Das Standesamt als Meldebehörde im Anlassfall

Die Wiener Standesämter sind für Sie im Anlassfall auch als Meldebehörde tätig, sofern Sie einen Wiener Wohnsitz haben.

Anmeldung eines Neugeborenen im Zuge der Beurkundung einer Geburt

Ihr Kind kann bei der Beurkundung der Geburt gleich angemeldet werden.
Voraussetzung: Ausgefüllter und von den Eltern (der Mutter) unterschriebener Meldezettel

Ummeldung nach Änderung eines Familiennamens

Wenn sich der Familienname einer Person auf Grund eines standesamtlichen Vorganges ändert, kann gleichzeitig mit der Eintragung der Änderung des Familiennamens die behördliche Ummeldung des Wiener Wohnsitzes auf den neuen Familiennamen erfolgen.

Dies ist der Fall bei:

  • Namensänderung eines unehelichen Kindes in den Familiennamen eines Elternteiles Voraussetzung:
    • Ist die Antragstellerin oder der Antragssteller minderjährig: ausgefüllter und von der/dem Obsorgeberechtigten unterschriebener Meldezettel
    • Ist die Antragstellerin oder der Antragssteller volljährig: ausgefüllter und von der Unterkunftgeberin oder dem Unterkunftgeber unterschriebener Meldezettel
  • Eheschließung
    In diesem Fall kann auch bei Beibehaltung des Familiennamens eine Ummeldung bei Änderung des Wiener Wohnsitzes erfolgen.
    Voraussetzung: ausgefüllter und von der Unterkunftgeberin oder dem Unterkunftgeber unterschriebener Meldezettel
    Ausnahme: Findet eine Trauung am Samstag außerhalb der Standesämter statt, kann durch das Standesamt keine An- oder Ummeldung erfolgen. In diesem Fall wenden Sie sich an die Meldebehörde.
  • Wiederannahme eines früheren Familiennamens nach Auflösung der Ehe
    Voraussetzung: ausgefüllter und von der Unterkunftgeberin oder dem Unterkunftgeber unterschriebener Meldezettel

Alles rund um das Meldeservice (Meldebehörde)

Meldezettel: 255 KB PDF57 KB RTF

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