Wesentliche Änderungen im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

§ 14a Abs. 2 Z 2a WGG (gültig ab 1. Jänner 2015, auch anzuwenden in gerichtlichen Verfahren, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, und auf alle auch vor diesem Datum abgeschlossenen Mietverträge)

Die Erhaltungspflicht des*der Vermieter*in umfasst nunmehr auch die Erhaltung von mitvermieteten (von dem*der Vermieter*in schon bei Beginn des Mietverhältnisses bereitgestellten)

  • Heizthermen (nach Rechtsansicht der Schlichtungsstelle sind aber sämtliche Teile einer objektinternen Wärmeversorgungsanlage von der Neuregelung umfasst, das heißt auch Heizkörper samt Ventilen und den Zuleitungen),
  • Warmwasserboilern und
  • sonstigen Wärmebereitungsgeräten (zum Beispiel Durchlauferhitzer, Elektro-Öfen, Gaskonvektoren et cetera)

im einzelnen Mietobjekt, allenfalls auch solche, die zwar nicht innerhalb des Mietobjekts installiert sind, aber nur der Wärmeversorgung dieses einen Mietobjekts dienen.

Ob eine von dem*der Mieter*in eingebaute Therme als mitvermietet gilt, hängt nicht davon ab, ob der*die Vermieter*in dem Einbau zugestimmt hat, sondern es kommt darauf an, ob der Einbau "mietzinsrechtlich relevant" ist.

Wenn der*die Vorgänger*in des*der Mieter*in nicht bloß einen Austausch, sondern eine Verbesserung vorgenommen hat (Gasetagenheizung statt Öl-Ofen und Boiler) und der Mietzins nicht gestiegen ist, ist die Gastherme nicht als mitvermietet anzusehen und den*die Vermieter*in trifft keine Erhaltungsarbeit.

Installiert ein*e Mieter*in während des laufenden Mietverhältnisses selbst eine Therme, einen Warmwasserboiler oder ein sonstiges Wärmebereitungsgerät, ist er*sie für die Erhaltung selbst verantwortlich.

Wer in der Vergangenheit selbst eines der vorgenannten defekt gewordenen Geräte erneuert hat, kann aufgrund der neuen Bestimmungen rückwirkend keinen Aufwandsersatzanspruch gegen den*die Vermieter*in erheben.

Herde, Backöfen, Mikrowellengeräte, Dampfgargeräte et cetera, also Teile der Innenausstattung eines Mietobjektes, sind von der neuen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2a MRG beziehungsweise § 14a Abs. 2 Z 2a MRG nicht umfasst.

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