Diskriminierung laut Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W-GBG)

Diskriminierung ist laut Gesetz eine sachlich nicht gerechtfertigte, benachteiligende Ungleichbehandlung. Benachteiligung kann verschiedene Ursachen haben. Laut Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W-GBG) darf niemand aufgrund des Geschlechts benachteiligt werden.

Gegen andere Formen der Diskriminierung, wie aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Herkunft, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung gibt es in Wien andere Gesetze. Beratungsstellen, wie zum Beispiel die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen und die Antidiskriminierungsstelle für Lesben, Schwule und Transgenderpersonen, helfen weiter.

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt vor, wenn eine Frau nur deshalb, weil sie eine Frau ist, schlechter behandelt wird als ein Mann. Oder umgekehrt: Wenn ein Mann nur deshalb, weil er ein Mann ist, schlechter behandelt wird als eine Frau.

Benachteiligende Ungleichbehandlung (zum Beispiel keine paritätische, das heißt gleichberechtigte Besetzung einer Servicestelle) ist sachlich in manchen Fällen gerechtfertigt. Beispielsweise, wenn eine Beratungsstelle für vergewaltigte Frauen und Mädchen ausdrücklich Frauen als Mitarbeiterinnen sucht und Bewerbungen von Männern grundsätzlich ablehnt.

Laut Wiener Gleichbehandlungsgesetz kann bei der Begründung eines Dienstverhältnisses auch die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse eine Ungleichbehandlung der Geschlechter sachlich rechtfertigen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, auch älteren Personen, Behinderten sowie Alleinerziehenden, nicht aber Alleinerhalter*innen, Chancen zu eröffnen. Den Anliegen des Gesetzes völlig widersprechen würde es, wenn unter Berufung auf die traditionelle "Familienerhalter-Ideologie" männliche Alleinverdiener bevorzugt würden und Frauen das Nachsehen hätten.

Unmittelbare Diskriminierung

Beispiele für unmittelbare Diskriminierung:

  • Ein Mitarbeiter erhält eine Aus- oder Weiterbildung, seine Kollegin aber nicht, weil sie ja schwanger werden könnte.
  • Männer erhalten für eine bestimmte Tätigkeit eine Zulage, Frauen aber nicht.
  • Frauen steht die Möglichkeit offen, die Arbeitszeit mit Rücksicht auf die Betreuung von Kindern zu reduzieren, Männern hingegen nicht.

Unmittelbare Diskriminierung wird auch ausgeübt, wenn einer schwangeren Frau aufgrund der Schwangerschaft die Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis verweigert wird.

Mittelbare Diskriminierung

Unter mittelbarer Diskriminierung ist eine Regelung zu verstehen, die zwar für Frauen und Männer gilt. Die praktischen Auswirkungen betreffen und benachteiligen aber ausschließlich oder vorrangig ein Geschlecht.

Unter mittelbare Diskriminierung fiele unter anderem, wenn Teilzeitarbeitskräfte bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen schlechter gestellt sind als Vollzeitarbeitskräfte. Da Teilzeitarbeit zum größten Teil von Frauen in Anspruch genommen wird, ist dies eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Diskriminierung aufgrund der familiären Situation

Bei der Besetzung von Dienstposten oder der Gewährung von Weiterbildungsmaßnahmen darf Bediensteten aus den folgenden Umständen kein Nachteil erwachsen:

  • Lebensalter und Personenstand
  • Bestehende oder frühere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Teilzeitbeschäftigung oder Herabsetzung der Wochenarbeitszeit
  • Einkommen der*des Ehepartnerin*s beziehungsweise der*des eingetragenen Partnerin*s beziehungsweise der*des Lebensgefährtin*en einer*eines Bewerberin*s.

Einige Punkte sind vorwiegend für Frauen von großer Bedeutung. Sie berücksichtigen den Umstand, dass die Benachteiligung von Frauen im Berufsleben ihre Ursache oft gar nicht im Betrieb hat, sondern in der traditionellen Zuständigkeit der Frauen für die Familie.

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