Prüfingenieurin oder Prüfingenieur

  • Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker oder gerichtlich beeidete Sachverständige für das einschlägige Fachgebiet
  • Darf mit Bauwerberin beziehungsweise Bauwerber oder Bauführerin beziehungsweise Bauführer nicht ident sein (auch kein Dienst- oder Organschaftsverhältnis zu diesen Personen haben).
  • Schriftliche Bekanntgabe einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs an die Baubehörde ist zwingend erforderlich, wenn im Baubewilligungsverfahren nicht ausdrücklich darauf verzichtet wurde.
  • Wechsel der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs muss der Baubehörde angezeigt werden.

Aufgaben

  • Überprüfung der Baustellen, Vornahme von Beschauten (104 KB PDF)(4 MB RTF)
  • Überprüfung der Baulichkeit auf lage- und höhenmäßige Übereinstimmung mit den Bauplänen
  • Melden von Abweichungen von den bewilligten Bauplänen an die Baubehörde

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Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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