Befähigungsnachweis - Besondere Voraussetzung für reglementierte Gewerbe und Teilgewerbe

Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes (zu den reglementierten Gewerben gehören auch die Handwerke) oder eines Teilgewerbes ist - neben den allgemeinen Voraussetzungen - der Befähigungsnachweis. Der Befähigungsnachweis ist von der Gewerbeinhaberin/vom Gewerbeinhaber oder wenn eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird, von dieser/diesem zu erbringen.

Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Einschreiterin/der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können.

Der Befähigungsnachweis ist zum Teil in der Gewerbeordnung, zum Teil in den zu den einzelnen reglementierten Gewerben erlassenen Befähigungsnachweisverordnungen geregelt. In der Regel ist die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Schule, meist in Verbindung mit einer entsprechenden Berufspraxis, bei Handwerken auch die Meisterprüfung, vorgesehen. Bei einigen Gewerben ist der Befähigungsnachweis durch die erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung zu erbringen.

Für die Teilgewerbe ist die Befähigung ähnlich wie bei den reglementierten Gewerben in der Regel durch die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung oder durch den erfolgreichen Besuch einer einschlägigen Schule oder eines einschlägigen Lehrganges, jeweils in Verbindung mit einer entsprechenden Berufspraxis, nachzuweisen.

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Gewerbewesen und rechtliche Angelegenheiten des Ernährungswesens (Magistratsabteilung 63)
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