Prüfingenieurin oder Prüfingenieur
- Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker oder gerichtlich beeidete Sachverständige für das einschlägige Fachgebiet
- Darf mit Bauwerberin beziehungsweise Bauwerber oder Bauführerin beziehungsweise Bauführer nicht ident sein (auch kein Dienst- oder Organschaftsverhältnis zu diesen Personen haben).
- Schriftliche Bekanntgabe einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs an die Baubehörde ist zwingend erforderlich, wenn im Baubewilligungsverfahren nicht ausdrücklich darauf verzichtet wurde.
- Wechsel der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs muss der Baubehörde angezeigt werden.
Aufgaben
- Überprüfung der Baustellen, Vornahme von Beschauten (104 KB PDF) • (4 MB RTF)
- Überprüfung der Baulichkeit auf lage- und höhenmäßige Übereinstimmung mit den Bauplänen
- Melden von Abweichungen von den bewilligten Bauplänen an die Baubehörde
Formulare
- Bekanntgabe der Prüfingenieurin beziehungsweise des Prüfingenieurs: 249 KB PDF • 30 KB RTF
- Gutachten nach § 63/1/h BO (Geringfügigkeit): 298 KB PDF • 15 KB RTF
- Bestätigung zur Fertigstellungsanzeige nach § 128 BO: 500 KB PDF • 110 KB RTF
Kontakt
Kontakt zur Baupolizei (MA 37)
Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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