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Landtag, 9. Sitzung vom 30.09.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 5 von 89

 

Einrichtungen möglich. Für die Beantragung der Wahlkarte gilt, dass eine dokumentierte, nachvollziehbare Willensäußerung der wahlberechtigten Person vorliegen muss. Bei schreibfähigen Personen muss daher ein schriftlicher Antrag vorliegen. Bei nicht schreibfähigen Personen ist durch zwei MitarbeiterInnen des KAV beispielsweise im Vier-Augen-Prinzip klarzustellen, dass die betreffende Person zweifelsfrei erkennbar eine Wahlkarte beantragen will, und bejahendenfalls sind der geäußerte Wille zur Teilnahme an den Wahlen und der gestellte Antrag in einem Aktenvermerk zu dokumentieren.

 

Die automatische Beantragung von Wahlkarten ohne nachvollziehbare Feststellung, ob der oder die Betroffene tatsächlich eine Wahlkarte beantragen möchte, ist rechtlich unzulässig.

 

In privaten Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen gilt, dass bei Bestehen des Wunsches auf Teilnahme an der Wahl von nicht schreibfähigen Personen ein Besuch von MitarbeiterInnen des örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamtes zwecks Aufnahme eines Wahlkartenantrages erfolgt.

 

In beiden Varianten werden die Wahlkarten von MitarbeiterInnen des zuständigen MBA unmittelbar zu der oder dem Antragsteller gebracht und dieser oder diesem übergeben. Wenn der Zustellnachweis nicht unterfertigt werden kann, wird von den MitarbeiterInnen des zuständigen Magistratischen Bezirksamtes die Zustellung mittels Aktenvermerks in gesetzeskonformer Weise bestätigt.

 

Selbstverständlich ist die Unterstützung durch MitarbeiterInnen bei der Antragstellung für Wahlkarten rechtens, da es sich um unparteiliche Hilfestellung in einem Behördenverfahren handelt, wie sie auch in sonstigen Behördenangelegenheiten geleistet wird.

 

Die Einschränkung der Wahlkartenanträge nur auf jene PatientInnen und BewohnerInnen, die einen entsprechenden Antrag selbst unterschreiben können, wären gesetzeswidrig. Der Gesetzgeber berücksichtigt daher ausdrücklich auch den erkennbaren Willen von Personen, die nicht oder nicht mehr selbst schreiben können, aber offensichtlich an den Wahlen teilnehmen wollen.

 

Das Wahlrecht ist ein höchstpersönliches Recht, dies gilt auch für Beantragung und Benützung einer Wahlkarte. Die Beiziehung oder Einholung einer Zustimmung eines allenfalls bestellten Sachwalters ist nicht vorgesehen.

 

Ich sage das deshalb so ausführlich, weil das auch immer in der Debatte vorgebracht wird und weil das meiner Meinung nach auch eine ganz wichtige Klarstellung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Wahl ist, aber auch im Hinblick auf den Servicecharakter, den der Magistrat hier einnimmt - natürlich im Rahmen der Gesetze.

 

Präsident Dipl.-Ing. Martin Margulies: Ich danke sehr. Die 4. Zusatzfrage stellt Frau Abg. Mag. Meinl-Reisinger.

 

9.15.33

Abg. Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES (NEOS): Vielen Dank.

 

Erlauben Sie mir auch eine ganz kurze Replik auf Herrn Kollegen Blind, der sich offensichtlich reflexartig - das ist ja nicht das erste Mal - immer wieder dazu berufen fühlt, hier in freundlicher Art und Weise Belehrungen auszusprechen, und zwar vor allem in meine Richtung. Ich danke sehr dafür. Ich meine allerdings, das sagt mehr über Ihre Psyche aus als über meine! Ich finde es großartig, dass ich hier von der 100-Tage-Frist erfahre. Ich werde auf diese auch noch zu sprechen kommen.

 

Erlauben Sie mir aber noch die Bemerkung, dass eine grundsätzliche Frage hier im Raum steht, nämlich warum eigentlich die FPÖ, die angeblich die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit hoch hält und daher ja auch zwei Wahlen angefochten hat, dies ganz augenscheinlich immer nur dann tut, wenn es einen offensichtlichen Vorteil für sie gibt, während sie es hier in dieser Situation nicht in Erwägung zieht. - Da frage ich in Ihre Richtung: Wie viele Stimmen müssen eigentlich unter den Tisch fallen? Wie viele Wähler müssen um ihr Stimmrecht betrogen werden, dass Sie vielleicht auch diesbezüglich an eine Anfechtung denken?

 

Ich danke auch dafür, dass Sie mir den Artikel des Herrn Koller nähergebracht haben. Selbstverständlich ist die Meinung des Herrn Koller eine der Meinungen, die von vielen Bürgerinnen und Bürgern vertreten werden und die wir auch beim Bürgerforum diskutiert haben. Sie werden jedoch verzeihen, dass ich beziehungsweise meine Fraktion trotzdem die Entscheidung treffen werden, ob ich beziehungsweise wir anfechten oder nicht.

 

Zu dieser 100-Tage-Frist: Natürlich ist das ein Thema, keine Frage! Auf Bundesebene gibt es diesbezüglich eine Verfassungsbestimmung. Aber die 100-Tage-Frist bedeutet ja nur, dass wir unter Umständen bei einer Verschiebung eine neuerliche Anfechtungsmöglichkeit geschaffen hätten, weil diese 100-Tage-Frist verletzt worden wäre.

 

Herr Stadtrat! Erlauben Sie mir, zu sagen, hier muss man abwägen, was einem wichtiger ist, einerseits diese Frist oder andererseits die Sicherstellung, dass wirklich jeder und jede, der oder die will, die Stimme abgeben und auch davon ausgehen kann, dass die Stimme gezählt wird. Das ist meiner Meinung nach eine Abwägungsfrage. und das wäre durchaus möglich gewesen, auch wenn man natürlich dann die Wahl anfechten können hätte, wiewohl man dann aber nicht auf der Seite der BürgerInnen gestanden wäre. Das möchte ich nur sagen.

 

So, jetzt aber zur Frage. Ich habe Sie gefragt, wann Sie das geprüft haben. Sie haben gesagt, zum ehestmöglichen Zeitpunkt. Das ist keine korrekte Beantwortung, denn ich möchte wirklich den Tag wissen, weil die Chronologie da schon eine Rolle spielt. Darauf habe ich öfters hingewiesen: Es hat allein vier Tage gedauert, bis die Stadt Wien auf der Homepage eine Aktivinformation hatte, dass mit den Wahlkarten etwas nicht stimmt. Das heißt, die konkrete Nennung der Tage spielt in diesem Zusammenhang sehr wohl eine Rolle im Hinblick darauf, wann welche Schritte gesetzt worden sind.

 

Präsident Dipl.-Ing. Martin Margulies (unterbrechend): Werte Kollegin Meinl-Reisinger! Im Sinne der

 

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