Frauenförderung und Gender-Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Bei der Vergabe von Aufträgen kann gemäß § 19 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2006 auch auf die Beschäftigung von Frauen Bedacht genommen werden.

Eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe der Stadt Wien hat sich im Auftrag von Frau Stadträtin Sandra Frauenberger eingehend mit der Frage beschäftigt, wie diese abstrakte gesetzliche Ermächtigung mit Leben erfüllt und praktisch erprobt werden könnte. Aufbauend auf den Ergebnissen dieser Arbeitsgruppe hat sich die Stadt Wien Ende September 2010 entschlossen, diese Gesetzesbestimmung umzusetzen und das Projekt "Frauenförderung und Gender-Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" stufenweise zu realisieren.

Durchführung von Pilotprojekten in Wien

In einer ersten Phase wurden per Erlass zwei Dienststellen der Stadt Wien mit der Durchführung von Pilotprojekten bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen betraut:

Instrumente

Nach dem Bundesvergabegesetz kommen für die Frauenförderung und die Berücksichtigung von Gender-Aspekten bei der Beschaffung drei Instrumente in Betracht:

  1. Frauenförderung als so genannte "soziale Ausführungsbedingung" im Auftrag (Werkvertrag)
  2. Berücksichtigung von Gender-Aspekten bei der Ausformulierung von konkreten qualitativen Zuschlagskriterien anlässlich der Ausschreibung
  3. Gendersensible Bedarfserhebung, Beschaffungsplanung und Leistungsbeschreibung

1. Frauenförderung als soziale Ausführungsbedingung

Auftragnehmerinnen und -nehmer, die mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und -nehmer beschäftigen, müssen sich bei Dienstleistungsaufträgen mit einem Auftragswert von zumindest 40.000,-- Euro und einer Laufzeit des Auftrages von mindestens sechs Monaten vertraglich verpflichten, in ihrem Betrieb zumindest auf Auftragsdauer bestimmte Maßnahmen der Frauenförderung zu setzen. Das "Wiener Modell" setzt also im Unterschied zu anderen Pilotprojekten bewusst bei länger laufenden und betragsmäßig nicht geringfügigen Dienstleistungsaufträgen an. Wien ließ sich dabei von der Überlegung leiten, dass bei kleineren Betrieben beziehungsweise Familienbetrieben und bei Bagatellaufträgen sowie bei einer nur kurzen Auftragslaufzeit Änderungen der betrieblichen Organisation nur schwer vorgenommen und evaluiert werden können. Die Verpflichtung erfolgt durch Unterfertigung einer Erklärung, die gemäß Ausschreibung dem Angebot beizufügen ist.

Aus einem vorgegebenen Katalog von Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung, die dem europaweit gängigen "fortschrittlichen Standard" derartiger Maßnahmen entsprechen, ist aus vier Maßnahmengruppen jeweils eine Maßnahme auszuwählen. Für kleinere Unternehmen ist eine Erleichterung vorgesehen: Unternehmen, die in den letzten drei Kalenderjahren dauerhaft weniger als 50 Arbeitnehmerinnen und -nehmer beschäftigt haben und deren Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme während der letzten drei Kalenderjahre jeweils 10 Millionen Euro nicht überstiegen hat, müssen nur aus drei der vier Maßnahmengruppen jeweils eine Maßnahme auswählen.

Die Umsetzung der vertraglich vereinbarten Maßnahmen ist bis zur Hälfte der Leistungsfrist nachzuweisen und wird durch eine Vertragsstrafe gesichert. Ein Verstoß kann außerdem unter Umständen bewirken, dass dem betreffenden Unternehmen in künftigen Vergabeverfahren die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass dieses Instrument im Unterschied zu den Zuschlagskriterien keine Auswirkung auf die Bewertung und Reihung der Angebote hat. Die Kontrolle der Einhaltung der betrieblichen Frauenförderungsmaßnahmen wird erst während der Ausführung des Auftrages überprüft.

Verpflichtungserklärung für das Instrument "Frauenförderung und soziale Ausführungsbedingungen": 208 KB PDF

2. Berücksichtigung von Gender-Aspekten bei der Ausformulierung von konkreten qualitativen Zuschlagskriterien

Auftragsvergaben können bekanntlich nicht nur nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen, sondern auch unter Anwendung weiterer Zuschlagskriterien ("Bestbieterprinzip"). In den Ausschreibungsunterlagen oder bereits in der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens muss daher von der vergebenden Stelle angegeben werden, ob der Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgen soll.

Der Erlass verweist auf die Möglichkeit, Aspekte der Frauenförderung und Gender-Aspekte bei der Formulierung von konkreten Zuschlagskriterien (beispielsweise betreffend die Qualifikation des für die Ausführung des Auftrages verbindlich anzubietenden Schlüsselpersonals oder die Qualität eines anzubietenden Konzeptes) zu berücksichtigen. Damit kann z.B. bei der Ausschreibung von Betreuungs- oder Beratungsleistungen erreicht werden, dass die Bieterinnen und Bieter bei der Konzeption und Durchführung des Auftrages auch auf die spezifischen Bedürfnisse von Mädchen und Frauen Bedacht nehmen.

3. Gendersensible Bedarfserhebung, Beschaffungsplanung und Leistungsbeschreibung

Schon bei der Bedarfserhebung und Beschaffungsplanung im Vorfeld des Vergabeverfahrens, aber auch bei der Beschreibung der Leistungen in der Ausschreibung sind Aspekte der Frauenförderung und Gender-Aspekte zu berücksichtigen.

Entscheidend wird in diesem Zusammenhang das Wissen um Gender Mainstreaming bei jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sein, die für die Beschaffung verantwortlich sind. Durch Begleitmaßnahmen wie Schulungen und Checklisten sollen die mit Vergabeverfahren betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Gender-Aspekte noch stärker sensibilisiert werden. Beispielsweise könnte bei der Ausschreibung einer Studie in der Leistungsbeschreibung verlangt werden, dass die unterschiedlichen Lebensumstände und Bedürfnisse von Frauen und Männern erhoben und analysiert werden oder die Auswirkungen bestimmter Maßnahmen nach Geschlecht differenziert erhoben werden.

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Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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