Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - EU-Politik

Hintergrundinformation und Zielsetzung

Die Herabsetzung der Zahlungsfrist von derzeit möglichen 60 Tagen oder mehr für B2B-Transaktionen auf maximal 30 Tage für alle Handelsgeschäfte einschließlich Transaktionen zwischen Behörden und Unternehmer (sofern das nicht für den Gläubiger grob nachteilig ist) soll innerhalb der gesamten EU das Insolvenzrisiko vor allem für Klein- und Mittelunternehmen senken und das Vertrauen in den Markt stärken. Auch sollen Asymmetrien in den Verhandlungspositionen zwischen (leistungsstarken) Schuldnern und kleineren Lieferanten (Gläubiger) beseitigt werden. Die Umstellung von einer Richtlinie auf eine Verordnung soll ebenfalls Unternehmen zugutekommen, die im grenzüberschreitenden Handel aktiv sind. Auch soll die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen (fixer Aufschlag von 8 Prozent auf den EZB-Referenzsätzen) und Entschädigungsgebühren (50 Euro) automatisch erfolgen. Zudem sind neue Durchsetzungsmaßnahmen vorgesehen.

Aktueller Stand und nächste Schritte

Eine 1. Präsentation des Verordnung-Vorschlages gefolgt von einem Austausch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgte in der Ratsarbeitsgruppe Binnenmarkt und Horizontale Themen Anfang Oktober 2023. Derzeit laufen die Verhandlungen in der Ratsarbeitsgruppe Wettbewerb.

Positionierung Wiens

Wien hat schwerwiegende Bedenken gegen den Verordnungsvorschlag erhoben, der sich vor allem gegen die maximale, sachlich nicht gerechtfertigte Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen richtet, womit wesentliche Bereiche der Daseinsvorsorge, der Energieversorgung und des Gesundheitswesens beeinträchtigt würden. Die Komplexität der Geschäftsabwicklung mit unterschiedlichen Geschäftspartner*innen und umfangreiche interne Prozessabläufe erfordern bei der Rechnungsprüfung einen längeren als den mit 30 Tagen vorgesehenen Prüfungszeitraum. Das Überschreiten des Zahlungszieles in einer Vielzahl von Fällen würde auch beträchtliche Mehrkosten zu Lasten der Steuerzahler*innen verursachen. Zusätzlich wird eine Kontrolle der rechtzeitigen Zahlung der Subunternehmer*innen durch die Auftragnehmer*innen von öffentlichen Auftragsgeber*innen äußerst problematisch gesehen. Darüber hinaus wäre die Regelung, nicht auf die Verzugszinsen verzichten zu können, ein Eingriff in die Privatautonomie.

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