Bauführerin oder Bauführer

Die Bauführerin oder der Bauführer muss für die Berufsausübung beziehungsweise zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit

  • berechtigt sein (zum Beispiel Baumeisterin oder Baumeister, Bauunternehmen für spezielle Bauführungen, zum Beispiel auch Zimmermeisterin oder Zimmermeister, Schlosserin oder Schlosser),
  • darf mit der Prüfingenieurin beziehungsweise dem Prüfingenieur nicht ident sein und kein Dienst- oder Organschaftsverhältnis zu dieser Person haben,
  • ist von der Bauwerberin oder dem Bauwerber der Baubehörde (falls die Baupläne noch nicht unterfertigt sind) vor Baubeginn schriftlich bekannt zu geben und
  • hat zu beachten, dass ein Wechsel der Bauführerin oder des Bauführers der Baubehörde anzuzeigen ist.

Aufgaben

  • Verantwortung für die Bauführung
  • Einhaltung der bewilligten Pläne und gesetzlichen Vorschriften

Formulare

  • Bekanntgabe der Bauführerin beziehungsweise des Bauführers:
    • Bauführerbekanntgabe - Online-Formular oder als Download: 250 KB PDF30 KB RTF
      Beachten Sie bitte bei der elektronischen Abwicklung, dass die Bauführerin oder der Bauführer die bei der Baupolizei (MA 37) in der jeweils zuständigen Bezirksstelle beziehungsweise Fachgruppe aufliegenden Pläne und sonstigen Unterlagen unterfertigen muss.
  • Baubeginns- beziehungsweise Abbruchbeginnsanzeige:
  • Gutachten nach § 63/1/h BO (Geringfügigkeit): 298 KB PDF15 KB RTF
  • Erklärung der Bauführerin oder des Bauführers zur Fertigstellung: 272 KB PDF32 KB RTF

Kontakt

Kontakt zur Baupolizei (MA 37)

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Baupolizei (Magistratsabteilung 37)
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