Bekämpfung von Menschenhandel - EU-Politik

Hintergrundinformation und Zielsetzung

Die Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer legt Mindestvorschriften für die Definitionen von Straftaten und Sanktionen im Bereich des Menschenhandels fest. Sie enthält Regelungen zur Stärkung der Prävention und zum Schutz der Opfer. Aufgrund neuer Herausforderungen sieht die Europäische Kommission (EK) eine gezielte Überarbeitung die Richtlinie als erforderlich an.

Ende 2022 präsentierte die EK einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Darin werden Maßnahmen gegen Zwangsheirat und illegale Adoption sowie gegen technologiegestützte Straftaten vorgeschlagen. Zudem wird die wissentliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Opfern von Menschenhandel strafrechtlich erfasst. Der Vorschlag enthält außerdem Sanktionen gegen juristische Personen und die Einziehung von Vermögenswerten. Weiters sollen nationale Anlaufstellen für Opfer eingerichtet werden.

Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension des Menschenhandels wird gemeinschaftliches Handeln auf Unionsebene als unerlässlich betrachtet. Einheitliche Maßnahmen sollen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, wirksamer zu ermitteln.

Aktueller Stand und nächste Schritte

Am 9. Juni 2023 hat der Rat seine allgemeine Ausrichtung zur Aktualisierung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels festgelegt. Darin wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Menschenhandel zum Zwecke der Zwangsheirat und der illegalen Adoption unter Strafe zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollen die vorsätzliche Inanspruchnahme von Diensten unter Strafe stellen müssen, wenn bekannt ist, dass die Person, die die Dienste erbringt, ein Opfer von Menschenhandel ist. In solchen Fällen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Straftat mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen geahndet wird. Die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung dieser Straftat durch die nationalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden sollte nicht von einer Anzeige oder Anklage seitens des Opfers abhängen.

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