Rechtliche Grundlagen - Bekämpfung von Diskriminierungen

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Wiener Antidiskriminierungsgesetz

Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung des Alters, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechts, insbesondere auch auf Grund von Schwangerschaft und Elternschaft. Es trat am 9. September 2004 in Kraft.

Geltungsbereich

Das Wiener Antidiskriminierungsgesetz gilt für folgende Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen: Soziales, Gesundheit, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, sowie Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Antidiskriminierungsnovelle zum Dienstrecht

Die Materien Beschäftigung und Beruf aus beiden Richtlinien für den dienstlichen Bereich der Stadt Wien wurden durch die Antidiskriminierungsnovelle zum Dienstrecht umgesetzt, welche am 11. September 2004 in Kraft getreten ist.

Diskriminierungsverbot

Den Beamtinnen und Beamten sowie Vertragsbediensteten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen der Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung und des Geschlechts, insbesondere auf Grund von Schwangerschaft und Mutterschaft zu diskriminieren. Insbesondere darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zur Stadt Wien niemand von einer Beamtin oder einem Beamten beziehungsweise einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten diskriminiert werden, vor allem nicht,

  • bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  • bei der Festsetzung des Entgelts,
  • bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen,
  • bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung,
  • beim beruflichen Aufstieg,
  • bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  • bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes von Bediensteten und Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben, sind nach dem Wiener Gleichbehandlungsgesetz (W-GBG) zu beurteilen.

Schadenersatz

Im Falle der unmittelbaren, mittelbaren Diskriminierung, Belästigung oder Viktimisierung hat die benachteiligte Person Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz bei Gericht.

Ansprüche bei Gericht können nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.

Beweislastverteilung

Es ist vorgesehen, dass die Person, die in einem Verfahren vor Gericht beschuldigt wird, diskriminiert zu haben, nachweisen muss, dies nicht getan zu haben. Dazu müssen vorher Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Diskriminierung vermuten lassen.

Strafbarkeit

Für die Bereiche Weltanschauung, Alter und sexuelle Ausrichtung Orientierung wurde im Wiener Antidiskriminierungsgesetz ein neuer Verwaltungsstraftatbestand geschaffen, da diese Merkmale nicht vom Straftatbestand des Artikel III Abs. 1 Z 3 EGVG erfasst sind. Diese Bestimmung zielt auf die Benachteiligung einer Person wegen ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ab.

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