Abfallentsorgung

Abfallentsorger

Betriebliche Abfälle, die entsorgt werden müssen, sind einem befugten Sammler beziehungsweise Behandler zu übergeben.

Suche nach registrierten Sammlern/Behandlern - Sammler und Behandler von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen

Rücknehmer von gefährlichen Abfällen

Die Rücknahme von gefährlichen Abfällen (inkludiert auch Altöl) unterliegt keiner Erlaubnispflicht, wenn Produkte erwerbsmäßig abgegeben und die Abfälle dieser Produkte gesammelt (zurückgenommen) werden. Die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle darf dabei nicht unverhältnismäßig größer sein als die Menge der abgegebenen Produkte. Rücknehmer können sich freiwillig beim EDM-Portal als erlaubnisfreier Rücknehmer registrieren. Im Zuge der Online-Registrierung erhalten Rücknehmer automatisch eine Identifikationsnummer. Die Weitergabe der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle darf nur mit Begleitschein und an befugte Abfallsammler und Abfallbehandler erfolgen.

Übergeber von gefährlichen Abfällen an Rücknehmer müssen die Art, Menge, Herkunft, den Verbleib und ihre Identifikationsnummer (früher Abfallbesitzernummer) in einem Begleitschein gemäß Anhang 2 der Abfallnachweisverordnung deklarieren. Davon ausgenommen sind private Haushalte. Die Begleitscheine sind vom Übergeber zum Nachweis der umweltgerechten Sammlung und Behandlung sieben Jahre aufzubewahren.

Rücknahmepflicht von Batterien durch Händler

Batterien können in Österreich bei Verkaufsstellen unentgeltlich zurückgeben werden. Dafür gibt es meist eigene Sammelbehälter. Neben dieser Rücknahmepflicht für Händler besteht auch eine Sammelpflicht der Kommunen für Gerätebatterien (Batterien, Knopfzellen, Akkus).

Händler, die Batterien verkaufen, müssen gebrauchte Batterien zurücknehmen, auch wenn gar keine neuen Batterien gekauft werden. Abholwünsche von mindestens zwei vollen Batteriesammelboxen sind bei der auf der Batteriesammelbox aufgedruckten Hotline (0810 810 110) bekannt zu geben.

Fahrzeugaltbatterien

Können unentgeltlich bei folgenden Stellen abgegeben werden:

  • Letztvertreiber dieser Batterien (zum Beispiel Autofachhandel, Elektrohandel oder Baumarkt) - unabhängig von einem Neukauf
  • Problemstoffsammelstellen
  • Sammelstellen, die von den Herstellern, Importeuren oder von diesen beauftragten Sammel- und Verwertungssystemen dafür eingerichtet werden.

Industriealtbatterien

Hersteller und Importeure, die Industriebatterien in Verkehr setzen, haben Industriebatterien unabhängig vom Datum ihres Inverkehrsetzens und unabhängig von ihrer Herkunft oder chemischen Zusammensetzung zurückzunehmen. Dabei können mit den Letztverbrauchern Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung getroffen werden.

Spezielle Abfallarten

Bahnschwellen

Bahnschwellen werden für den Eisenbahnbetrieb mit verschiedensten Chemikalien behandelt. Darunter findet sich zum Beispiel Teeröl, das den krebserregenden Kohlenwasserstoff Benzapyren enthält. Nach dem Ausbau werden die Schwellen daher als gefährlicher Abfall klassifiziert. Direkter Hautkontakt ist zu vermeiden.

Entsprechend dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 ist eine Wiederverwendung nur im selben Einsatzbereich zulässig. Das heißt, Bahnschwellen dürfen immer nur im Eisenbahnbau verwendet werden.

Die Wiederverwendung von ausgedienten Bahnschwellen für bauliche Anlagen ist nicht zulässig (beispielsweise zur Hangbefestigung verwendete "Krainerwände", Stiegenanlagen oder Einfassungen). Dies ist im Abfallwirtschaftgesetz (AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung) und der Chemikalien-Verbotsverordnung (BGBl. II Nr. 477/2003 in der geltenden Fassung, § 17 Bestimmungen zu Kreosot, Kohlenteer, und so weiter) festgelegt. Die Bahnschwellen dürfen auf Privatgrundstücken weder verwendet noch gelagert werden. Sie dürfen auch keinesfalls zu Heizmaterial verschnitten und verbrannt werden.

Bahnschwellen sind gemäß der ÖNORM S 2100 der gefährlichen Abfallart "Eisenbahnschwellen" mit der Schlüsselnummer 17207 zuzuordnen.

Firmen, die zur Entsorgung von Bahnschwellen berechtigt sind: Abfallentsorger - Liste der Sammler und beziehungsweise oder Behandler für gefährliche Abfälle

Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wiener Umweltschutzabteilung (MA 22) unter den Telefonnummern +43 1 4000-73716 bis 4000-73719 zur Verfügung.

Asbest

Bis Ende der 1970er-Jahre fand Asbest eine weite Anwendung, zum Beispiel als Asbestzement und Spritzasbest im Baubereich, in Fußbodenbelägen auf Kunststoffbasis, in elektrischen Nachtspeicheröfen, in Haartrocknern, zur Wärmedämmung von Rohrleitungen in Schiffen und Gebäuden, bei Reibbelägen von Bremsen und Kupplungen, als Zuschlagstoff zur Verringerung des Abriebs von Straßendecken und als textile Asbestprodukte. Die Entsorgung von Asbest hat über befugte Sammler beziehungsweise Behandler zu erfolgen.

Richtiger Umgang mit Bodenaushubmaterial

Richtiger Umgang mit Bodenaushubmaterial - Zusammenfassung der gesetzlichen Vorgaben: 835 KB PDF11,6 MB RTF

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Wiener Umweltschutzabteilung (Magistratsabteilung 22)
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