Nützliche Verbesserungen durch bautechnische Maßnahmen gemäß § 4 Mietrechtsgesetz (MRG)

Die Vermieterin oder der Vermieter hat die Pflicht, nützliche Verbesserungsmaßnahmen des Hauses und der einzelnen Mietgegenstände durchzuführen, soweit diese im Hinblick auf den allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig sind. Die Verbesserungen am Haus sind vorrangig zu behandeln.

Nützliche Verbesserungen sind:

  • Neuerrichtung oder Umgestaltung von Leitungen und Anlagen (zum Beispiel Wasserleitung, Lichtleitung, Gasleitung)
  • Errichtung von Gemeinschaftsanlagen (zum Beispiel Lift, Waschküche, Schutzräume)
  • Erhöhung von Schalldämmung (von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken)
  • Anschluss an die Fernwärme
  • Installation einer Wasserentnahmestelle und eines Klosetts im Inneren eines Mietgegenstandes
  • Standardanhebungen von Mietwohnungen der Kategorien B, C und D
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Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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