Standards für Gleichstellungsstellen - EU-Politik

Hintergrundinformation und Zielsetzung

Am 7. Dezember 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission (EK) 2 Richtlinienvorschläge über Standards für gleichstellungsstellen mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, nämlich Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 157 Absatz 3 des AEUV.

Der Richtlinienvorschlag COM (2022) 688 konzentriert sich auf verbindliche Standards für Gleichstellungsstellen in Bezug auf die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Rechtsgrundlage: Artikel 157 Absatz 3 AEUV.

Der 2. Richtlinienvorschlag COM (2022) 689 behandelt Standards für Gleichstellungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer ethnischen Herkunft, Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Rechtsgrundlage ist Artikel 19 Absatz 1 AEUV.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen erweiterte Kompetenzen für Gleichstellungsstellen, Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit, Bereitstellung ausreichender Ressourcen durch die Mitgliedstaaten, erweiterte Befugnisse in Diskriminierungsfällen und eine formelle Überwachung durch die EK alle 5 Jahre.

Aktueller Stand und nächste Schritte

Am 12. Juni 2023 hat der Rat seinen Standpunkt zu den beiden Richtlinienvorschlägen angenommen. Mitte Dezember 2023 hat der EU-Ratsvorsitz mit dem Europäischen Parlament eine vorläufige Einigung über den Richtlinienvorschlag über Standards für Gleichstellungstellen (Artikel 157) erzielt, die dazu beitragen soll, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts am Arbeitsplatz zu verhindern, indem die Unabhängigkeit und die Arbeitsweise der Gleichstellungsstellen der EU gestärkt werden.

Positionierung Wiens

In der von Kärnten federführend erstellten gemeinsamen Länderstellungnahme der Bundesländer Burgenland, Tirol, Steiermark, Wien, Kärnten und der Stadt Graz werden konkrete Anmerkungen zu einzelnen Bestimmungen des Vorschlags dargelegt. Diesbezüglich wird unter anderem die Notwendigkeit der Unabhängigkeit von Gleichbehandlungsstellen durch unbefristete Ernennungen und klare Aufgabenreiche betont. Ressourcen sollten ausreichend sein, insbesondere für Präventionsarbeit und die Erweiterung von Kompetenzen. Gütliche Beilegung wird begrüßt, sollte jedoch nicht verpflichtend sein. Entscheidungen sollten bei Gerichten verbleiben, während Gleichbehandlungsstellen Gutachten und Empfehlungen abgeben können. Die jährliche Berichterstattung wird als zu belastend betrachtet.

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