Datenschutzbeauftragter für die Organe der Gemeinde und des Landes Wien

Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten für die Organe des Landes Wien zum 31. März 2019

Die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO), ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten und sieht in ihrem Artikel 37 für den behördlichen/öffentlichen Bereich die Bestellung (zumindest) einer beziehungsweise eines Datenschutzbeauftragten vor.

Mit Verfügung des Herrn Bürgermeisters vom 12. Juni 2018 wurde gemäß § 5 Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG) zur Wahrnehmung der sich aus Artikel 39 DSGVO sowie dem WDSAG ergebenden Aufgaben im Magistrat für die Organe der Gemeinde und des Landes Wien mit Wirksamkeit vom 25. Mai 2018 ein Datenschutzbeauftragter für die Dauer von 5 Jahren bestellt.

Gemäß § 8 Abs. 1 WDSAG hat der Datenschutzbeauftragte bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht über die Tätigkeiten im vergangenen Kalenderjahr zu erstellen und dem Gemeinderat und dem Landtag im Wege des Stadtsenats beziehungsweise der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Bericht ist nach Kenntnisnahme im Internet zu veröffentlichen.

Im Sinne des § 8 Abs. 1 WDSAG wird daher folgender Bericht vorgelegt:

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Art. 39 DSGVO sowie § 8 WSDAG und können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Beratung bei Projekten, Programmen und Vorhaben sowie hinsichtlich der Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Sensibilisierung und Schulung der Verantwortlichen, AuftragsverarbeiterInnen und deren Bediensteter hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
  • Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der DSGVO und anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen
  • Zusammenarbeit mit der und Anlaufstelle für die Datenschutzbehörde
  • Konsultationen der Datenschutzbehörde im Falle einer hohen Risikobewertung im Rahmen einer Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Mitwirkung in legistischen Verfahren
  • Berichtswesen an die obersten Organe

Der Datenschutzbeauftrage ist mit den erforderlichen personellen und finanziellen Mitteln und mit der entsprechenden Infrastruktur auszustatten, um die gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können. Für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen hat der Magistrat zu sorgen (vgl. Art. 38 Abs. 2 DSGVO iVm § 5 Abs. 3 WDSAG). In diesem Sinne wurde bei der Magistratsabteilung 63 als nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat zuständigen Datenschutzabteilung die Geschäftsstelle des Datenschutzbeauftragten eingerichtet (siehe dazu den Erlass des Herrn Magistratsdirektors vom 21.9.2018, MDK-796763-1/18).

Die Einrichtung der Funktion des Datenschutzbeauftragten und die Etablierung seiner Geschäftsstelle bei der Datenschutzabteilung schafft Synergien, da eine vereinfachte Zusammenarbeit (Koordination und Beratung Datenschutz – Verwaltung datenschutzrechtlicher Vorgänge) sowie der sparsame Einsatz von Ressourcen (gemeinsame Nutzung der Bürostruktur) gewährleistet ist sowie die direkte Kommunikation vereinfacht wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle des Datenschutzbeauftragten bei der Datenschutzabteilung ist effizienter als die Einrichtung einer eigenen Stelle und hat sich ab dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung bewährt.

Die Geschäftsstelle des Datenschutzbeauftragten hat ihre Tätigkeit erfolgreich auf- und die oben beschriebenen Aufgaben wahrgenommen, wobei der Schwerpunkt der Tätigkeit im vergangenen Jahr vor allem auf der Beratung und Schulung der Dienststellen des Magistrats im Hinblick auf die Vorgaben des neuen Datenschutzregimes unter der DSGVO lag.

Der Datenschutzbeauftragte hat für den Fall seiner Verhinderung für die Zeit seiner Funktion eine Person aus dem Kreis der ihm zugeteilten Bediensteten schriftlich zu bestimmen, die ihn vertritt. Für die Dauer der Vertretung kommen dieser Person alle sich aus der DSGVO und diesem Hauptstück ergebenden Rechte und Pflichten der oder des Datenschutzbeauftragten zu (vgl. § 5 Abs. 4 WDSAG). In diesem Sinne wurde die Leiterin der Geschäftsstelle sowie des Fachbereichs Datenschutz- E-Government- und Informationsrecht der Magistratsabteilung 63 zur Vertretung des Datenschutzbeauftragten bestellt.

Informationen zum Datenschutz im Magistrat der Stadt Wien und zum Datenschutzbeauftragten werden unter https://www.wien.gv.at/info/datenschutz/index.html zur Verfügung gestellt.

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