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Landtag, 36. Sitzung vom 29.03.2019, Wörtliches Protokoll  -  Seite 19 von 52

 

biet nicht so hoch bauen darf, ist dann immer jenes der Verhüttelung. (Abg. Heinz Vettermann: Na klar!) - Da höre ich wieder ein „Na klar!“ aus den Reihen der sozialdemokratischen Fraktion. Die Kleingartenparzellen darf man nicht so hoch bebauen, weil sie sonst verhüttelt werden, keine Frage.

 

Werte Damen und Herren Genossen, Sie schütteln jetzt den Kopf, dann frage ich Sie aber: Wieso widmen Sie dann ausgerechnet in Kleingartengebieten, zum Beispiel an der Alten Donau, reihenweise die Kleingartenflächen auf Gartensiedlungsgebiet um? Dort haben Sie nämlich, wenn Sie in den Flächenwidmungsplan schauen, die Situation, dass zwei Drittel der ehemaligen Kleingärten jetzt „Wohnbaugebiet - Gartensiedlungsgebiet“ sind. Die Parzellen sind gleich groß geblieben - von wegen Verhüttelung -, die Wege, die dort durchführen, sind genauso schmal, wie sie immer waren - von wegen Verhüttelung -, der Zaun rundherum ist immer noch derselbe, und der Name der Kleingartenanlage ist immer noch derselbe - von wegen Verhüttelung. Dort wird aber auf Bauland umgewidmet, dort soll es erlaubt sein, und dort ist es in der Tat erlaubt, doppelt so groß zu bauen, nach den Spielregeln von ganz normalen Gartenhäusern. Dort ist es möglich, und das ist auch in Ordnung so. Aber wenn 20 m daneben jemand haargenau die gleiche Parzelle in haargenau der gleichen Kleingartenanlage hat, aber leider die falsche Widmung hat, dann wird er bestraft, weil er etwas tut, was der Nachbar auf dem Nachbargrundstück mit der neuen Widmung auf einer gleichen Art von Parzelle auch macht. Das ist hoffnungslos unsachlich, und auch das gehört meiner Ansicht nach reformiert. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Unsachlich ist dann vor allem die Lösung, die dann die Baubehörde immer vorschlägt, wenn es darum geht, solche Wintergärten wieder zu entfernen. Gehen Sie zum Beispiel durch die Kleingartenanlage in der Pottendorfer Straße in Meidling, dann sehen Sie dort in fast jedem Garten - da hat einmal ein Kahlschlag der Baubehörde stattgefunden - abgebaute Wintergärten, teilweise abgebaute Wintergärten, weil die Baubehörde nur vorschreibt, dass sie eben diesen Zubau soweit erleichtert, dass er keine Seitenteile und/oder kein Dach mehr hat, die Gerüste dürfen aber stehen bleiben. Das heißt, man geht jetzt durch die Kleingartenanlagen und sieht, dass dort in fast jeder Anlage - ich lade Sie ein, einmal mitzukommen in die Pottendorfer Straße beim sogenannten Gleisdreieck in Meidling, gehen Sie einmal dort durch! -, in jeder zweiten Parzelle Gerüste von ehemaligen Wintergärten stehen. Diese haben jetzt halt kein Dach mehr, aber der Rest steht dort. Einige haben sich dann Sonnensegel drübergemacht, das ist erlaubt. Das ist erlaubt, weil es nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes geht.

 

Ebenso erlaubt ist etwas anderes, nämlich dass andere, die es ein bisschen schlauer angehen, nicht so viel Grün brauchen, auf den Wintergarten verzichten, aber dafür zum Beispiel erlaubterweise ein Nebengebäude bis zu 5 m² noch zusätzlich errichten, dann eine Unterkellerung und eine befestigte Terrasse von zwei Dritteln der Fläche, also sprich, noch einmal 35 m² obendrauf versiegeln. Das ist auch erlaubt. Ebenfalls erlaubt ist dann eine Zufahrt zu dem Gelände, das ist auch erlaubt. Ebenfalls erlaubt sind bis zu 25 m² Pool und befestigte Liegefläche, das ist auch erlaubt. Und ebenfalls erlaubt ist dann auch noch eine „Befestigung im“ - wie es im Gesetz heißt - „unbedingt erforderlichen Ausmaß“. Das führt dazu, dass es jene Kleingartenanlagen von Leuten gibt, die sich das halt vom Architekten planen haben lassen, wo man von einem Zaun bis zum anderen überhaupt kein Grün mehr sieht, weil das vollständig versiegelt ist - so viel zum Thema Erholungsgebiet. Wenn dann aber sonst irgendjemand seinen Garten hat und ein Kleingartenhaus draufstellt und einen Wintergarten dazubaut, dann wird er bestraft. Das ist aus meiner Sicht absolut unsachlich und gehört dringend reformiert. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Sie haben vorher den Kopf geschüttelt hinsichtlich Strafen wegen illegaler Bauten: Ich darf Ihnen nur ein Beispiel noch auflisten - dann bin ich eh schon fertig mit meiner Redezeit -, was für Urständ’ das in Wien dann treibt. Da habe ich ein Straferkenntnis von der Magistratsabteilung 64, wo eine 89-jährige Mindestpensionistin eine Strafe bekommen hat, weil sie einen Wintergarten illegal aufgebaut hat - gut. Da kam zunächst die Aufforderung, den Wintergarten wieder zu entfernen. Sie war dann leider in der Zwischenzeit im Spital, das Ganze hat sich gezogen. Sie hat gegen die Ursprungsaufforderung einen Einspruch erhoben, weil sie Mindestpensionistin ist, und hat das auf einen einfachen Schmierzettel mit Kugelschreiber geschrieben. Rechtlich - ich habe es gelesen - ein ziemlich hanebüchener Einspruch, klar, dass dieser zu verlieren war. Sie hat am Ende des Tages die Rechtsmittelbelehrung aus dem Ursprungsbescheid abgeschrieben, weil sie sich halt nicht auskennt. So, und jetzt kommt der Strafbescheid, und da sagt die MA 64 dazu: „… Ihr Vorbringen, keine Erfahrung mit baubehördlichen Verfahren als Entschuldigungsgrund, ist eine reine Schutzbehauptung.“ - Die Baubehörde begründet das damit, weil die Dame gegen den ursprünglichen Bescheid Beschwerde erhoben hat, und sagt dann: „Sie traten in beiden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nämlich ohne rechtliche Vertreter auf, auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass Sie mit baubehördlichen beziehungsweise baurechtlichen Sachverhalten sehr wohl vertraut sind.“ - Eine höhere Strafe, weil sie es gewagt hat, einen Einspruch gegen die heilige Entscheidung der Baubehörde zu machen. Das ist ungeheuerlich! Und das ist auch einer der Gründe, warum es dringend einer Reform bedarf. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Abschließend heißt es in dieser Strafe, die dann vom Verwaltungsgerichtshof übrigens aufgehoben wurde, weshalb ich sie hier erwähne - es geht hier nicht darum, dass man sagt: Wer illegal baut, soll nicht bestraft werden, denn sie wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof bestraft. (Abg. Dr. Kurt Stürzenbecher: Vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof?) - Nein, in dritter Instanz Verwaltungsgerichtshof.

 

Präsidentin Veronika Matiasek (unterbrechend): Bitte den Schlusssatz.

 

Abg. Mag. (FH) Alexander Pawkowicz (fortsetzend): Ich komme schon zum Schlusssatz. Der Verwaltungsge

 

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