Förderrichtlinie für Förderungen innovativer Projekte zum Erwerb von Bildungskompetenzen für chancenbenachteiligte Kinder

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  1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
  2. Fördernehmer*innen
  3. Förderart und Förderhöhe
  4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
  5. Sonstige Fördervoraussetzungen
  6. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
  7. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
  8. Förderbedingungen
  9. Auszahlung
  10. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
  11. Widerruf und Rückforderung
  12. Datenschutzrechtliche Hinweise

1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand

  1. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien - Kindergärten.
  2. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen zum Zwecke der Umsetzung innovativer Projekte, Maßnahmen oder Vorhaben zum Erwerb von Bildungskompetenzen für einen erfolgreichen Bildungsweg für chancenbenachteiligte Kinder.
  3. Die Gewährung von Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie hat zum Ziel, den chancenbenachteiligten Wiener Kindern, bis zum Beginn der Schulpflicht, ein vielfältiges Angebot zur Steigerung des Interesses und Verständnisses, zum Beispiel in MINT-Disziplinen (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik), zu vermitteln. Diese Projekte sollen chancenbenachteiligte Wiener Kinder beim Erwerb von Bildungskompetenzen, insbesondere durch Stärkung von Selbst- und Sozialkompetenz, sowie von kognitiven und sprachlichen Fähigkeiten unterstützen. Indem unterschiedliche Lebens-, Berufs- und Studienhintergründe in die pädagogische Arbeit mit einfließen, soll die Vielfalt in der pädagogischen Arbeit leben. Es werden Angebote mit Breitenwirkung im Bereich der elementaren Bildung unterstützt (z. B. Initiative für Quereinsteiger*innen aus MINT-Disziplinen im Bereich der elementaren Bildung, Projekte zur Förderung der Sprachkompetenz et cetera). Dieses Angebot soll auch die Pädagog*innen bei ihrer täglichen Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen in Wien unterstützen.
  4. Diese Förderrichtlinie ist befristet bis 31.12.2026.
  5. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Anspruch bzw. Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang der Stadt Wien wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet.
  6. Bei einmaliger oder mehrmaliger Gewährung einer Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung einer Förderung.
  7. Die Gewährung einer Förderung ist nur bei Vorhandensein entsprechender Budgetmittel im jeweiligen Finanzjahr möglich.
  8. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB strafbar ist. Die Gewährung einer Förderung ist ausgeschlossen, sofern die Förderwerbenden oder ein vertretungsbefugtes Organ wegen Fördermissbrauchs rechtskräftig verurteilt wurde. Sofern eine solche rechtskräftige Verurteilung während eines aufrechten Förderverhältnisses erfolgt, wird die Förderung widerrufen.
  9. Verstöße, unabhängig von der Art oder Schwere des Verstoßes, gegen gesetzliche Bestimmungen sind ein Ausschlussgrund für zukünftige Förderungen.
  10. Diese Förderrichtlinie gilt nicht für Förderungen, für die eine andere Förder(dienst)stelle zuständig ist.
  11. Diese Förderrichtlinie gilt nicht für Förderungen von EU-Projekten.
  12. Diese Förderrichtlinie gilt nicht für Vorhaben, die in der Umsetzung schon weit fortgeschritten sind bzw. bereits umgesetzt wurden.
  13. Diese Förderrichtlinie gilt nicht für Vorhaben, die unrealistisch kalkuliert sind.
  14. Diese Förderrichtlinie gilt nicht für Vorhaben, die auch ohne beantragte Förderung durchgeführt werden können.

2. Fördernehmer*innen

Ein Förderansuchen kann von gemeinnützigen juristischen Personen (z. B. Vereine) gestellt werden.

3. Förderart und Förderhöhe

Förderart

  1. Förderungen nach dieser Förderrichtlinie stellen Einzelförderungen dar.
  2. Eine Einzelförderung ist eine Förderung für ein zeitlich abgegrenztes und sachlich bestimmtes Vorhaben (z. B. Förderung eines bestimmten Projekts, Durchführung einer Veranstaltung, Abhaltung einer Ausstellung).
  3. Eine Einzelförderung nach dieser Förderrichtlinie kann für maximal 1 Jahr gewährt werden.

Förderhöhe

Die Förderhöhe richtet sich nach dem Förderbedarf sowie den zur Verfügung stehenden, insbesondere budgetären, Ressourcen der Stadt Wien - Kindergärten.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Das Vorhaben ist förderwürdig (siehe Punkt 4.1. Förderwürdigkeit).
  2. Es liegt kein Ausschlussgrund vor (siehe Punkt 4.2. Ausschlussgründe).
  3. Die Durchführung des Vorhabens ist unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert.

4.1. Förderwürdigkeit

  • Ein Vorhaben ist förderwürdig, wenn ein öffentliches Interesse sowie ein Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller oder geografischer Sicht vorliegt.
    1. Vorliegen eines öffentlichen Interesses der Stadt Wien:
      Ein öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Maßnahme geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohls, zur Hebung des Ansehens der Stadt Wien, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.
    2. Bezug zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller und geografischer Sicht:
      • Inhaltlich: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand der Stadt Wien zum Vorteil (z. B. hinsichtlich Reputation, Werbewert) gereicht bzw. mit der Stadt Wien in untrennbarem Zusammenhang steht oder im Interesse ihrer Bewohner*innen liegt bzw. diesen zugutekommt (z. B. durch Sicherung von Arbeitsplätzen).
      • Institutionell: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Förderwerbenden ihren Sitz oder eine Zweigstelle et cetera in Wien haben.
      • Geografisch: Dieses Kriterium ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Fördergegenstand innerhalb des Wiener Stadtgebietes verwirklicht wird oder ein sonstiger örtlicher Bezug zur Stadt Wien besteht.
      • (Betriebs-) Wirtschaftliche Voraussetzungen: Die Durchführung des Vorhabens (z. B. eines Projekts) muss unter Berücksichtigung der Förderung finanziell gesichert sein. Fördernehmer*innen haben dies durch geeignete Unterlagen (siehe Punkt 7.1. Förderansuchen) nachzuweisen. Die Zuhilfenahme aller verfügbaren Förderquellen außerhalb der Stadt Wien wird eingehend empfohlen. Vorangegangene Förderungen der Stadt Wien - Kindergärten wurden ordnungsgemäß abgerechnet bzw. fristgerecht zur Abrechnung eingereicht. Auf Verlangen der Stadt Wien - Kindergärten haben Fördernehmer*innen zum Nachweis der Förderbedürftigkeit auch einen aktuellen Jahresabschluss bzw. eine Vermögensübersicht für die gesamte antragstellende Organisation zu übermitteln. Fördernehmer*innen haben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers (§ 347 UGB) und der erforderlichen Umsicht und Sachkenntnis vorzugehen. Sie verpflichten sich zur Einhaltung aller anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeits- und Sozialrechts, des Steuerrechts, des Datenschutzrechts, des Vereinsgesetzes, des Gleichbehandlungsgesetzes und der vergaberechtlichen Bestimmungen sowie zur Befolgung des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, insbesondere des Verbots der Diskriminierung und Benachteiligung.
  • Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn ein finanzieller Bedarf besteht.
  • Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Förderzweck nicht bereits auf andere Weise erreicht wurde bzw. erreicht werden kann.
  • Der Förderzweck darf nicht mit den zentralen Strategien der Stadt Wien in Widerspruch stehen.
  • Es darf bei Durchführung der Maßnahme zu keiner Diskriminierung kommen. Eine Diskriminierung ist die Benachteiligung von Menschen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (vgl. Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. 2012/C 326/02). Maßnahmen für bestimmte Zielgruppen, die dazu dienen, Gleichstellung zu fördern und Benachteiligungen zu beseitigen, gelten nicht als Diskriminierung.

4.2. Ausschlussgründe

  1. Die Förderwerbenden sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern über das Vermögen der Förderwerbenden im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  2. Förderwerbende sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153 StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  3. Die Förderwerbenden sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern im Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen der §§ 125 bis 168d StGB (strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen), wie insbesondere Betrug (§ 146 StGB), schwerer Betrug (§ 147 StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB), betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida (§ 156 StGB), Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§159 StGB), Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht oder im Insolvenzverfahren (§ 160 StGB), vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  4. Die Förderwerbenden sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern diese an der Abwicklung der Förderung maßgebend beteiligt sind bzw. sein können.
  5. Die Förderwerbenden sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern diese Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
  6. Die Förderwerbenden sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern diese von zumindest einer anderen Gebietskörperschaft kontrolliert oder beherrscht werden. Die Kontrolle ist dann anzunehmen, wenn Gebietskörperschaften die Möglichkeit haben, die Finanzpolitik und operative Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus deren Tätigkeit zu ziehen. Eine Kontrolle oder Beherrschung durch zumindest eine andere - von der Stadt Wien verschiedene - Gebietskörperschaft liegt insbesondere dann vor, wenn die Einrichtung dem Bund und/oder einem anderen Bundesland und/oder einer von Wien verschiedenen Gemeinde gemäß ESVG 2010 zuzurechnen ist.
  7. Die Förderwerbenden sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

Auch andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn deren vertretungsbefugtes Organ die unter lit. a, b, c, d und/oder e angeführten Ausschlussgründe verwirklicht hat (z. B. Geschäftsführer*in einer GmbH, Vorstandsmitglied eines Vereins).

Im Förderansuchen sind das Vorliegen eines öffentlichen Interesses sowie der Bezug zur Stadt Wien nachvollziehbar darzulegen und zu begründen.

5. Sonstige Fördervoraussetzungen

Im Bereich der elementaren Bildung ist die Förderung von Angeboten, die die Lebensqualität der Zielgruppen in Wien fördern, verbessern und präventiv wirken, möglich. Wesentliche Akzente liegen dabei in der Partizipation von Kindern. Es sollen daher gemeinsam mit den Kindern, Bildungspartner*innen und den Pädagog*innen Angebote entwickelt werden, die die individuellen Bedürfnisse und Anliegen der Kinder berücksichtigen und die positive und kreative Weiterentwicklung dieser unterstützen. Unter anderem werden demnach Maßnahmen gefördert, die die vorhandenen Bildungsangebote und -arbeit ergänzen.

  1. Gefördert werden Förderwerbende, die ihre Angebote im Rahmen der elementaren Bildung schaffen.
  2. Treten die Förderwerbenden als sogenannte Bildungsträger*innen für Quereinsteiger*innen auf, müssen diese über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen (z. B. Ö-Cert) bzw. seit mindestens 3 Jahren "am Markt" sein und Erfahrung mit der Planung und Durchführung von Lehrgängen im Bereich der Bildung vorweisen.
  3. Diese Bildungsträger*innen haben die Quereinsteiger*innen nach einem transparenten Auswahlverfahren auszuwählen. Das Verfahren inklusive der entsprechenden Auswahlkriterien ist schriftlich mit dem Projektantrag bzw. Förderansuchen einzureichen. Zur Feststellung der Eignung können beispielsweise folgende Unterlagen von den Quereinsteiger*innen eingeholt werden: Motivationsschreiben, Lebenslauf, Bestätigung über eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung, einschlägige Erfahrungsnachweise wie z. B. Unterrichtstätigkeit, Trainer*innen-Erfahrung im Bereich der Bildung.
  4. Für die Projekte zum Erwerb von Bildungskompetenzen für chancenbenachteiligte Kinder muss ein Curriculum erstellt werden. In diesem müssen die Schwerpunkte zum Erwerb von Kompetenzen im Bereich der Methodik, Didaktik und Pädagogik schlüssig dargestellt werden, ebenso müssen die Gestaltung und das Ausmaß der Lehr- und Lernsettings schriftlich bei Antragsstellung dargelegt werden.
  5. Verpflichtend vorzusehen sind für diese Projekte zur Ergänzung der Angebote in einem privaten elementaren Kindergarten in Wien,
    1. ein Berichtswesen,
    2. eine Wirkungsevaluierung
    3. sowie ein Qualitätsmanagement
      unter Einbindung des vorhandenen Teams der Pädagog* in den ausgewählten Kindergärten.
  6. Auch die Wahl inklusive der Auswahlkriterien für die Kindergärten, in dem die Quereinsteiger*innen die Pädagog*innen bei ihrer täglichen Bildungsarbeit in elementaren Bildungseinrichtungen in Wien unterstützen, muss bei Antragstellung schriftlich dargelegt werden.
  7. Als Kindergärten, in dem die Quereinsteiger*innen, die Pädagog*innen bei ihrer täglichen Bildungsarbeit in elementaren Bildungseinrichtungen in Wien unterstützen, können nur Kindergärten gemäß Punkt 5. lit. f ausgewählt werden, die über einen Bescheid der Behörde verfügen und von der Stadt Wien - Kindergärten im Rahmen des Modells "Beitragsfreier Kindergarten" gefördert werden.

6. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

  1. Förderbar sind nur jene Kosten für qualifiziertes Personal (z. B. Quereinsteiger*innen), die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen.
  2. Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich ist und soweit diese Kosten nicht durch andere Fördergeber*innen oder eigene Einnahmen gedeckt sind.
  3. Wenn die Fördernehmenden vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden ausschließlich Nettobeträge als förderbare Kosten anerkannt.
  4. Wenn die Fördernehmenden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können Bruttobeträge als förderbare Kosten anerkennt werden.
  5. Honorarnoten müssen in lesbarer Schrift folgende Angaben enthalten: Datum der Ausstellung, Name und Adresse der Ausstellenden, Rechnungsempfänger*in, Art der Leistung, Leistungszeitraum, Leistungsumfang (z. B. Stundenanzahl), Stundensatz und eventuell Mehrwertsteuer sowie die bestätigende Unterschrift der*des Ausstellenden. Bei Barauszahlung hat die Honorarnote zusätzlich den Vermerk "Betrag dankend erhalten" zu enthalten.
  6. Bewirtungskosten sind grundsätzlich nur in begründeten und dokumentierten Ausnahmefällen (z. B. für Vernetzungstreffen mit externer Beteiligung) förderbar. Auf projektbezogenen Rechnungen über Speisen und Getränke ist ein Vermerk über die teilnehmenden Personen bzw. den teilnehmenden Personenkreis anzuführen sowie eine Begründung für die Übernahme der Kosten anzugeben. Die Verwendung von Lebensmitteln im Rahmen pädagogischer Programme (z. B. miteinander Kochen) zählt nicht zu den Bewirtungskosten.
  7. Repräsentationskosten sind nicht förderbar. Repräsentationskosten sind jene Kosten, die den Fördernehmenden bei der Erfüllung ihrer bzw. einer Selbstdarstellung gegenüber außenstehenden Personen erwachsen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen bzw. bei Geschäftsbeziehungen eingeführt zu werden, um als mögliche Kontakte in Betracht gezogen zu werden bzw. geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen zu fördern (insbesondere Bewirtung von Geschäftspartner*innen).
  8. Nicht förderbar sind weiter unter anderem Kosten bzw. Vorhaben, wie
    1. die Bezahlung von Gastgeschenken und Trinkgeldern aller Art
    2. der Erwerb von Gutscheinen
    3. Personalkosten für nicht bzw. nicht ausreichend qualifiziertes Personal im Sinne dieser Förderrichtlinie
    4. freiwillige Sozialleistungen und Aufwendungen für die private Pensionsvorsorge
    5. Fahrt- und Reisekosten
    6. Kautionen
    7. öffentliche Abgaben, Gebühren oder Strafen
    8. nicht lukrierte Skonti
    9. kalkulatorische Kosten
    10. entgangene Gewinne
    11. Mahnspesen und Kontoführungskosten
    12. Aus- und Weiterbildungskosten von Einzelpersonen
    13. Workshops, Coachings usw. zur Erreichung des MINT-Gütesiegels oder Beteiligung an MINT-Wettbewerben
    14. Erwachsenenbildung ohne hinreichend Darlegung der oben genannten Ziele
    15. Gesangs- und/oder Tanzausbildungen
    16. Konzerte, Theateraufführungen, Musicals und sonstige Veranstaltungen
    17. Ausstellungen
    18. Publikationen (z. B. Buchveröffentlichungen)
    19. Förderansuchen von Schulen
    20. Aktivitäten im Kunst- und Kulturbereich

7. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)

7.1. Förderansuchen

  1. Das Förderansuchen kann ausschließlich elektronisch mittels Online-Formular eingebracht werden.
  2. Es ist ausschließlich das seitens der Fördergeberin zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
  3. Die Förderungen von Maßnahmen, Projekten oder Vorhaben erfolgen in der Regel für ein Jahr bzw. ein Kindergartenjahr (September bis August).
  4. Sie werden für den genehmigten Förderzeitraum gewährt und müssen vor Umsetzungsbeginn beantragt werden.
  5. Unvollständige Förderansuchen können nicht bearbeitet werden.

7.1.1. Das Förderansuchen hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Bezeichnung/Name der Förderwerbenden mit einem weiteren Identifikator (z. B. Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl, Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters, Kennzahl des Unternehmensregisters et cetera)
  2. Vertretungsbefugte Personen/Organe (bei nicht-natürlichen Personen)
  3. Kontaktdaten (Adresse/Sitz, E-Mail, Telefonnummer)
  4. Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in, BIC)
  5. Art der beantragten Förderung (Einzelförderung)
  6. Höhe der beantragten Förderung (in Euro)
  7. Beschreibung des Fördergegenstandes sowie Begründung der Förderwürdigkeit (insbesondere Begründung des öffentlichen Interesses der Stadt Wien sowie des Vorliegens eines Bezuges zur Stadt Wien in inhaltlicher, institutioneller, geografischer und/oder wirtschaftlicher Hinsicht)
  8. Beschreibung des Förderzwecks, insbesondere mit folgenden Angaben:
    1. Welche Zielgruppe soll angesprochen werden?
    2. Welches Ziel bzw. welche Ziele sollen durch das Vorhaben erreicht werden?
    3. Welche Maßnahmen und Aktivitäten sollen für die Zielerreichung gesetzt werden?
  9. Angabe zum zeitlichen Rahmen (Förderzeitraum/Durchführungszeitraum/Zeitplan)
  10. Bekanntgabe einer allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung
  11. Angaben zu anderen erhaltenen oder beantragten Förderungen:
    1. welche Förderungen aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln den Förderwerbenden in den letzten 3 Jahren vor Einbringung des Förderansuchens für dieselbe Maßnahme, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung, gewährt wurden,
    2. um welche diesbezüglichen Förderungen die Förderwerbenden bei anderen Fördergeber*innen angesucht hat, über die Gewährung aber noch nicht entschieden wurde, oder noch ansuchen will und
    3. welche Förderungen als De-minimis-Beihilfen den Förderwerbenden im laufenden sowie in den letzten 2 Jahren gewährt wurden.

7.1.2. Das Förderansuchen hat folgende Nachweise/Unterlagen zu enthalten:

  1. Genaue Beschreibung des Projekts, der Maßnahme oder des Vorhabens
  2. Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung (Aufstellung über die geplanten Einnahmen und Ausgaben, z. B. Finanzplan, Kostenaufstellungen, Kostenkalkulation)
    Hinweis: Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben müssen später bei der Abrechnung den geplanten Einnahmen und Ausgaben laut Förderansuchen gegenübergestellt werden. Es wird daher dringend empfohlen, das Formular für die Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung abzuspeichern, um dieses später für die Abrechnung verwenden zu können.
  3. Dafür ist ausschließlich das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden.
  4. Sachvorhaben/Sachbericht
    Hinweis: Dafür ist ausschließlich das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular zu verwenden. Der im Zuge der Abrechnung vorzulegende Sachbericht ist dem Sachvorhaben gegenüberzustellen und ist daher ebenfalls in diesem Formular abzubilden. Es wird daher dringend empfohlen, das Formular mit dem ausgefüllten Sachvorhaben abzuspeichern, um dieses später im Zuge der Abrechnung für den Sachbericht verwenden zu können.
  5. Treten die Förderwerbenden als Bildungsträger*innen für Quereinsteiger*innen auf, ist ein Nachweis über das Vorliegen eines Qualitätsmanagementsystems (z. B. Ö-Cert) vorzulegen bzw. ein Nachweis darüber zu erbringen, dass die Förderwerbenden seit mindestens 3 Jahren "am Markt" sind und Erfahrungen mit der Planung und Durchführung von Lehrgängen im Bereich der Bildung gesammelt haben.
  6. Beschreibung des Verfahrens inklusive Auswahlkriterien im Hinblick auf das Auswahlverfahren für Quereinsteiger*innen. Zur Feststellung der Eignung können beispielsweise folgende Unterlagen von den Quereinsteiger*innen eingeholt werden: Motivationsschreiben, Lebenslauf, Bestätigung über eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung, einschlägige Erfahrungsnachweise wie z. B. Unterrichtstätigkeit, Trainer*innen-Erfahrung im Bereich der Bildung.
  7. Erstellung und Vorlage eines Curriculums für den Erwerb von Bildungskompetenzen für chancenbenachteiligte Kinder. In diesem müssen die Schwerpunkte zum Erwerb von Kompetenzen im Bereich der Methodik, Didaktik und Pädagogik schlüssig dargestellt werden.
  8. Schriftliche Darstellung der Gestaltung und des Ausmaßes der Lehr- und Lernsettings.
  9. Die Wahl inklusive der Auswahlkriterien für die Kindergärten, in dem die Quereinsteiger*innen die Pädagog*innen bei ihrer täglichen Bildungsarbeit in elementaren Bildungseinrichtungen in Wien unterstützen.
  10. Unterschriebene Einverständniserklärung und Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises der vertretungsbefugten Organe bzw. Quereinsteiger*innen.
  11. Anmeldungen beim zuständigen Sozialversicherungsträger und Lohnkonten des Personals.
  12. Bestätigung, dass gegen die Quereinsteiger*innen keine Verurteilung vorliegt (Strafregisterauszug; nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung).
  13. Bestätigung, dass gegen die Förderwerbenden oder deren vertretungsbefugten Organe keine Verurteilung wegen einer der in Punkt 4.2. lit. b/ c genannten Delikte vorliegt (Strafregisterauszug; nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt der Antragstellung).
  14. Bestätigung über die Führung eines Vereins-/Firmenkontos.
  15. Gemeinnützigkeitsnachweis des Finanzamtes gemäß BAO.
  16. Die Förderwerbenden müssen auf Verlangen weitere Unterlagen vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Überprüfung der Förderwürdigkeit erforderlich erscheint, wie beispielsweise
    1. Aktuelle Vereinsstatuten oder
    2. Gesellschaftsvertrag oder
    3. Aktuelle Stiftungserklärung, Gründungserklärung oder Satzung
  17. Aktueller Vereinsregisterauszug oder
    aktueller Firmenbuchauszug oder
    Auszug aus dem Stiftungs- und Fondsregister
  18. Nicht bilanzierend:
    1. aktueller Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
    2. aktuelle Vermögensübersicht (z. B. Bankguthaben, Rücklagen, Bargeldbestände, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, sonstiges Vermögen)
    3. Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Vorjahres
    4. geplante Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Förderjahres
  19. Bilanzierend:
    1. aktueller genehmigter (oder vorläufiger, sofern noch keine Genehmigung vorliegt) Jahresabschluss
    2. geplante Gewinn- und Verlustrechnung des Förderjahres

Generell wird neben der formalen, inhaltlichen und finanziellen Prüfung des Antrags auch die finanzielle Gesamtsituation der Förderwerbenden geprüft. Erscheint die Durchführung des geplanten Vorhabens aufgrund der finanziellen Gesamtsituation, auch unter Berücksichtigung der beantragten Förderung, als nicht gesichert, können keine Förderungen gewährt werden.

7.1.3. Die Förderwerbenden oder deren vertretungsbefugte Organe haben gleichzeitig mit der Einbringung des Förderansuchens rechtsverbindlich zu erklären, dass

  1. kein Ausschlussgrund vorliegt,
  2. die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien, Nr. 35/2004 idgF, übernommen wird,
  3. die Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen und als Bestandteil des Fördervertrages akzeptiert haben,
  4. sämtliche im Förderansuchen gemachte Angaben richtig und vollständig sind.

7.1.4. Die Förderwerbenden oder deren vertretungsbefugte Organe haben gleichzeitig mit der Einbringung des Förderansuchens offenzulegen,

  1. ob sie*er Mitglied eines genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (z. B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses, des Gemeinderates) ist,
  2. ob sie*er Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers (Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Gemeinderat, Berufsvertretung) ist und
  3. ob sie*er ein sonstiges politisches Amt innehat (z. B. Bürgermeister*in, Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Stadträt*in, Bezirksvorsteher*in).

7.2. Prüfung des Förderansuchens

  1. Die Fördergeberin überprüft die Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
  2. Sollten mehrere Förderdienststellen der Stadt Wien für dasselbe Vorhaben eine Förderung in Betracht ziehen, erfolgt eine Abstimmung zwischen den Förderdienststellen.
  3. Bei Verdacht des Vorliegens einer unerwünschten Doppel-/Mehrfachförderung hat die Fördergeberin andere in Betracht kommende Fördergeber*innen zu verständigen.

7.3. Fördervertrag

  1. Die Entscheidung und Verantwortung über die Gewährung von Förderungen liegt bei den nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organen der Stadt Wien.
  2. Für Höhe und Umfang der Förderung sind insbesondere die vorhandenen Budgetmittel maßgebend.
  3. Der Fördervertrag kommt durch Unterfertigung der Förderwerbenden sowie der Fördergeberin zustande.
  4. Die Förderrichtlinie bildet einen integrierenden Bestandteil des Fördervertrages.

8. Förderbedingungen

  1. Die Fördernehmenden haben die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen und insbesondere bei Gesamtförderungen in deren gesamten Gebarung diese Grundsätze zu befolgen.
  2. Rabatte, Skonti und dergleichen sind bestmöglich in Anspruch zu nehmen.
  3. Die Fördernehmenden müssen das geförderte Vorhaben gemäß dem vereinbarten Zeitplan, ansonsten unverzüglich nach Gewährung der Förderung zügig durchführen und innerhalb der vereinbarten, ansonsten innerhalb einer angemessenen Frist abschließen.
  4. Insichgeschäfte von vertretungsbefugten Organen der Fördernehmenden sind nicht zulässig.
  5. Ist die*der Fördernehmende oder ein vertretungsbefugtes Organ Mitglied des genehmigenden Organs nach der Wiener Stadtverfassung (z. B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses oder Gemeinderates) hat sich diese Person in der maßgebenden Sitzung des jeweiligen Organs, welches die Förderung beschließt, für befangen zu erklären und der Stimme zu enthalten.
  6. Die Fördernehmenden haben der Fördergeberin folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben:
    1. Änderungen des geförderten Vorhabens
    2. Verzögerungen bei der Durchführung des geförderten Vorhabens
    3. die Unmöglichkeit das geförderte Vorhaben durchzuführen
    4. Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen, der Adresse und der Bankverbindung
    5. allfällige Exekutionsführungen
    6. rechtskräftige Verurteilung der Fördernehmenden oder deren vertretungsbefugter Organe wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB
    7. rechtskräftige Verurteilung der Fördernehmenden oder deren vertretungsbefugter Organe wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB
    8. wenn die*der Fördernehmende oder ein vertretungsbefugtes Organ Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers wird oder ein sonstiges politisches Amt antritt.
      Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Bei schwerwiegenden Umständen kann die Fördergeberin die Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der Fördernehmenden. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden.
  7. Die Durchführung des geförderten Vorhabens und die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel sind entsprechend den Vorgaben in der Förderrichtlinie bzw. im Fördervertrag vollständig, fristgerecht und schriftlich nachzuweisen.
  8. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, alle Unterlagen (Aufzeichnungen, Buchungsjournale, Bücher und Belege et cetera), die zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, zu führen und für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren ab dem Ende jenes Kalenderjahres, in welchem die letzte Auszahlung der Förderung erfolgt ist, aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, des Stadtrechnungshofs Wien, des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen, ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, die Besichtigung vor Ort jederzeit zu gestatten und sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall sind die Fördernehmenden verpflichtet, auf eigene Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Buchungsjournale, Bücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
  9. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, der Fördergeberin bis zur Endabrechnung bzw. Schlusszahlung mitzuteilen, welche sonstigen Förderungen für dasselbe Vorhaben, wenn auch mit unterschiedlicher Zweckwidmung, aus öffentlichen Mitteln einschließlich EU-Mitteln ihr bzw. ihm seit Einbringung des Förderansuchens gewährt wurden bzw. um welche diesbezüglichen anderen Förderungen sie bzw. er seitdem angesucht hat.
  10. Die Fördernehmenden müssen das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) beachten und im Zeitpunkt des Förderansuchens die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 35/2004 idgF, erklären.
  11. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
  12. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, im Falle eines Widerrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzahlen.
  13. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Widerrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens der Fördernehmenden schad- und klaglos gehalten.
  14. Für die von den Fördernehmenden verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haften jene gegenüber den Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter seitens der Fördernehmenden schad- und klaglos zu halten.
  15. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
  16. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderangelegenheit sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin ausschließlich zuständig.
  17. Bei der Vergabe von Aufträgen ist der*die Bestbieter*in zu wählen, wobei ab einem Auftragswert von 1.000 Euro mindestens 3 Preisinformationen unterschiedlicher Anbieter*innen (zum gleichen Produkt oder der Leistung) einzuholen sind. Der*die Bestbieter*in ist nachweislich aufgrund der Grundsätze hinsichtlich Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auszuwählen. Abhängig vom Auftragswert sind die jeweiligen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Fördernehmenden, die Auftraggeber*innen im Sinne des Bundesvergabegesetzes sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes uneingeschränkt.
  18. Die Fördernehmenden sind verpflichtet, im Falle von nicht widmungsgemäß verbrauchten Fördermitteln diese innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  19. Nicht verbrauchte Fördermittel dürfen nicht zum Aufbau von Zahlungsmittelreserven verwendet werden.
  20. Die Fördernehmenden verpflichten sich zur Verwendung des offiziellen Logos der Stadt Wien bzw. auf die Förderung durch die Stadt Wien hinzuweisen (z. B. bei Veranstaltungen, öffentlichen Darstellungen, Publikationen, Einladungen, Plakaten, Internet-Auftritt).

9. Auszahlung

  1. Der gewährte Förderbetrag wird nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
  2. Die Förderung wird nur unbar an die im Förderansuchen bekannt gegebene Bankverbindung ausbezahlt. Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls die Überweisung an das im Förderansuchen angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.
  3. Bei Förderungen über 500.000 Euro erfolgt die Auszahlung in Raten, bei Förderungen unter 500.000 Euro behält sich die Fördergeberin die Auszahlung in Raten vor. Bei der Auszahlung in Raten ist ein Ratenplan seitens der Fördernehmer*innen erforderlich.
  4. Die Fördergeberin kann die Auszahlung einer Förderung aufschieben und/oder einstellen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens nicht gewährleistet erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Förderzweck offensichtlich nicht oder nicht mehr erreicht wird bzw. werden kann.
  5. Eigene Forderungen der Fördergeberin gegen die Fördernehmenden können jederzeit mit dieser Förderung gegenverrechnet werden. Ist eine Förderung gewährt worden und gibt es gleichzeitig eine offene Forderung der Fördergeberin, kann die Förderung erst ausbezahlt werden, wenn die offenen Forderungen beglichen sind bzw. ergeht seitens der Fördergeberin eine Aufrechnungserklärung an die Fördernehmenden. Die Verwendung der Fördermittel muss trotzdem in vollem Umfang der gewährten Förderhöhe nachgewiesen werden.

10. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

10.1. Verwendungsnachweis

  1. Für den Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung sind folgende Abrechnungsunterlagen (Verwendungsnachweise) an die Fördergeberin (ausschließlich im elektronischen Wege an die E-Mail-Adresse foerderungen@ma10.wien.gv.at) unter Angabe der Geschäftszahl zu übermitteln:
    1. Sachbericht (Projektbericht oder Bericht über die Jahrestätigkeit):
      Es müssen insbesondere die Verwendung der gewährten Förderungen, der nachweisliche Bericht über die Durchführung bzw. Umsetzung des geförderten Vorhabens sowie die Erreichung des angestrebten Förderzwecks nachvollziehbar hervorgehen. Für den Sachbericht ist ausschließlich das auf der Internetseite der Fördergeberin zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
    2. Zahlenmäßiger Nachweis:
      Der zahlenmäßige Nachweis hat sämtliche mit der geförderten Maßnahme in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben zu umfassen.
      1. Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung
        Hinweis: Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben müssen den geplanten Einnahmen und Ausgaben laut Förderansuchen gegenübergestellt werden. Es ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular für die Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung (Kalkulation) des Förderantrages auch für die Abrechnung zu verwenden.
      2. Detaillierte Beleg-Aufstellung
        Es sind Belege für Ausgaben, die zur Erreichung des Förderzwecks innerhalb des Förderzeitraumes angefallen sind und förderbare Kosten darstellen, aufzunehmen. Dafür ist das auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbare Formular für die detaillierte Beleg-Aufstellung zu verwenden. Die Belege sind fristgerecht im Original inklusive entsprechender Kontoauszüge an die Fördergeberin zu übermitteln.
      3. Hinweis: Die Fördergeberin behält sich vor, stichprobenartige Belegskontrollen durchzuführen. Diese können entweder nach vorheriger Terminvereinbarung durch eine Kontrolle vor Ort oder durch Prüfung von ausgewählten und angeforderten Belegen erfolgen.
      4. Wenn die Fördernehmenden für denselben Fördergegenstand auch eigene finanzielle Mittel eingesetzt haben oder von einem anderen Rechtsträger finanzielle Mittel erhalten haben, sind auch diese anzuführen.
  2. Die Fördernehmenden müssen auf Verlangen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist.
  3. Wenn die Fördernehmenden die Frist für die Abrechnung bzw. sonst vereinbarte Fristen nicht einhalten können, muss schriftlich ein Grund dafür angegeben und eine Fristverlängerung beantragt werden. Eine Fristerstreckung durch die Fördergeberin ist in begründeten Fällen zulässig. Bei einer nicht fristgerechten Vorlage von Verwendungsnachweisen kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen.
  4. Bei mehrjährigen Förderungen ist eine jährliche Abrechnung vorzulegen.
  5. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung von der Fördergeberin für richtig befunden wurde, erhalten die Fördernehmenden eine entsprechende Mitteilung. Die Bestätigung über die Richtigkeit der widmungsgemäßen Verwendung wird im Zuge der Retournierung der Originalbelege übermittelt bzw. ausgehändigt, je nach Wunsch der Fördernehmenden postalisch oder nach Terminvereinbarung persönlich in den Räumlichkeiten der Stadt Wien - Kindergärten (3., Thomas-Klestil-Platz 11).
  6. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nicht nachgewiesen werden kann, müssen die Fördernehmenden die Fördermittel an die Fördergeberin zurückzahlen.
  7. Nicht widmungsgemäß verbrauchte Fördermittel sind, sofern mit der Fördergeberin nicht im Falle einer Gesamtförderung etwas Abweichendes vereinbart wurde, nach Abschluss der Maßnahme bzw. des Vorhabens ohne vorherige Aufforderung unter Angabe der Geschäftszahl innerhalb von 2 Wochen an die Fördergeberin auf das Konto AT601200051428010635, lautend auf "Stadt Wien - Rechnungs- und Abgabenwesen - BA 4 für Stadt Wien - Kindergärten" bei der Unicredit Bank Austria AG, BIC: BKAUATWW zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu bezahlen.
  8. Im Falle von Unklarheiten kann die Fördergeberin jederzeit die Durchführung eines Gespräches verlangen. Leisten die Fördernehmenden einer solchen Einladung keine Folge, gilt der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel als nicht erbracht.
  9. Die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften (z. B. Vereinsgesetz) sind in jedem Fall einzuhalten und führen bei Nichteinhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bzw. Aufzeichnung im Rechnungswesen zu einer Rückzahlungsverpflichtung.

10.2. Abrechnungsfristen

Sofern im Fördervertrag nicht Abweichendes vereinbart wird, ist der Verwendungsnachweis mit folgenden Fristen an die Fördergeberin zu übermitteln:

  • Einzelförderung: bis spätestens 6 Monate nach Erhalt der gesamten Fördersumme für das geplante Projekt.

11. Widerruf und Rückforderung

Bei Vorliegen insbesondere folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  1. Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  2. Die Fördernehmenden kommen ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nach.
  3. Die Fördernehmenden be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin oder sonstigen von der Fördergeberin beauftragten Stellen, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof, den Rechnungshof und/oder Organe der Europäischen Union.
  4. Fördermittel wurden ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet.
  5. Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. die Erreichung des Förderzwecks unmöglich machen, wurden seitens der Fördernehmenden nicht unverzüglich gemeldet. Die Meldung muss jedenfalls in schriftlicher Form erfolgen, bevor eine Kontrolle stattfindet oder angekündigt wird.
  6. Die Fördernehmenden haben Berichte nicht übermittelt, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt.
  7. Das geförderte Vorhaben kann nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, oder wurde nicht durchgeführt.
  8. Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderziels sichern sollen, wurden von den Fördernehmenden nicht eingehalten oder liegen nicht (mehr) vor.
  9. Die Fördernehmenden oder deren vertretungsbefugte Organe wurden während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB verurteilt.
  10. Die Fördernehmenden oder deren vertretungsbefugte Organe wurden während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB verurteilt.
  11. Die Fördernehmenden halten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung nicht ein.
  12. Bei Nicht-Einhaltung der Fördervereinbarung oder der zugrundeliegenden Förderrichtlinie in Zusammenhang mit der Schaffung von neuen elementaren Bildungsplätzen durch die Trägerorganisation.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufes der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch auf noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, sind die Fördernehmenden verpflichtet, im Falle einer Rückforderung den rückgeforderten Betrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten angemessenen Frist auf das Konto IBAN: AT601200051428010635, BIC: BKAUATWW zurückzuzahlen. Im Falle eines Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu bezahlen.

12. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Förderwerbenden bzw. die Fördernehmenden nehmen zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihnen selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen (§ 3 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    3. Transparenzportalabfragen durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln (§ 7 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF);
    4. erhaltene Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name/Bezeichnung, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) in einem Förderbericht zu veröffentlichen (§ 5 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF).
  2. Die Fördernehmenden nehmen weiters zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Die Fördernehmenden bestätigen, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von diesen über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gemäß Art. 13/Art. 14 DSGVO werden im Internet bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Informationen - Modell "Beitragsfreier Kindergarten"
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