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Landtag, 10. Sitzung vom 27.01.2022, Wörtliches Protokoll  -  Seite 11 von 25

 

pliziert? Weil wir ja, wie Sie wissen, sehr, sehr strenge Bestimmungen zur Doppelstaatsbürgerschaft haben und vor allem vieles vom Unionsrecht auch nicht direkt in nationalstaatliche Gesetze gegossen wurde und hier dann immer wieder Interpretationsspielraum oder Rechtsunsicherheit ist, was direkt anzuwenden ist.

 

In dieser Rechtsfrage, sie bezieht sich ja auf die Praxis von 2014 bis 2017, ist vor allem die Frage, ob diese Person damals auch Unionsbürgerin war und ob damit das Unionsrecht damals auch zur Anwendung gekommen wäre. Es geht ja um den Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaft. Es ist ja in Österreich festgehalten, dass es gewisse Bedingungen für die Staatsbürgerschaft und gewisse Ausschlusskriterien gibt, die hier durch Verwaltungsübertretungen aus der damaligen Perspektive genügend waren, um hier auch den Widerruf der Zusicherung der Staatsbürgerschaft zu tätigen. Der EuGH hat festgestellt, dass in diesem Fall sowohl Unionsrecht anzuwenden ist, als auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung deshalb zu machen ist. Das ist natürlich so auch umzusetzen. Für die Verwaltungspraxis der MA 35 hat es so gut wie keine Auswirkungen, weil wir letztes Jahr die diesbezügliche Praxis schon geändert haben, nämlich dass EU-StaatsbürgerInnen die österreichische Staatsbürgerschaft sofort verliehen bekommen und nicht davor der Zusicherungsbescheid kommt und dann erst der Austritt und dann erst die Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Das heißt, hier wurde die Praxis dahin gehend verändert, dass die Staatsbürgerschaft sofort verliehen wird mit der anschließenden Notwendigkeit, nämlich den Austritt aus der fremden Staatsbürgerschaft auch nachzuweisen. Nachdem hier diese Verwaltungspraxis umgestellt worden ist, hat dieses Urteil nur noch geringfügige Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis der MA 35. Es ist allerdings natürlich wichtig, hier diese Klarheit zu haben, wann Unionsrecht direkt anzuwenden ist. Ein zweiter Aspekt der Entscheidungen des Urteils ist die Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie genau zu gewichten ist. Selbstverständlich werden wir im Rahmen dieses Urteils auch darauf schauen, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem bei Verwaltungsübertretungen so nachjustiert wird, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung auch im Sinne der AntragstellerInnen gut und rechtlich korrekt abläuft.

 

Präsident Ernst Woller: Danke. Die 1. Zusatzfrage wird gestellt von Abg. Kunrath, ich erteile ihm das Wort.

 

9.57.22

Abg. Nikolaus Kunrath (GRÜNE): Danke für diese Beantwortung, Herr stellvertretender Landeshauptmann. Ich bin ein bissel verwirrt, wie leichtfertig man damit umgeht, dass jemand eine Staatsbürgerschaft verloren hat und keine bekommen hat. Also ich finde, jetzt zu sagen, 2021 ist das dann eh alles schon gut geworden, so einfach, finde ich, kann man sich nicht rüberspielen. Die 2. Frage ist, und das ist mir auch dabei ganz wichtig zu klären, in diesem Fall war ja, und das ist leider kein Einzelfall, die Antragstellung 2008. Sechs Jahre später erst hat man dann überhaupt von der MA 35 her eine Zusicherung erteilt, und dann wieder drei Jahre später hat man diese Zusicherung wegen der bekannten Verwaltungsübertretungen widerrufen.

 

Wie können Sie sicherstellen, dass tatsächlich jetzt erstens einmal diese Vorfälle auch abseits der Unionsbürgerschaft nicht wieder geschehen, weil das ist durch die neue Regelung ja aufgehoben, aber auch in anderen Fällen? Und wie kann man zusichern, dass das nicht ganz einfach derartig lang dauert, weil ja das auch für Rechtsunsicherheit für die einzelnen Personen gilt?

 

Präsident Ernst Woller: Bitte um Beantwortung.

 

Lhptm-Stv. Christoph Wiederkehr, MA: Da bin ich ganz bei Ihnen, dass für die betroffene Person und alle, die ähnliche Verfahren hatten, das eine ganz, ganz schwierige Situation ist, weil man die Staatsbürgerschaft von einem Land ablegt hat, die neue aber nicht bekommt und das Thema der Staatenlosigkeit ein sehr, sehr ernst zu nehmendes ist und für die persönlich Betroffenen ganz, ganz schwierig ist. Da habe ich volles Verständnis und auch Mitgefühl mit diesen Personen. Natürlich setzen wir alles daran, um korrekt rechtlich auch so zu arbeiten, dass im Sinne der europäischen Idee und Gesetze hier dieser Status der Staatenlosigkeit auch so gut wie nie eintritt. Dementsprechend wurde hier auch die Verwaltungspraxis wie erwähnt geändert, damit wird das in sehr, sehr vielen Fällen auch ausgeschlossen. Und ja, die Verfahren sollen auch schneller ablaufen. Dazu gibt es ja einen sehr umfassenden Reformprozess auch mit dem Ziel, nämlich Verfahren zu beschleunigen, im Staatsbürgerschaftsbereich sehr, sehr komplexe Anforderungen auch der Prüfung. Auch hier in diesem Fall der Frage, welche Gesetzesverstöße, Verwaltungsübertretungen hier in diesem Fall zum Teil schwerwiegender aus Sicht der Rechtsprechung Verwaltungsübertretungen sind, die auch im Staatsbürgerschaftsverfahren dann zu beurteilen sind.

 

In diesem Fall war das auch ein sehr langes Verfahren, weil es sich nicht nur um ein Verfahren der MA 35 handelte, sondern das Ganze dann zum Verwaltungsgerichtshof ging, wobei davor natürlich Rechtsfragen zu klären sind. Und bis der EuGH entscheidet, dauert es dann natürlich auch länger. Ziel ist es, das Verfahren so schnell wie möglich abzuwickeln und natürlich Staatenlosigkeit, so gut es geht, zu vermeiden.

 

Präsident Ernst Woller: Danke. Die 2. Zusatzfrage wird gestellt von Abg. Taborsky. Ich erteile ihm das Wort.

 

10.00.41

Abg. Hannes Taborsky (ÖVP): Sehr geehrter Vizebürgermeister! Zunächst ein herzliches Dankeschön für die Beantwortung der Frage.

 

Ich möchte jetzt aber doch eine Frage stellen, da es in der in Wien für Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsverfahren zuständigen Vollzugsbehörde, nämlich der Magistratsabteilung 35, immer wieder zu Kritikpunkten und haarsträubenden Fehlern kommt, was dann zu höchstgerichtlicher Kritik führt. Erst im Sommer hat es Diskussionen im Rahmen von Doppelstaatsbürgerschaften der türkischen Community gegeben. Außerdem ist jetzt einer EU-Bürgerin unverständlicherweise die Staatsbürgerschaft aberkannt worden. Und bei den anderen Verfahren hat man monatelang gebraucht, um etwas zu tun. Das zeugt wohl von mangelndem politi

 

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