Richtlinien zu Förderungsdarlehen von Eigenheimen, Reihenhäusern (auf Eigengrund) und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf

Ökologische Mindeststandards

  • Technische Richtlinien der Abteilung Technische Stadterneuerung (MA 25) bei Neubau von Eigenheimen/Kleingartenwohnhäusern/Dachgeschossausbauten: 853KB PDF
  • Sonstige Öko-Bestimmungen: Förderungsfähig sind grundsätzlich nur noch Wohngebäude, die den Richtlinien des § 2 Neubauverordnung 2007 (in Verbindung mit § 15 Neubauverordnung 2007) entsprechen.
  • In allen Zweifelsfragen ist der Kontakt mit der Abteilung Technische Stadterneuerung - Referat Ökoförderungen (MA 25) herzustellen.

Wohnnutzfläche

Der Fixbetrag des Darlehens beträgt 365 Euro je Quadratmeter der angemessenen Nutzfläche. Unterschieden wird zwischen angemessener Wohnnutzfläche und tatsächlicher Wohnnutzfläche: Die angemessene Wohnnutzfläche dient als Multiplikator zur Ermittlung der Förderungshöhe. Die tatsächliche Wohnnutzfläche legt die maximale Größe einer förderbaren Wohnung fest.

Angemessene Wohnnutzfläche

Das Ausmaß der angemessenen Wohnnutzfläche wird - je nach Familiengröße - individuell festgelegt. Folgende Staffelung ist vorgesehen:

  • Eine Person: 50 Quadratmeter
  • Zwei Personen: 70 Quadratmeter
  • Drei Personen: 85 Quadratmeter
  • Vier Personen: 100 Quadratmeter
  • Fünf Personen: 115 Quadratmeter
  • Sechs Personen: 130 Quadratmeter
  • Sieben Personen: 145 Quadratmeter
  • Acht Personen: 150 Quadratmeter
  • Bei Jungfamilien (kein Mitglied hat das 40. Lebensjahr vollendet): zusätzlich 15 Quadratmeter, sofern 150 Quadratmeter nicht überschritten werden

Bei allen Personen muss es sich um nahestehende Personen (im Sinne des WWFSG 1989, § 2 Z 11), wie Ehepartnerin oder Ehepartner, Kinder, Eltern, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten beziehungsweise eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner handeln.

Tatsächliche Wohnnutzfläche

Die tatsächlich errichtete Wohnnutzfläche darf - bei sonstigem Verlust der Förderbarkeit - nicht mehr als 150 Quadratmeter betragen.

Achtung: Sollte die (rechnerisch) angemessene Wohnnutzfläche die tatsächlich hergestellte Wohnnutzfläche übersteigen, kann nur im Ausmaß der tatsächlichen Wohnnutzfläche gefördert werden.

Laufzeit, Verzinsung und Rückzahlung

  • Das Darlehen ist mit einem Prozent (der Darlehenssumme) pro Jahr verzinst.
  • Die Darlehenslaufzeit beginnt ab Bezug der Wohnungen, spätestens aber nach der Fertigstellungsanzeige, sofern das Darlehen zugezählt wurde. In den ersten fünf Jahren der Darlehenslaufzeit werden nur Zinsen bezahlt. Ab dem sechsten Jahr setzen Kapitalrückzahlungen ein:
    • Vom 6. bis zum 10. Jahr jährlich zwei Prozent der Darlehenssumme
    • Vom 11. bis zum 15. Jahr jährlich drei Prozent der Darlehenssumme
    • Vom 16. bis zum 20. Jahr jährlich vier Prozent der Darlehenssumme
    • Vom 21. bis zum 25. Jahr jährlich fünf Prozent der Darlehenssumme
    • Vom 26. bis zum 30. Jahr jährlich sechs Prozent der Darlehenssumme

Die Höhe des Eigenmitteleinsatzes wird nicht zwingend vorgeschrieben. Achtung: Eigenheime auf Pachtgrund werden anders gefördert, nämlich wie Kleingartenwohnhäuser: Errichtung von Kleingartenwohnhäusern und Eigenheimen auf Pachtgrund - Förderungsantrag.

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Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
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