Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) - EU-Politik

Hintergrundinformation und Zielsetzung

Am 15. Dezember 2021 veröffentlichte die EK den Entwurf zur Novelle der existierenden Richtlinie der Gebäudeeffizienz. Die Novellierung soll die Details zur Renovierungswellenstrategie festlegen und dafür sorgen, dass Bestandsgebäude in der EU bis 2050 klimaneutral werden. Der Gebäudesektor gilt als Schlüssel für die Erreichung der Klimaziele, da 40 Prozent des Energieverbrauchs und 36 Prozent des Treibhausausstoßes darauf entfallen.

Kernpunkte:

  • Nach dem Richtlinien-Entwurf müssen die Mitgliedsstaaten alle fünf Jahre detaillierte Aktionspläne erstellen, aus denen hervorgeht, was sie für den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in ihren Heiz- und Kühlsystemen tun.
  • Energieausweise werden gestärkt und verpflichtende Renovierungspässe eingeführt, in denen der Verlauf von Renovierungen und Modernisierungen festgehalten wird.
  • Es sind auch Mindestenergiestandards für Bestandsgebäude vorgesehen.

Die in dem Vorschlag geregelten Materien liegen weitgehend in der Kompetenz der Bundesländer. Es fanden daher seit Behandlung der Richtlinie im Rahmen der Ratsarbeitsgruppe Energie regelmäßig Abstimmungstreffen mit den Vertretern der Bundesländer und des Bundes statt. Am 8. März 2022 übermittelten die Bundesländer eine einheitliche Stellungnahme, die in den Bereichen der kompetenzrechtlichen Zuständigkeit bindend für den Bund ist.

Aktueller Stand und nächste Schritte

Beim letzten Trilog am 7. Dezember 2023 konnte eine politische Einigung erzielt werden. Knackpunkte waren die Bestimmungen zum fossilen Phase-out und die vorgesehenen Mindesteffizienzstandards (MEPS) für Wohngebäude.

Bei Wohngebäuden erhalten die Mitgliedstaaten viel Flexibilität: Die EK und das EP wollten mithilfe von MEPs die Sanierungsrate auch bei den Wohngebäuden erhöhen. Demnach hätten Gebäude, die bei der Effizienz wegen fehlender Dämmung besonders schlecht abschneiden, sukzessive verpflichtend saniert werden sollen. Doch die Mitgliedstaaten drängten auf mehr Flexibilität und setzten sich damit durch. Wie diese nun die Energieverbräuche der Wohngebäude senken, ist ihnen überlassen. Zielgenaue Sanierungsvorgaben sind somit weggefallen. Der ursprüngliche Ansatz, wonach zunächst Gebäude mit besonders schlechten Effizienzwerten saniert werden sollen, bleibt erhalten – allerdings in aufgeweichter Form. Demnach soll die energetische Renovierung der ineffizientesten Wohngebäude eines Landes 55 Prozent der veranschlagten Senkung des Energieverbrauchs liefern. Wie die Mitgliedstaaten die übrigen 45 Prozent erreichen, steht ihnen frei – sie können beispielsweise Sanierungsanreize durch Förderung setzen.

Bei den Nichtwohngebäuden gelang es dem EP, die Ambition leicht zu erhöhen. Bis 2030 müssen die Mitgliedstaaten 16 Prozent der Nichtwohngebäude mit den schlechtesten Effizienzwerten durch Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sanieren. Bis 2033 soll das für die 26 Prozent ineffizienten Nichtwohngebäude passieren. Die Systematik verpflichtender Mindesteffizienzstandards wurde hier folglich nicht abgeschafft.

Der Vereinbarung zufolge soll 2040 der Ausstieg aus der Verwendung fossiler Brennstoffe zum Heizen und Kühlen erfolgen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten ab 2025 die Subventionierung von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Einzelkesseln einstellen. Finanzielle Anreize für hybride Heizsysteme, die beispielsweise einen Heizkessel mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe kombinieren, werden weiterhin möglich sein.

Zudem lässt die Richtlinie zahlreichen Ausnahmen zu, etwa für landwirtschaftliche Gebäude und denkmalgeschützte Häuser. Auch können die Mitgliedstaaten darüber hinaus Kirchen, Gotteshäuser sowie Gebäude von architektonischem oder historischem Wert von der Richtlinie ausnehmen. Das EP und der Rat müssen dem Kompromiss formal noch zustimmen, bevor die Staaten die Regeln in nationales Recht umsetzen können.

Positionierung Wiens

In der (unter Mitwirkung Wiens) von Vorarlberg federführend erstellten einheitlichen Länderstellungnahme wurden zahlreiche Bedenken festgehalten. Insbesondere fehlt der EU die Kompetenz, den Mitgliedstaaten bei einer Neuerrichtung beziehungsweise größeren Gebäuderenovierung weitere Aspekte (gesundes Raumklima, Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, Berücksichtigung der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen) vorzuschreiben. Weiters widersprechen sowohl die Vorgabe an die Mitgliedstaaten, wie die für Gebäude noch notwendigen erneuerbaren Energien zu generieren sind, als auch EU-einheitliche Regelungen dahingehend, ob beziehungsweise in welcher Tiefe nationale Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz der Gebäude und des nationalen Gebäudebestands zu organisieren sind, und zudem die (weitere) Vereinheitlichung der Energieausweise dem Subsidiaritätsprinzip. Die vorgegebenen, niedrigen absoluten Höchstgrenzen für den Primärenergiebedarf sowie die unrealistisch kurzen Fristen zur Renovierung der bestehenden Gebäude sind ebenso unverhältnismäßig.

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