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Gemeinderat, 4. Sitzung vom 26.01.2011, Wörtliches Protokoll  -  Seite 67 von 81

 

gen nach der Bauordnung umfassender sind, was beispielsweise auch die Notwendigkeit der Abtretung ins öffentliche Gut anlangt. Wenn sich diese beiden Bereiche auch prozentuell, was die Nutzung der Grundfläche betrifft, zu stark annähern, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass bei einer Beeinspruchung vor dem Verfassungsgerichtshof auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes der Verfassungsgerichtshof feststellen könnte, dass es ungerecht ist, dass die Maßnahmen im Bereich der Kleingärten günstiger sind als im Bereich der Gartensiedlungen, auf Grund der Bauordnung aber beides angeglichen wird. Und das wäre ein großer Nachteil für die gesamte Kleingartenbewegung.

 

Ich bin mir nicht sicher, ob allen, die immer möchten, dass man hier die Möglichkeiten der bebauten Fläche ständig ausweiten soll, bewusst ist, was das für eine Konsequenz haben kann, und ich glaube, es würden sich die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner alle bei der Politik sehr bedanken, wenn dann tatsächlich nach dem Spruch des Verfassungsgerichtshofes plötzlich eine Adaptierung der Bestimmungen des Kleingartengesetzes an die Gartensiedlung erfolgt und damit viele Vorteile, die die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner heute haben, wegfallen.

 

Also ich will dafür nicht stehen. Ich bin ein großer Freund der Kleingartenbewegung. Ich glaube, es ist gut so, dass die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner günstigere Rahmenbedingungen haben als alle anderen, die in unserer Stadt bauen. So soll es auch bleiben, aber das setzt auch voraus, dass bestimmte gesetzliche Rahmenbedingungen eingehalten werden müssen. Und dazu stehe ich auch. Wie ich überhaupt dafür bin, dass in unserer Stadt die Gesetze gelten sollen und auch die Hausordnung, die für alle Gültigkeit hat, vor allem für jene, die sich an die Bestimmungen halten, und dass es kein Vorteil sein soll, wenn man sich an diese Gesetze nicht hält. Vielleicht bin ich da altmodisch, aber ich stehe zu unseren Gesetzen. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)

 

Punkt 5: Gemäß § 15 Abs 7 des Wiener Kleingartengesetzes aus dem Jahr 1996 sind als Einzelfeuerungsanlagen nur Gasheizungen zulässig, das heißt, Abgasanlagen für feste und flüssige Brennstoffe sind verboten. Diese Vorschrift resultiert aus der Vermeidung von Geruchsbelästigungen wegen der geringen Größe der Kleingartenlose beziehungsweise der daraus resultierenden geringen Abstände der Gebäude zueinander und bedeutet auch eine Reduktion der Brandgefahr, insbesondere auf Grund der Nähe der Gebäude zueinander und hat besonders jetzt in dieser Aktualität in der Hintanhaltung von Feinstaubemissionen eine besondere Bedeutung. Sie wissen, dass wir uns alle sehr darum bemühen, die Feinstaubemissionen zurückzudrängen mit vielen Maßnahmen, die in unserer Stadt gesetzt werden. Hier wäre eine gegenläufige Entscheidung, auch für alle Verfahren, die es beispielsweise gibt, kontraproduktiv.

 

Einer Änderung dieser Bestimmungen dahin gehend, dass auch Biomasseheizung, zum Beispiel Pellets, erlaubt wären, steht im Wesentlichen das Emissionsschutzgesetz aus dem Jahr 1997 entgegen. Es sind alle Maßnahmen zu vermeiden, die zu einer Erhöhung der Luftschadstoffbelastung führen. Auch da sind es, wenn man so will, gesetzliche Rahmenbedingungen, die dieser Forderung entgegenstehen, wobei ich einräumen möchte, dass sich die technische Entwicklung, insbesondere bei der Pelletsheizung, deutlich verbessert hat in den letzten Jahren. Also es ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft eine solche Heizform zulässig ist. Derzeit stehen gesetzliche Bestimmungen einer solchen Zulassung im Kleingartenbereich entgegen.

 

Zum Punkt 6: Bei dieser Frage, denke ich, muss ich ein bisschen die Verhältnismäßigkeit in Relation setzen. Die Frage lautet nämlich: „Welche Gründe sprechen dafür, dass ein Windfang in leichter Ausfertigung, der zum Schutz vor Naturgewalten errichtet worden ist, abgetragen werden muss?"

 

Also da möchte ich zum einen sagen: Windfänge im Kleingartengebiet sind zulässig, auch als Schutz vor Naturgewalten, und es besteht bei Einhaltung der Vorschriften des Wiener Kleingartengesetzes 1996 keine Veranlassung, einen Windfang abtragen zu lassen. Sollte der Windfang jedoch Vorschriften des Wiener Kleingartengesetzes verletzen, was zum Beispiel bei einer Überschreitung der maximal möglichen bebaubaren Fläche durch den Windfang oder bei Nichteinhaltung der Vorschriften hinsichtlich des Abstandes des Windfanges zur Nachbargrenze oder zum Aufschließungsweg der Fall sein kann, ist die Baupolizei, will sie sich nicht dem Vorwurf des Amtsmissbrauches aussetzen, gehalten, einen Abtragungsauftrag zu erteilen.

 

Also auch hier gilt, ähnlich wie auch beim Thema Wintergarten: prinzipiell möglich, muss sich aber ebenso wie alle anderen Bauteile den gesetzlichen Bestimmungen unterwerfen.

 

Punkt 7: Das Wiener Kleingartengesetz aus dem Jahr 1996 kennt keinerlei Vorschriften, die es verbieten, dass ein Nebengebäude direkt an das Hauptgebäude angebaut werden darf. Lediglich beim Nebengebäude zwecks Unterbringung von Fahrrädern wird gefordert, dass dieses freisteht. Da diese Bestimmung jedoch im Gegensatz zu anderen Vorschriften in der Bauordnung für Wien oder im Wiener Kleingartengesetz keinen Mindestabstand zwischen den Gebäuden festlegt, versteht die MA 37 unter freistehend lediglich ein konstruktiv vom Hauptgebäude oder von anderen Nebengebäuden vollkommen unabhängig errichtetes Gebäude, das de facto auch an das Hauptgebäude anschließen kann.

 

Um es auch hier auf den Punkt zu bringen: Es ist durchaus zulässig, dass ein Nebengebäude direkt an das Hauptgebäude angeschlossen wird, es müssen auch hier nur bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Es muss eine Trennwand geben, das heißt, keine Durchgangsmöglichkeit vom Haupt- ins Nebengebäude, das heißt, der Weg vom Haupt- ins Nebengebäude muss über die Fläche des Kleingartens erfolgen. Damit will man natürlich auch verhindern, dass das Hauptgebäude über diesen Umweg vergrößert wird, aber prinzipiell ist einem Zubau hier kein Problem in den Weg gelegt.

 

Zu Punkt 8: Seitens der Stadt Wien werden die in ihrem Eigentum befindlichen Kleingartenanlagen den jeweiligen Vertragspartnern gemäß den Bestimmungen

 

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