Winterdienst-Verordnung 2003

Bei vermuteten Verstößen gegen das Salzstreuverbot der Winterdienst-Verordnung 2003 auf öffentlichen Gehsteigen beziehungsweise Gehwegen wenden Sie sich bitte an die Wiener Stadtgärten (MA 42).

Mit der für Wien geltenden Winterdienst-Verordnung 2003 wurde ein Kompromiss zwischen Umweltschutz und Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit gefunden:

  • Das Streuen von natrium- oder halogenidhaltigen Auftaumitteln (wie zum Beispiel Salz) bleibt in Wien in den Schutzzonen grundsätzlich verboten. Das gilt insbesondere im Umkreis von zehn Metern rund um Wiesen und Bäume. Dadurch werden Pflanzen geschützt. Außerhalb dieser Schutzzonen ist das Streuen von Salz erlaubt. Bei extremer Glatteisbildung kann das Salzstreuverbot in den Schutzzonen bezirksweise oder für ganz Wien außer Kraft gesetzt werden.
  • Stickstoffhaltige Auftaumittel dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht verwendet werden.
  • In Schönwetterperioden während des Winters müssen abstumpfende Streumittel (zum Beispiel Splitt), die auf Gehsteigen und Fahrbahnen verwendet wurden, immer wieder eingekehrt werden. Dadurch soll die Staubbelastung der Wiener Luft deutlich reduziert werden.

Geltungsbereich der Winterdienst-Verordnung 2003

Die Winterdienst-Verordnung 2003 gilt für alle, die für die Schneeräumung, Streuung und die Einkehrung von Streumitteln auf öffentlichen Verkehrsflächen verantwortlich sind.

Sie gilt für alle Verkehrsflächen, die für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr (zum Beispiel Fahrbahnen, Radwege, Gehsteige, Gehwege) bestimmt sind. Für Schneeräumung, Streuung und Einkehrung auf Gehsteigen und Gehwegen sind in der Regel die angrenzenden Grundeigentümerinnen beziehungsweise Grundeigentümer zuständig. Die Verantwortung für Fahrbahnen liegt bei den Straßenerhaltern.

Überblick über die rechtlichen Aspekte zur zur Winterdienst-Verordnung 2003

Vertragliche Übertragung

Durch einen Vertrag können die Verpflichtungen an andere Personen oder Winterdienstunternehmen übertragen werden:

Vertragliche Übertragung des Winterdienstes

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