Gesetzliche Grundlagen der Straßenreinigung

Straßenerhaltung

Die Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) trägt in Wien die Aufgaben der Straßenreinigung. Gesetzliche Grundlagen und Verordnungen regeln den Umfang der Reinigung und Reinigungspflichten. Aus den Gesetzen und Verordnungen ergeben sich auch die Verpflichtungen außerhalb der Zuständigkeit der MA 48, wie zum Beispiel Gehsteigreinigungsverpflichtung für Anrainer*innen von Liegenschaften, Verpflichtungen von Eigentümer*innen von Straßen (Privatstraßen, § 53 Straßen nach der Bauordnung für Wien), Verpflichtungen von Grundeigentümer*innen (wie auch zum Beispiel die Wiener Stadtgärten (MA 42) für ihre Parkanlagen).


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