Das Wasserrecht
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen erfordern eine Bewilligung. Die Antragsstellung erfolgt bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde. In Wien ist das die Abteilung Wasserrecht (MA 58).
- Historische Grundlage und rechtliche Definition
- Wasserreinhaltung und Abwasserbeseitigung
- Gewässerbenutzung - Gemeingebrauch
- Wasserbuch
Virtuelles Amt
Verantwortlich für diese Seite:Wasserrecht (Magistratsabteilung 58)
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