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Landtag, 10. Sitzung vom 27.01.2022, Wörtliches Protokoll  -  Seite 10 von 25

 

haben wir in den letzten zwei Jahren überzeugen können. Aus meiner Sicht ist nach wie vor die Anstalt öffentlichen Rechts die wichtigste Rechtsform. Für mich steht völlig außer Zweifel, dass, in welcher Form auch immer, wir dann diese rechtliche Frage klären, jetzt im Sinne von Gesellschaftsrecht auf jeden Fall völlig klar ist, dass es ausgeschlossen werden muss, dass da vielleicht, wie manche ja, glaube ich, wahrscheinlich auch gehofft haben, die Filetstückchen herausgeschnitten werden können. Das werden wir sicher verhindern, also das kann ich fix versprechen. Es wird mit mir als Stadtrat, und ich glaube, ich kann das für die gesamte Stadtregierung und für die beiden Fraktionen sagen, und ich glaube, wahrscheinlich für das ganze Haus, keinen Ausverkauf der Wiener Spitäler geben können, in welcher Form auch immer das stattfindet. Wir brauchen, glaube ich, die beste Organisationsform. Wir haben gesehen, wie wichtig es ist, dass die Organisation auch agil handeln kann, dass sie schnell reagieren kann. Das haben sie gemacht auf phantastische Art und Weise. Deswegen, glaube ich, können wir auch wirklich alle nicht nur zufrieden sein, sondern auch stolz sein auf das, was dort geschafft worden ist. Aus meiner heutigen Sicht spricht nach wie vor alles für eine Anstalt öffentlichen Rechts.

 

Aber wie gesagt, ich habe jetzt ganz bewusst diese Frage nicht weiter diskutieren und behandeln lassen, auch nicht in internen Arbeitskreisen, weil der Vorstand wirklich auch, nicht nur die MitarbeiterInnen vor Ort, sondern der Vorstand, das Management, wirklich maximal belastet ist. Ich finde, man kann es dann auch übertreiben mit dem Aufgabenstellen. Wir werden das in Ruhe nach der Pandemie gemeinsam besprechen. Ich hab‘ das so gehandhabt im Vorfeld vor der Pandemie, dass wir das hier mit allen Fraktionen gemeinsam durchdiskutieren werden, auch all die Fragen, die offen sind mit der Frage, welches Einsichtsrecht hat die Opposition, et cetera. Das werden wir gemeinsam noch einmal durchdiskutieren und dann die Entscheidung treffen, und ich werde sie entsprechend hier vorlegen.

 

Präsident Ernst Woller: Die 3. Zusatzfrage wird gestellt vom Abg. Gorlitzer, ich erteile ihm das Wort.

 

9.49.59

Abg. Dr. Michael Gorlitzer, MBA (ÖVP): Guten Morgen, Herr Landesrat!

 

Es ist natürlich auch vieles passiert im Spitalsverbund. Leider sind auch in den letzten Jahren einige Schließungen passiert und Umbenennungen, damit wir im Moment auf dem Stand sind, dass vor allem auch in kleineren Fächern wie HNO, Augenheilkunde oder Urologie wir langsam in eine Mangelversorgung möglicherweise driften. Das Spitalskonzept 2030 ist sicher ein wichtiges Tool, auch bei der Ausgliederung, allein, um Unternehmensziele festzulegen. Gefühlt wurde dieses Spitalskonzept schon, glaube ich, 200 Mal korrigiert. Der Herr Landesrat hat zuletzt angekündigt, dass Anfang 2022 ein überarbeitetes Konzept vorliegen wird.

 

Deswegen meine Frage. Gibt es schon konkretere Vorschläge bei diesem Spitalskonzept 2030? Und wenn nein, wann ist mit einem konkreten Spitalskonzept 2030 zu rechnen?

 

Präsident Ernst Woller: Ich bitte um Beantwortung.

 

Amtsf. StR Peter Hacker: Ja, mir war es wichtig, ich hab‘ das eh auch schon im Ausschuss erzählt und mach‘ es gerne von hier aus noch einmal. Mir war es einfach wichtig, dass wir diesmal die Spitalsplanung nicht nur auf unsere Spitalskonstruktion oder -struktur fokussieren, also die Häuser des Wiener Gesundheitsverbundes und auf alle Wiener Spitäler. Wir haben ja 20 Spitäler, die in Wien Fondskrankenanstalten sind beziehungsweise 2 Häuser, die von der AUVA finanziert werden. Und mir war es wichtig, dass im Rahmen der Spitalsplanung, der neuen Spitalsplanung auch berücksichtigt wird: Was sind die Aufgabenstellung, die Schwerpunktsetzungen in diesen Häusern? Nachdem wir jetzt gerade den Regionalen Strukturplan für das gesamte Wiener Spitalswesen überarbeitet haben, haben wir auch versucht, das zu verknüpfen, und es ist, glaube ich, auch gut gelungen. Wir werden das sicher in relativ kurzer Zeit, von heute weg betrachtet sicher im 1. Quartal öffentlich vorstellen können.

 

Präsident Ernst Woller: Danke.

 

9.52.17†Lhptm-Stv. Christoph Wiederkehr, MA - Frage|

Wir kommen zur 4. Anfrage (FSP-129099-2022-KGR/LM). Sie wurde von Abg. Kunrath gestellt und ist an den Herrn Amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe für Bildung, Jugend, Integration und Transparenz gerichtet. (Der EuGH entschied kürzlich in einem Verfahren gegen die Wiener Landesregierung, dass eine Entscheidung der MA 35 im Staatsbürgerschaftsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Konkret ging es darum, dass die MA 35 im Jahr 2017 eine Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aus 2014 widerrief, da die Antragstellerin in diesem Zeitraum drei Verwaltungsübertretungen aus der Straßenverkehrsordnung begangen hat. Laut EuGH war dieser Widerruf nicht mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Wie wird in der MA 35 sichergestellt, dass bei Entscheidungen im Staatsbürgerschaftsverfahren der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des EU-Rechtes gewahrt wird?)

 

Ich bitte um Beantwortung.

Lhptm-Stv. Christoph Wiederkehr, MA: Schönen guten Morgen! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, danke auch für die Frage und vor allem für die Möglichkeit, hier auch die Hintergründe zu dieser Entscheidung zu erläutern und was diese Entscheidung und dieses Urteil vom EuGH auch für uns in der Vollziehung der Gesetze bedeutet. Der EuGH ist eine ganz, ganz wichtige Institution. Ich bin sehr froh, dass es in diesem Bereich europäische Rechtsprechung, aber nicht nur Rechtsprechung, sondern auch Recht gibt.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die MA 35 natürlich überall dort, wo es rechtlich auch notwendig ist, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch vollzieht. In diesem Fall war das auch die zu klärende Rechtsfrage vom EuGH, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist und vor allem auch, ob Unionsrecht hier in diesem Fall direkt anzuwenden ist. Es war eine sehr komplexe Rechtsfrage, die hier von den Gerichten, sowohl vom Verwaltungsgericht Wien als auch vom Verwaltungsgerichtshof dann an den EuGH gegeben wurde, um hier die Rechtslage klarzustellen. Warum ist dieser Fall vor allem auch angesichts der österreichischen Rechtslage kom

 

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