Österreichisches Aufenthaltsrecht für Inhaber*innen von Legitimationskarten

Mit einer Legitimationskarte halten Sie sich bereits rechtmäßig in Österreich auf und brauchen keinen weiteren Aufenthaltstitel oder keine weitere Dokumentation.

Für die Vergabe, Verlängerung und Fragen zu Legitimationskarten ist das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) zuständig.

Die Abteilung Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Stadt Wien (MA 35) ist für Sie zuständig:

  • Wenn Sie in Wien wohnen oder wohnen werden.
    und
  • Wenn Sie nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.
    und
  • Wenn Sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen möchten.

Wenn Sie eine Legitimationskarte haben und ein österreichisches Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen möchten, gelten für Sie die gleichen Voraussetzungen wie für alle Antragsteller*innen. Das bedeutet, Sie müssen alle Voraussetzungen für Ihren gewünschten Aufenthaltstitel oder die gewünschte Dokumentation Ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfüllen.

Welches Aufenthaltsrecht für Sie passend ist, hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit Sie haben, wie lange Sie in Österreich bleiben möchten und ob Sie hier arbeiten, studieren oder bei Ihrer Familie leben möchten. Sie können mit einer Befragung herausfinden, welches Aufenthaltsrecht für Sie passend ist.

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Österreichisches Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige mit Legitimationskarte

Wenn Sie Drittstaatsangehörige*r sind, eine Legitimationskarte haben und stattdessen ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beantragen möchten, können Sie Ihren Antrag für einen Aufenthaltstitel im Inland stellen.

Wenn Ihre Legitimationskarte bereits abgelaufen ist oder Sie Ihre Legitimationskarte bereits zurückgelegt haben und Sie weiter in Österreich leben wollen, müssen Sie innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf oder nach Zurücklegung der Legitimationskarte einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel stellen. Dann halten Sie sich nach der Antragstellung rechtmäßig in Österreich auf bis Ihr Antrag entschieden ist.

Sie können den Antrag für einen Aufenthaltstitel auch dann stellen, wenn Ihre Legitimationskarte noch gültig ist. Wenn Ihr Antrag für einen Aufenthaltstitel positiv entschieden wurde, müssen Sie Ihre Legitimationskarte zurücklegen. Sie müssen bei der Abholung Ihres Aufenthaltstitels die Zurücklegung Ihrer Legitimationskarte nachweisen.

Wenn Sie sich schon mindestens 2 Jahre mit Legitimationskarte in Österreich aufgehalten haben, können Sie einen Aufenthaltstitel für 3 Jahre bekommen. Dafür müssen Sie diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie erfüllen alle Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel.
  • Sie haben Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.
  • Ihr Reisepass ist noch mindestens 3 Jahre lang gültig.

Familienzusammenführung

Ihre Familienangehörigen können kein Aufenthaltsrecht von Ihrer Legitimationskarte ableiten.

Ihre Familienangehörigen können nur dann ein Aufenthaltsrecht ableiten, wenn Sie bereits einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz haben. Oder wenn Sie gleichzeitig einen Aufenthaltstitel, zum Beispiel einen Daueraufenthalt EU oder eine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit beantragen. Mehr Informationen zu den Aufenthaltstiteln für Familienangehörige finden Sie auf der Seite "Familie mitnehmen oder nachholen - Aufenthaltstitel für Ihre Familie".

Wenn Sie einen Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragen und nicht bekommen, dann können Ihre Familienangehörigen auch kein Aufenthaltsrecht von Ihnen ableiten.

Wenn Sie Österreich für längere Zeit oder dauerhaft verlassen und Ihre Familienangehörigen keinen eigenen Aufenthaltstitel haben, brauchen Ihre Familienangehörigen für den weiteren Aufenthalt in Österreich einen anderen Aufenthaltstitel. Welchen Aufenthaltstitel Ihre Familienangehörigen benötigen, hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit sie haben.

Daueraufenthalt EU

Den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU können Drittstaatsangehörige nach mindestens 5 Jahren durchgehendem Aufenthalt mit Legitimationskarte in Österreich beantragen. Auch minderjährige Kinder können nach mindestens 5 Jahren durchgehendem Aufenthalt einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU bekommen.

Wenn Sie sich weniger als 5 Jahre mit Legitimationskarte in Österreich aufgehalten haben, kann die Dauer des Aufenthalts mit Legitimationskarte angerechnet werden. Wenn Sie sich zum Beispiel 3 Jahre mit Legitimationskarte und anschließend 2 Jahre mit Rot-Weiß-Rot-Karte in Österreich aufgehalten haben, können Sie eine Zweckänderung auf den Daueraufenthalt EU beantragen.

Wenn Sie von einer Legitimationskarte auf eine Aufenthaltsbewilligung umsteigen, können Sie keine Zweckänderung auf den Daueraufenthalt EU beantragen.

Als Nachweis Ihres Aufenthalts in Österreich mit Ihrer Legitimationskarte können Sie eine Bestätigung vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten bekommen.

Wenn Sie den Daueraufenthalt EU bekommen, müssen Sie Ihre Legitimationskarte zurücklegen.

Mit dem Daueraufenthalt EU können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten. Das Daueraufenthaltsrecht kann aber erlöschen, wenn Sie sich ohne besondere Gründe länger als 12 Monate durchgehend außerhalb des EWR aufgehalten haben.

Wenn Sie besondere Gründe für Ihren Aufenthalt außerhalb des EWR haben, können Sie sich bis zu 24 Monate außerhalb des EWR aufhalten. Besondere Gründe sind zum Beispiel eine schwere Erkrankung, soziale Verpflichtung oder Wehrpflicht. Das müssen Sie der Abteilung für Einwanderung und Staatsbürgerschaft der Stadt Wien (MA 35) mitteilen. Die Mitteilung müssen Sie innerhalb der ersten 12 Monate schicken.

Wenn Sie mit dem Daueraufenthalt EU in ein anderes Land des EWR ziehen, bleibt ihr Daueraufenthaltsrecht erhalten.


Österreichisches Aufenthaltsrecht für EWR- und Schweizer Bürger*innen mit Legitimationskarte

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz und eine Legitimationskarte haben und die Voraussetzungen erfüllen, können Sie zusätzlich zu Ihrer Legitimationskarte eine Anmeldebescheinigung beantragen. Sie müssen Ihre Legitimationskarte nicht zurücklegen.

Wenn Ihre Legitimationskarte bereits abgelaufen ist oder Sie Ihre Legitimationskarte bereits zurückgelegt haben und weiter in Österreich bleiben wollen, müssen Sie den Antrag auf eine Anmeldebescheinigung innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf oder nach Zurücklegung der Legitimationskarte stellen.

Familienzusammenführung

Wenn Sie zusätzlich zur Legitimationskarte eine Anmeldebescheinigung haben, können Ihre Familienangehörigen auch eine Anmeldebescheinigung oder eine Aufenthaltskarte bekommen. Das hängt davon ab, welche Staatsangehörigkeit Ihre Familienangehörigen haben. Ihre Familienangehörigen müssen ihre Legitimationskarten nicht zurücklegen.

Wenn Sie Österreich dauerhaft verlassen und Ihre Familienangehörigen noch kein Daueraufenthaltsrecht haben, können Ihre Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht mehr von Ihnen ableiten. Das bedeutet, Ihre Familienangehörigen müssen selbst die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung oder einen Aufenthaltstitel erfüllen und einen Antrag stellen.

Bescheinigung des Daueraufenthalts

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz haben und seit mindestens 5 Jahren durchgehend in Österreich gelebt haben und in dieser Zeit die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht erfüllt haben, dann haben Sie automatisch ein Daueraufenthaltsrecht in Österreich.

Wenn Sie möchten, können Sie eine Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger*innen und Schweizer*innen beantragen. Als Nachweis Ihres durchgehenden Aufenthalts mit Ihrer Legitimationskarte können Sie eine Bestätigung vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten bekommen.

Wenn Sie bereits ein Daueraufenthaltsrecht haben, können Sie unbefristet in Österreich leben und arbeiten und müssen zukünftig keine Voraussetzungen mehr erfüllen. Sie verlieren das Daueraufenthaltsrecht nur, wenn Sie durchgehend länger als 2 Jahre nicht in Österreich sind.

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