Standards für Elternverträge im Rahmen des Modells "Beitragsfreier Kindergarten"

Für die Gewährung von Förderungen der Abteilung Kindergärten (MA 10) an die privaten elementaren Bildungseinrichtungen wird unter anderem ein gültiger Elternvertrag vorausgesetzt.

Die folgenden Standards für Elternverträge sind neben den Bestimmungen in den Abrechnungsmodalitäten zwingend für Elternverträge ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 anzuwenden - siehe Punkt 5 in Abrechnungsmodalitäten zur Fördervereinbarung "Beitragsfreier Kindergarten" (552 PDF).

1. Betragliche Höchstgrenzen für Elternbeiträge

Grundsätzlich gilt, gemäß Allgemeiner Förderrichtlinie Punkt IV.3. (90 PDF), dass die Trägerorganisation ihr Angebot beitragsfrei anbieten muss - exklusive Essen und etwaige angebotene, deklarierte und nachvollziehbare Zusatzleistungen. Die Kosten für Eltern beziehungsweise Obsorgeberechtigte für geförderte und nicht geförderte Kinder sind in entsprechenden Dokumenten (zum Beispiel Preisliste, Elternvertrag, Homepage der Trägerorganisation, Rechnung) im Sinne der Transparenz ersichtlich zu machen. Die nachstehend angeführten Elternbeträge werden valorisiert. Die Valorisierung richtet sich nach dem Index VPI 2005, Stichtag 30. September. Bei einer Veränderung von mehr als 3 % erfolgt eine Anpassung per 1. September im Folgejahr.

Bei der Einhebung der Elternbeiträge sind folgende Höchstgrenzen zwingend zu beachten:

  • Verpflegungskosten ganztags monatlich: maximal 220,19 Euro
    • maximal 220,19 Euro, wenn Mittagessen plus 2 Jausen
    • maximal 171,26 Euro, wenn Mittagessen plus 1 Jause
    • maximal 122,32 Euro, wenn nur Mittagessen, keine Jause
  • Verpflegungskosten Teilzeit monatlich: maximal 220,19 Euro
    • maximal 220,19 Euro, wenn Mittagessen plus 2 Jausen
    • maximal 171,26 Euro, wenn Mittagessen plus 1 Jause
    • maximal 48,93 Euro, wenn nur 1 Jause
  • Verpflegungskosten halbtags monatlich: maximal 171,26 Euro
    • maximal 171,26 Euro, wenn 1 Jause plus Mittagessen
    • maximal 48,93 Euro, wenn nur 1 Jause
  • Deklarierte und nachvollziehbare Zusatzleistungen monatlich (zum Beispiel Nativespeaker, nachgewiesener erhöhter Betreuungsschlüssel): maximal 244,66 Euro
  • Kosten für Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeiten: maximal 12,24 Euro/30 Minuten
  • Kaution: maximal 220,19 Euro
  • Einschreibgebühr: maximal 183,49 Euro
  • Sachlich gerechtfertigte Versicherungen: maximal 12,24 Euro/Jahr/Kind

2. Kündigungsmodalitäten

Die Trägerorganisation muss ein Probemonat (von beiden Seiten jederzeit auflösbar) anbieten. Der Elternvertrag hat eine Kündigungsfrist von maximal 1 Monat vorzusehen. Für die Wirksamkeit der Kündigung darf weder ein Einschreiben noch eine schriftliche Bestätigung durch die Trägerorganisation verlangt werden.

3. Öffnungszeiten der Bildungseinrichtung

Diese sind im Elternvertrag zwingend anzugeben. Die Öffnungszeiten müssen dem örtlichen Bedarf entsprechen. In der Regel sind Öffnungszeiten erforderlich, die mit einer Vollzeit-Berufstätigkeit der Eltern beziehungsweise der Obsorgeberechtigten vereinbar sind. Das sind grundsätzlich Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von zumindest 40 Stunden wöchentlich pro Gruppe sowie am Standort 45 Stunden wöchentlich und mindestens 4 Mal pro Woche 9,5 Stunden täglich. Die Schließzeiten dürfen 30 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten. Achtung, wurde eine Förderung im Zusammenhang mit der Schaffung von neuen elementaren Bildungsplätzen - Anstoßfinanzierung gewährt, dürfen die Schließzeiten 25 Arbeitstage im Jahr nicht überschreiten.

4. Förderungen der Stadt Wien

Die Förderungen der Stadt Wien sind im Elternvertrag anzugeben sowie die Fördervoraussetzungen. Anzugeben sind weiters die Kosten für Kinder, die keinen Hauptwohnsitz in Wien haben beziehungsweise nicht förderwürdig sind.

5. Beiblatt zum Elternvertrag

Gemäß Abrechnungsmodalitäten Punkt 5.3. sind für die Förderfähigkeit Änderungen der Betreuungszeiten sowie der Betreuungsform grundsätzlich nur mit Monatsbeginn (1. Werktag im Monat) möglich und in einem Beiblatt zum Elternvertrag schriftlich festzuhalten. Dieses Beiblatt hat zwingend folgende Mindestbestandteile zu enthalten:

  • Angabe des Namens der Trägerorganisation und gegebenenfalls Angabe der Standortadresse
  • KundInnen-Nummer der Abteilung Kindergärten
  • Vorname und Familienname des Kindes
  • Geburtsdatum des Kindes
  • Hauptwohnsitz des Kindes
  • Geänderte Betreuungsform: ganztags, Teilzeit, halbtags
  • Vereinbarte Wochenstunden der Betreuung (Montag bis Freitag von/bis sowie gesamt)
  • 1. Tag der Betreuung mit geänderter Betreuungsform
  • Unterschrift Eltern beziehungsweise Obsorgeberechtigte
  • Unterschrift Trägerorganisation

Auch im Beiblatt sind die vereinbarten Verpflegungskosten und Kosten pro Zusatzleistung im Detail anzuführen.

6. Sonstiges

  • Preisanpassungen: Eine Preisanpassung muss von der Trägerorganisation den Obsorgeberechtigten schriftlich mitgeteilt werden und es muss die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung gegeben sein.
  • Entgangene Förderung: Wird in der Kündigungsfrist keine Betreuungsleistung in Anspruch genommen, so erhält die Trägerorganisation keine Förderung und darf die entgangene Förderung den Eltern in Rechnung stellen.
  • Haftungsausschluss: Ein Haftungsausschluss ist nur für Wertgegenstände möglich.
  • Datenschutz: Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht, das selbstverständlich auch Kindern zusteht. Die Zustimmung zur Veröffentlichung von Bildern muss separat erfolgen und darf nicht an die Betreuungsvereinbarung gebunden sein.
  • Datenweitergabe: Der Elternvertrag muss eine Zustimmung der Obsorgeberechtigten zur Weitergabe ihrer persönlichen Daten an die Abteilung Kindergärten oder andere Abteilungen der Stadt Wien enthalten.
  • Name der Trägerorganisation: Der im Elternvertrag angeführte Name der Trägerorganisation muss mit dem in der Fördervereinbarung angeführten Namen der Trägerorganisation übereinstimmen.
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