Wesentliche Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Änderungen
- § 20 Abs. 3a WEG und § 28 Abs. 1 Z 10 WEG (gültig ab 1.1.2009)
- Sofern nichts anderes beschlossen wird, hat die Verwalterin beziehungsweise der Verwalter für das Vorliegen eines maximal zehn Jahre alten Energieausweises für das gesamte Gebäude zu sorgen.
- Eine Ablichtung desselben ist gegen Ersatz der Kopierkosten jeder Wohnungseigentümerin und jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
- § 24 Abs. 2 WEG
- Beim Nachweis der Vertretungsbefugnis wird die schriftliche Vollmacht um eine umfassende Vorsorgevollmacht erweitert.
Weiterführende Information
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
Kontaktformular
