Wohnungseigentum - Aufgaben und Beratung der Wiener Schlichtungsstelle
Die Wiener Schlichtungsstelle informiert im Wohnungseigentum bei der Neufestsetzung von Nutzwerten an Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten (z.B. Garage, Geschäft, Lager etc.) sowie Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge über den Verfahrensablauf und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Verfahren |
geregelt im |
zuständig |
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Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 (Neufestsetzung der Jahresmietwerte 1914 für Objekte auf Liegenschaften, an denen bereits Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 1948 bücherlich begründet wurde) |
§§ 2 und 5 WEG 1948 in Verbindung mit § 55 WEG 2002 und § 9 Abs. 2 WEG 2002 |
Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Neufestsetzung der Nutzwerte (Änderung der Nutzwerte in sogenannten "Altbauten", die weder nach dem WWFSG 1989 gefördert sind noch dem WGG 1979 unterliegen) |
§ 9 Abs. 2 WEG 2002 |
Dezernat II der Schlichtungsstelle |
Weiterführende Informationen
- Rechtsinformationssystem - Suche nach Bundesgesetzblättern, Suchbegriff: WEG 2002 - BGBl. I. Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 124/2006
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
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