Wesentliche Änderungen im Mietrechtsgesetz (MRG)
Änderungen
- § 3 Abs. 2 Z 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 1a, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 45 Abs. 3 MRG
Nach dem 30.6.2000 keine neuen Hausbesorgerdienstverhältnisse - daher Wegfall der Hausbesorgerdienstwohnung als allgemeiner Teil des Hauses in diesen Fällen - § 16 Abs. 7, § 16 Abs. 8, § 26 Abs. 3 und Abs. 4 MRG
Genereller Befristungsabschlag von 25 Prozent für neue befristete Mietverträge beziehungsweise Verlängerungen nach dem 30.6.2000 - § 16 Abs. 7a und 7b (Entfall), § 18 Abs. 5 Z 2, § 29 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 und Abs. 4 MRG
Neuregelung der Befristungen für neue Mietverhältnisse oder Verlängerungen nach dem 30.6.2000
Generelle Mindestvertrags- oder Verlängerungsdauer von drei Jahren ohne Höchstgrenze, ausgenommen Geschäftsräumlichkeiten - § 21 Abs. 1 Z 8, § 23, § 37 Abs. 1 Z 12 MRG
Neuregelung der Betriebskostenpost "Aufwendungen für die Hausbetreuung" - § 29 Abs. 2 MRG
Entfall der Studentenmietverträge
Kündigungsrecht des Mieters ein Jahr ab Vertragsabschluss oder Verlängerung bei befristeten Mietverhältnissen über Wohnungen - § 29 Abs. 4a, 4b, 4c MRG (Entfall)
Wegfall der einjährigen stillschweigenden Verlängerung bei befristeten Mietverhältnissen
Entfall des Optionsrechtes - § 29a MRG (Entfall)
Entfall der Sonderregelungen für institutionelle Wohnraumbeisteller - § 44 (Entfall) in Verbindung mit § 49c Abs. 8 MRG
Anwendung des § 44 alte Fassung nur mehr bei Anfechtungen vor dem 1.7.2000. Danach Geltendmachung der Unwirksamkeit binnen drei Jahren ab Mietvertragsabschluss
Weiterführende Information
- Mietwohnungen - Aufgaben und Beratung der Wiener Schlichtungsstelle
- Rechtsinformationssystem - Suche nach Bundesgesetzblättern, Suchbegriff: WRN 2000, BGBl.I Nr. 36/2000
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (Magistratsabteilung 50)
Kontaktformular
