Gewerberechtliche Geschäftsführerin/gewerberechtlicher Geschäftsführer

Gewerbeinhaberinnen/Gewerbeinhaber, falls sie natürliche Personen (Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer) sind, brauchen keine gewerberechtlichen Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer - es sei denn, dass sie den allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erbringen, dann müssen sie eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen.

In allen anderen Fällen (Gesellschaft, Verein und so weiter) muss jedenfalls für die Ausübung des Gewerbes eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.

Die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer ist der Gewerbeinhaberin/dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber hat der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/dem gewerberechtlichen Geschäftsführer eine dieser Stellung entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis zu erteilen.

Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so ist der Befähigungsnachweis von der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/dem gewerberechtlichen Geschäftsführer zu erbringen. Sie/er muss außerdem

  • zur gesetzlichen Vertretung nach außen berufen sein (bei Gesellschaften oder Vereinen) oder
  • eine/ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigte/beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtige/versicherungspflichtiger Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer sein.

Verwaltungsstrafen wegen Übertretung gewerberechtlicher Vorschriften sind gegen die gewerberechtliche Geschäftsführerin/den gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verhängen.

Das Ausscheiden der gewerberechtlichen Geschäftsführerin/des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist von der Gewerbeinhaberin/vom Gewerbeinhaber der Behörde anzuzeigen.

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Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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