Anpassung des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes an die EU-Richtlinie zur Arbeitnehmer*innen-Freizügigkeit

Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz wurde durch die Novelle vom 28. Juli 2017, LGBl. Nr. 22/2017, an die EU-Richtlinie 2014/54/EU angepasst. Inhalt der EU-Richtlinie sind Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmer*innen im Rahmen der Freizügigkeit zustehen. Unmittelbare oder mittelbare ungerechtfertigte Einschränkungen oder Behinderungen der Arbeitnehmer*innen-Freizügigkeit gelten nun als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung nach § 3 Abs. 5 Wiener Antidiskriminierungsgesetz.

Die Zuständigkeit der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen erstreckt sich dabei auf die Regelungskompetenz des Landes Wien. Die Stelle zur Bekämpfung für Diskriminierungen hat die Funktion einer Kontaktstelle. Ihre Aufgabe ist die Zusammenarbeit sowie der Austausch von Informationen mit anderen Kontaktstellen auf EU-Ebene im Anwendungsbereich der Richtlinie.

Informationen zur Anwendung des EU-Rechts

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