Wesentliche Neuerungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

  • § 13 Abs. 2 WGG
    Wahlmöglichkeit bei der Bemessung der Grundkosten
  • §§ 13 Abs. 6, 14 Abs. 7a WGG
    Begrenzung von Entgeltvereinbarungen
  • § 39 Abs. 18 Z 2 WGG
    Weitere Anwendung auf Entgeltvereinbarungen nach dem 30. Juni 1991
  • § 14 Abs. 1 2. Satz WGG
    Informationspflicht gegenüber den Mieter*innen über die tatsächliche Höhe der Darlehenszinsen
  • § 14 Abs. 1 Z 3 WGG
    Beschränkung der Eigenmittelverzinsung auf maximal 3,5 beziehungsweise 5 Prozent bei höherer Sekundärmarktrendite (SMR)
  • § 14 Abs. 1a WGG
    Entgeltberechnung - Fixpreismiete bei Verträgen über Mietkauf
  • §§ 14a Abs. 2 Z 6, 16 Abs. 7 WGG
    Neuregelung bezüglich Messvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung
  • § 14d Abs. 2 WGG
    Spätere Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen - nunmehr Erstbezugsdatum statt Benützungsbewilligung
  • § 14d Abs. 4 WGG
    Anforderungen an die Vorschreibungen bei der Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen
  • § 14d Abs. 4a WGG
    Antragsmöglichkeit auf gerichtliche Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitragshöchststufe (17,20 Schilling) von mindestens einem Viertel der Mieter*innen
  • § 14d Abs. 9 WGG
    Verzinsung von unverbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in Höhe der SMR minus 2 Prozentpunkten
  • § 15b Abs. 1 WGG
    Bei Neubaumietwohnungen (gefördert nach dem 31. August 1999) dürfen im Fall einer Stundung keine Verzugszinsen mehr verrechnet werden.
    Als Voraussetzung für eine Übertragung der Mietwohnung ins Wohnungseigentum müssen mehr als 50 Prozent der Grundkosten innerhalb der ersten 5 Jahre ab erstmaligem Bezug eingehoben worden sein.
  • § 15b Abs. 3a WGG
    Vereinbarungen eines Fixpreises
  • § 16 Abs. 5 WGG
    Rationalere Verteilung der Kosten
  • § 19 Abs. 1 WGG
    Belegeinsicht auf Datenträgern
    Einwendungen gegen die Betriebskosten binnen 6 Monaten ab Auflage
    Keine Geltung der Präklusion für Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
  • § 22 Abs. 1 Z 6c WGG
    Möglichkeit der Geltendmachung von unangemessenen Zinssatzvereinbarungen für Fremdmittel und Widerspruchsrecht der Mieter*innen bei Vorschreibung einer Erhaltungs- und Verbesserungsbeitragshöchststufe (17,20 Schilling) bei der Schlichtungsstelle
  • § 23 Abs. 1a WGG
    Verpflichtung zur Nachverhandlung bei gesunkenen Kapitalmarktzinsen für Fremdmittel und Weitergabe an Mieter*innen und Wohnungseigentümer*innen
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
Kontaktformular