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Landtag, 27. Sitzung vom 25.09.2013, Wörtliches Protokoll  -  Seite 56 von 63

 

stattfinden können soll. Ich habe ja immer kritisiert, dass es keinen Plan gibt, keinen rechtsverbindlichen Plan, keine planmäßige Ausweisung im Landesgesetz, wo die Straßenprostitution möglich ist und wo sie verboten ist. Ich weiß schon, es gibt im Internet diesen Plan, aber der hat keine Rechtsverbindlichkeit. Leider Gottes finden wir einen solchen Plan im Landesgesetz nicht und es besteht nicht die notwendige Rechtssicherheit, die man dort gerne hätte. (Amtsf StRin Sandra Frauenberger: Das verändert sich! Das ist dynamisch! Das verändert sich! – Abg Godwin Schuster: Das verändert sich ja!) Natürlich verändern sich Widmungen. Aber es gibt auch viele Beispiele dafür, wo wir planmäßige Ausweisungen in Landesgesetzen haben. Das hat man politisch einfach nicht zustande gebracht, weil man keine Plätze für die Straßenprostitution gefunden hat und die Bezirke natürlich wenig Begeisterung aufgebracht haben, sich gemeinsam mit der Stadtregierung auf solche Plätze zu einigen. Und ich muss Ihnen eines schon sagen: Wenn Sie es nicht zusammenbringen, den Straßenstrich so zu organisieren und so zu reglementieren, dass er für Anrainer erträglich ist, dann kann man eben die Straßenprostitution in dieser Stadt nicht zulassen. Eine andere Schlussfolgerung ist nicht möglich. Natürlich gäbe es theoretisch Gebiete, wo Anrainer nicht beeinträchtigt wären und wo man gewisse organisatorische Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber oder durch den Stadtsenat schaffen könnte, aber der politische Wille war einfach nicht da. Wir haben es mit schwammigen Formulierungen zu tun. Da ist einfach das Wohngebiet nicht ausreichend gut genug definiert, denn ich habe den Zwischenruf von Ihnen gehört, Frau Stadträtin. In der Brunner Straße ist die Straßenprostitution zulässig, weil es sich eben um kein Wohngebiet handelt, haben Sie gesagt. Jetzt ist aber schon die Frage: Wie definiere ich das Wohngebiet? Es gibt da einen ganz schmalen. (Abg Godwin Schuster: Aber Ihr Vorschlag, Herr Kollege Ulm, damals war: Nehmen wir doch den Flächenwidmungsplan! Ihr persönlicher Vorschlag war: Nehmen wir den Flächenwidmungsplan!) Nein, mein Vorschlag war eine planmäßige Ausweisung im Landesgesetz (Abg Godwin Schuster: Ihr persönlicher Vorschlag war: Nehmen wir den Flächenwidmungsplan!) oder ich hätte mir erwartet, dass Sie halt eine Regelung finden, die einen entsprechenden politischen Konsens findet. Das war nicht der Fall. Man hat diese heiße Kartoffel abgegeben. Man hat eine schwammige Definition vom Wohngebiet. (Amtsf StRin Sandra Frauenberger: Schwammig ist das nicht!) Natürlich, denn wie groß ist die Fläche? (Amtsf StRin Sandra Frauenberger: Es gibt eine Definition der Wohngebiete!) Ja, aber nicht nur die Definition nach der Flächenwidmung ist entscheidend, denn in § 8 Abs 2 des Gesetzes steht einmal drinnen, dass als Wohngebiet im Sinne dieses Gesetzes alle Flächen im Gebiet der Stadt Wien gelten, welche mehrheitlich mit Gebäuden bebaut sind, die Wohnzwecken dienen einschließlich aller Straßen, Parks oder sonstiger öffentlich zugänglicher Flächen, die innerhalb solcher Gebiete liegen oder an solche angrenzen. Als Wohngebiet gelten jedenfalls Flächen, die im Flächenwidmungsplan die Widmungen „Wohngebiet, gemischtes Baugebiet, Kleingartengebiet“ oder „Gartensiedlungsgebiet“ ausweisen. Da muss ich jetzt schon ein ziemlicher Experte im Flächenwidmungsplan sein, um zu wissen, welche Widmung dort besteht (Amtsf StRin Sandra Frauenberger: Nein!) nach der Definition 2. Aber nach der Definition 1 weiß ich nicht, wie groß die Fläche ist, auf die abgestellt wird, um zu definieren, ob es sich um ein Wohngebiet handelt oder nicht.

 

Es ist ja dort auf der Brunner Straße genau das Gleiche. Ich habe vorne offensichtlich einen Streifen, der sehr schmal ist, der Gewerbegebiet ist. Aber gleich dahinter befinden sich die Wohnhäuser und befinden sich sehr viele Anrainer. Natürlich kann ich nicht sagen, das Wohngebiet reicht natürlich nicht nur bis zum Gewerbegebiet, sondern das reicht vor bis zur Brunner Straße. Es ist nur eine Frage, wie groß ich diese Fläche im § 8 Abs 2 definiere. Das ist ganz einfach offen gelassen worden und jetzt gibt’s große Probleme für die Anrainer. Für mich sind es nach wie vor Anrainer an der Brunner Straße, auch wenn sie ihre Wohnung nicht direkt an der Brunner Straße haben. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass die schwer beeinträchtig sind und ich glaube, sie haben sich die Solidarität und Unterstützung von diesem Gremium verdient. Ich glaube auch, dass es uns nicht völlig egal sein kann, welche Beschlüsse in der Bezirksvertretung Liesing gefasst werden und dass wir das sehr ernst nehmen müssen, was dort der Bezirksvorsteher sagt, der von der SPÖ kommt, aber auch, was dort ÖVP und FPÖ sagen.

 

Ich glaube auch, dass es uns nicht völlig egal sein kann, welche Beschlüsse in der Bezirksvertretung Liesing gefasst werden, und dass wir das sehr ernst nehmen müssen, was dort der Bezirksvorsteher sagt, der von der SPÖ kommt, aber auch, was dort ÖVP und FPÖ sagen. Ich glaube daher, dass keine andere Möglichkeit bleibt - und in diesem Sinn gibt es auch einen Beschlussantrag von uns -, als dort die entsprechenden rechtlichen oder auch anderen Schritte einzuleiten, dass die Straßenprostitution in der Brunner Straße eben verboten wird.

 

Aber ich möchte die Gelegenheit zum Anlass nehmen, noch auf ein weiteres Problem hinzuweisen, weil sich auch bei der ÖVP die Beschwerden im Zusammenhang mit der Prostitution häufen und ich schon seinerzeit verlangt habe, dass auch bei den Prostitutionslokalen unbedingt eine Parteienstellung für die Anrainer eingeräumt werden soll. Es war ja auch in den Medien davon die Rede, dass es in der Nähe des Rathauses zu einem Prostitutionslokal kommen soll, und ich habe also von Anrainern gehört, dass sie darüber überhaupt keine Informationen erhalten haben, obwohl sie gerne informiert worden wären.

 

All das wäre möglich mit einer Parteienstellung, so wie wir das schon vor zwei Jahren verlangt haben. Das Gegenargument, dass es dann solche Lokale überhaupt nicht mehr geben wird, kann ich nicht gelten lassen. Auch in der Bauordnung gibt es eine Parteienstellung, auch dort gibt es ein Informationsrecht, Antragsrechte, Einwendungen, Rechtsmittelbefugnis, und es werden

 

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