Winterdienstorganisation
Aufgrund gesetzlicher Vorgaben ist die Durchführung des Winterdienstes sowohl auf Straßen, wie auch auf Gehsteigen verpflichtend. Die Beseitigung von Schnee und Eis beziehungsweise das Aufbringen abstumpfender und auftauender Streumittel erfolgt manuell oder mechanisch.
Die Durchführung obliegt im Allgemeinen der Straßenerhalterin oder dem Straßenerhalter beziehungsweise der Anrainerin oder dem Anrainer öffentlicher Gehsteige, Gehwege oder Stiegenanlagen. Die Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) sorgt für sichere Straßenverhältnisse bei Schnee und Eis nach genau geregelten Winterdienstplänen.
Bei rund 20 Zentimeter Schneebelag in weiten Bereichen von Wien und prognostizierten weiteren Schneefällen werden die Kurzparkzonen von der MA 48 außer Kraft gesetzt. Entsprechende Regelungen werden gesondert im Rundfunk bekannt gegeben.
Aufgaben der MA 48 im Winterdienst
- Organisation des Winterdienstes, Bereitstellung der Wetterinformationen, Erstellung und Verteilung der Winterdienstpläne
- Betreuung der A-Pläne, Organisation der Ringräumung
- Betreuung der K-Pläne, der Übergänge, der R-Pläne beziehungsweise der sonstigen Radwege bei Zuständigkeit, Aufnahme von SchneearbeiterInnen, Betrieb der Winterdienstlagerplätze und der Schneeabladestellen, Organisation der Schneeabfuhr durch die Straßenreinigung und den Winterdienst
- Betreuung der B/C-Pläne, Organisation der Bereitstellung von Fahrzeugen (wie zum Beispiel Radlader, Kleinlader) für die Schneeabfuhr durch private Frächter
- Erfüllung des § 93 StVO für die Verpflichtungen der MA 48 durch private Gehsteigbetreuungsfirmen
- Organisation und Betrieb des Schneetelefons unter der Telefonnummer +43 1 54648
Im Rahmen der Dezentralisierung sind Budgetmittel und Entscheidungsbefugnisse den politischen Bezirken übertragen worden. Jeder Bezirk hat die Möglichkeit, durch eigene Budgetmittel den Arbeitsablauf zu beeinflussen. Das betrifft unter anderem die Schneeabfuhr durch die Bezirke.
Im Wiener Stadtgebiet ist die MA 48 für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen zuständig. Die Bundesstraßen, Autobahnen und Schnellstraßen einschließlich der Auf- und Abfahrten werden jedoch von der ASFINAG betreut.
Ausnahmen der Zuständigkeit der MA 48
- Autobahnen und Schnellstraßen: A1, A2, A4, A22, A23, S1 und S2 einschließlich der Auf- und Abfahrten, Brigittenauer Brücke und Nordbrücke sowie die Linksabbiegespur auf der Floridsdorfer Brücke Richtung stadtauswärts wird von der ASFINAG betreut.
- Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen mit Anrainerverpflichtung gemäß § 93 StVO: Dort sind die Anrainerinnen und Anrainer für die Räumung verantwortlich.
- Privatstraßen: Die Weghalterin beziehungsweise der Wegehalter hat die Räumung zu veranlassen.
- Stationsbereich öffentlicher Verkehrsmittel: Jene Betreiber des Verkehrsmittels die im Auftrag der Wiener Linien fahren und Anrainerinnen sowie Anrainer gemäß § 93 StVO tragen für die Räumung Sorge.
- Selbstständige Gleiskörper der Wiener Linien: Diese werden von den Wiener Linien gereinigt.
- Öffentliche Durchgänge auf Privatgrund, Hofflächen, private Liegenschaften: Dort sind die Grundeigentümerinnen und -eigentümer für die Räumung verantwortlich.
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Bernhard Ratz (Magistratsabteilung 48)
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