Ruhend- oder Wiederaufnahmemeldung der Gewerbeausübung
Die Gewerbeinhaberin oder der Gewerbeinhaber muss das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Wirtschaftskammer Wien anzeigen.
Abweichende Bestimmungen
Für einige Gewerbe gelten abweichende Bestimmungen:
- Pfandleiher:
- Die Bestimmungen über das Ruhen der Gewerbeausübung sind in der Geschäftsordnung geregelt.
- Immobilientreuhänder:
- Das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung ist dem örtlich zuständigen Magistratischen Bezirksamt im Vorhinein anzuzeigen.
- Rauchfangkehrer:
- Das Ruhen der Gewerbeausübung über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist der Magistratsabteilung 63 sechs Wochen vorher anzuzeigen.
- Außerdem hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer für die Fortführung der notwendigen Arbeiten durch eine andere Gewerbetreibende oder einen anderen Gewerbetreibenden Sorge zu tragen.
- Versicherungsvermittler:
- Das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung ist der Behörde im Vorhinein anzuzeigen.
- Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels:
- Das Ruhen und jede Aufnahme der Gewerbeausübung in der Hauptbetriebsstätte und in den weiteren Betriebsstätten ist der Magistratsabteilung 63, der Bundespolizeidirektion Wien und hinsichtlich einer Gewerbeberechtigung für militärische Waffen und militärische Munition auch dem Bundesminister für Landesverteidigung binnen drei Wochen anzuzeigen.
Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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