Abfallentsorgung
- Befugte SammlerInnen und BehandlerInnen
- RücknehmerInnen von gefährlichen Abfällen
- Spezielle Abfallarten
Befugte SammlerInnen und BehandlerInnen
Betriebliche Abfälle, die entsorgt werden müssen, sind einer befugten Sammlerin oder einem befugten Sammler beziehungsweise Behandlerin oder Behandler zu übergeben.
Suche nach registrierten Sammlerinnen oder Sammlern/Behandlerinnen oder Behandlern von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen
RücknehmerInnen von Abfällen
Die Rücknahme von Abfällen unterliegt keiner Erlaubnispflicht, wenn Produkte erwerbsmäßig abgegeben und die Abfälle dieser Produkte gesammelt (zurückgenommen) werden. Bei gefährlichen Abfällen darf die zurückgenommene Menge der Abfälle nicht unverhältnismäßig größer sein als die Menge der abgegebenen Produkte. Rücknehmerinnen bzw. Rücknehmer können sich freiwillig im elektronischen Register (EDM) als erlaubnisfreie Rücknehmerin bzw. erlaubnisfreier Rücknehmer registrieren. Im Zuge der Online-Registrierung erhalten Rücknehmerinnen bzw. Rücknehmer automatisch eine Identifikationsnummer. Die Weitergabe der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle darf nur mit Begleitschein und an befugte Abfallsammlerinnen bzw. Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen bzw. Abfallbehandler erfolgen.
Übergeberinnen bzw. Übergeber von gefährlichen Abfällen an Rücknehmerinnen bzw. Rücknehmer müssen die Art, Menge, Herkunft, den Verbleib und ihre Identifikationsnummer in einem Begleitschein für gefährliche Abfälle deklarieren. Davon ausgenommen sind private Haushalte. Die Begleitscheine sind von der Übergeberin bzw. vom Übergeber zum Nachweis der umweltgerechten Sammlung und Behandlung sieben Jahre aufzubewahren.
Rücknahmepflicht von Batterien durch HändlerInnen
Batterien können in Österreich bei Verkaufsstellen unentgeltlich zurückgegeben werden. Dafür gibt es meist eigene Sammelbehälter. Neben dieser Rücknahmepflicht für Händlerinnen bzw. Händler besteht auch eine Sammelpflicht der Kommunen für Gerätebatterien (Batterien, Knopfzellen, Akkus).
Händlerinnen bzw. Händler, die Batterien verkaufen, müssen gebrauchte Batterien zurücknehmen, auch wenn gar keine neuen Batterien gekauft werden. Abholwünsche von mindestens zwei vollen Batteriesammelboxen sind bei der auf der Batteriesammelbox aufgedruckten Hotline (0810 810 110) bekannt zu geben.
Fahrzeugaltbatterien
Fahrzeugaltbatterien können unentgeltlich bei folgenden Stellen abgegeben werden:
- Letztvertreiberinnen bzw. Letztvertreiber dieser Batterien (zum Beispiel Autofachhandel, Elektrohandel oder Baumarkt) - unabhängig von einem Neukauf
- Problemstoffsammelstellen
- Sammelstellen, die von den Herstellerinnen bzw. Herstellern, Importeurinnen bzw. Importeuren oder von beauftragten Sammel- und Verwertungssystemen dafür eingerichtet werden.
Industriealtbatterien
Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure, die Industriebatterien in Verkehr setzen, haben Industriebatterien unabhängig vom Datum ihres Inverkehrsetzens und unabhängig von ihrer Herkunft oder chemischen Zusammensetzung zurückzunehmen. Dabei können mit den Letztverbraucherinnen bzw. Letztverbrauchern Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung getroffen werden.
Spezielle Abfallarten
Bahnschwellen
Bahnschwellen werden für den Eisenbahnbetrieb mit verschiedensten Chemikalien behandelt. Darunter findet sich zum Beispiel Teeröl, das den krebserregenden Kohlenwasserstoff Benzapyren enthält. Nach dem Ausbau werden die Schwellen daher als gefährlicher Abfall klassifiziert. Direkter Hautkontakt ist zu vermeiden.
Die Wiederverwendung von ausgedienten Bahnschwellen für bauliche Anlagen ist nicht zulässig (beispielsweise zur Hangbefestigung verwendete "Krainerwände", Stiegenanlagen oder Einfassungen). Dies ist im Abfallwirtschaftsgesetz (((AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung) und der Chemikalien-Verbotsverordnung (BGBl. II Nr. 477/2003 in der geltenden Fassung, § 17 Bestimmungen zu Kreosot, Kohlenteer, und so weiter) festgelegt. Die Bahnschwellen dürfen auf Privatgrundstücken weder verwendet noch gelagert werden. Sie dürfen auch keinesfalls zu Heizmaterial verschnitten und verbrannt werden.
Bahnschwellen sind gemäß der ÖNORM S 2100 der gefährlichen Abfallart "Eisenbahnschwellen" mit der Schlüsselnummer 17207 zuzuordnen.
Firmen, die zur Entsorgung von Bahnschwellen berechtigt sind: Suche nach registrierten SammlerInnen oder BehandlerInnen für gefährliche Abfälle.
Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) unter den Telefonnummern +43 1 4000-73716 bis 4000-73719 zur Verfügung.
Asbest
Bis Ende der 1970er-Jahre fand Asbest eine weite Anwendung, zum Beispiel als Asbestzement und Spritzasbest im Baubereich, in Fußbodenbelägen auf Kunststoffbasis, in elektrischen Nachtspeicheröfen, in Haartrocknern, zur Wärmedämmung von Rohrleitungen in Schiffen und Gebäuden, bei Reibbelägen von Bremsen und Kupplungen, als Zuschlagstoff zur Verringerung des Abriebs von Straßendecken und als textile Asbestprodukte. Die Entsorgung von Asbest hat über befugte Sammlerinnen und Sammler beziehungsweise Behandlerinnen und Behandler zu erfolgen.
Informationsmaterial
- Asbest: 92 KB PDF • 3,3 MB RTF
- Asbestzement: 715 KB RTF
- Leitfaden für den Umgang mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten: 564 KB PDF
- Nachtspeicheröfen: 30 KB PDF • 759 KB RTF
- Informationen zum Umgang mit Asbestzementprodukten (WKO)
- Entsorgung von asbesthaltigen Boden- und Wandbelägen
- Asbest - Anleitung zur Sanierung von Asbestzementprodukten
- Asbest - Materialien zur Abfallwirtschaft (Umweltbundesamt 2008)
Richtiger Umgang mit Bodenaushubmaterial
Richtiger Umgang mit Bodenaushubmaterial - Zusammenfassung der gesetzlichen Vorgaben: 835 KB PDF • 11,6 MB RTF
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für diese Seite:Wiener Umweltschutzabteilung (Magistratsabteilung 22)
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