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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 228 von 251

 

stehenden Ereignissen, insbesondere Naturereignissen, oder auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen der Gemeinde beziehungsweise des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen notwendig ist, ist die Nutzung von Bauwerken und die Durchführung von Baumaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.“

 

Nachdem es keine Legaldefinitionen gibt und nicht taxativ, exemplarisch oder wie auch sonst angeführt wird, um welche Ereignisse es da gehen soll, haben meine Vorredner das bereits äußerst umfangreich erläutert. Ich darf Sie beruhigen: Ich werde fortfahren, weil ich glaube, dass das schon sehr ausführlich und gut gemacht wurde.

 

Wenn man also Wiener ist, dann hat man, wenn es nach diesem Absatz geht, sozusagen Pech gehabt. Die Wiener dürfen nämlich nicht, wie es Herr Abg. Chorherr gegenüber den Medien ausgedrückt hat - er ist jetzt leider nicht da, obwohl er auch mit unter den Antragstellern ist! - günstig, rasch und qualitativ bauen, weil die Wiener ja an die Bauordnung gebunden sind. Als Wiener Bürger muss man weiterhin gemäß der Bauordnung monatelang beispielsweise auf Baubewilligungen warten, man muss zum Amt gehen, braucht einen Baumeister oder einen Architekten, der einem die Bauordnung erläutert beziehungsweise erklärt und dazu rät, was alles einzuhalten ist.

 

Und wehe, meine Damen und Herren, wenn sich ein Wiener nicht auf Punkt und Beistrich genau an diese Bauordnung hält! - Dann wird ein Wiener bestraft, beziehungsweise im schlimmsten Fall droht sogar der Abriss dieses Hauses. Sie beziehungsweise die Wiener selbst müssen diesen Bürokratiedschungel auf sich nehmen und durchmachen.

 

Das ist aber, wie gesagt, nur der Fall, wenn Sie Wiener sind. Für Zuwanderer beziehungsweise für diese Zuwanderungsbauten, meine sehr geehrten Damen und Herren, gelten diese Regelungen hingegen nicht. So steht es in diesem rot-grünen Gesetzesentwurf, wie bereits vorhin erwähnt, „soweit dies zur vorübergehenden Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen“ notwendig ist, wie viele das auch sein mögen. Und auch auf die mangelhafte Beschreibung beziehungsweise schwammige Formulierung „auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen“ wurde bereits eingegangen. - Ich meine, die Unschärfe, die hier vorherrscht, ist eines entwickelten Rechtsstaates unwürdig, und schon gar in Mitteleuropa in einem so hochentwickelten Land wie Österreich!

 

Ich fahre fort in dem Absatz, dass die Schaffung solcher Bauten „insbesondere bei Naturereignissen“ notwendig sein kann. - Wir hoffen, dass es nicht der Donner oder der Regenbogen ist!

 

Weiters kann das „auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen der Gemeinde beziehungsweise des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen notwendig“ sein, und dann „ist die Nutzung von Bauwerken und die Durchführung von Baumaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig“.

 

Besonders ärgerlich sind - wie ich bereits erwähnt habe - die allgemeinen Formulierungen, die darin enthalten ist. Ich bin überzeugt, dass sich auch der Verfassungsgerichtshof diese Formulierungen nochmals genau anschauen wird. Viel ehrlicher, meine sehr geehrten Damen und Herren, wäre es nämlich, einfach das zu schreiben, was Sie schlussendlich meinen. Sie können das Kind ja durchaus beim Namen nennen, wenn Sie den WienerInnen ehrlich gegenübertreten möchten! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie können ja sagen, dass Sie Zuwanderercontainer haben wollen, weil Rot-Grün die Wohnsituation in Wien schlichtweg nicht mehr anders in den Griff bekommt! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Ich komme zum meinem zweiten Kritikpunkt: Diese Container und Holzhütten dürfen dann überall in Wien aufgestellt werden, egal, wo und egal, welche Widmung grundsätzlich vorgesehen ist. Das Ganze steht wie folgt in Abs. 2: „Die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke sowie die Errichtung von Neu- und Zubauten in Leichtbauweise - Container, Fertigteilbauten und dergleichen - bedarf für die in Abs. 1 genannten Zwecke für die Dauer von längstens sechs Monaten weder einer Bewilligung noch einer Bauanzeige, wenn diese Nutzung staatlich organisiert ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten dafür nicht, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit“ - Hoffen wir, dass das nicht umfällt! - „und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird. Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen. Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“

 

Im 2. Satz dieses Absatzes steht ganz dezidiert: Diese Vorschriften gelten dafür nicht. - Mit den „Vorschriften dieses Gesetzes“ ist die Wiener Bauordnung gemeint, jene Bauordnung, die für die Wiener gilt und die Sie, die Regierungsfraktionen, für die Unterbringung von Zuwanderern außer Kraft setzen wollen, meine sehr geehrten Damen und Herren! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Ich bin im Übrigen auch schon sehr gespannt, wie die Antragsteller es dann gegenüber der Bevölkerung vertreten werden, wenn solche Bauten, wie es Kollege Chorherr auch medial angekündigt hat, dann über etliche Wiener Bezirke verteilt, wie er, glaube ich, wörtlich gesagt hat, errichtet werden sollen! Wird dann auch Herr Hursky als Wahlkreismandatar - die anderen Abgeordneten aus meinem Wahlkreis Favoriten sind leider nicht anwesend - den Mut haben, den Wiener Bürgern beziehungsweise der Bezirksbevölkerung gegenüberzutreten, wenn die Menschen dann beträchtliche Einschränkungen als Nachbarn beziehungsweise negative Auswirkungen in Kauf nehmen müssen, meine sehr geehrten Damen und Herren?

 

Zum Vergleich nun noch einmal, welche Anforderungen an die Wiener gestellt werden, wenn sie etwas bauen oder ändern wollen. Wenn ein Wiener, der in einer Wohnung lebt, sei es eine Mietwohnung, eine Gemein

 

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