Was ist keine Diskriminierung?
Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot
Keine Diskriminierung liegt unter folgenden Umständen vor:
- Die unterschiedliche Behandlung erfolgt auf Grund der Staatsangehörigkeit. Diese Ungleichbehandlung darf aber nicht den Vorschriften der EU über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und -bürgern sowie von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen.
- Wenn das entsprechende Merkmal auf Grund der Art einer beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung bildet und es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Die Ungleichbehandlung muss- objektiv und angemessen,
- durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sein und
- die Mittel müssen angemessen und erforderlich sein.
- Bei positiven Maßnahmen zur Gewährung der vollen Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines der in der Definition genannten Merkmale verhindert oder ausgeglichen werden können.
Beispiele, bei denen keine Diskriminierung vorliegt
- Eine Person mit einer körperlichen Beeinträchtigung wird für Tätigkeiten, die eine schwere körperliche Anstrengung erfordert, nicht aufgenommen,
- Sozialhilfe nur für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Drittstaatsangehörige sowie Gleichgestellte.
Verantwortlich für diese Seite:Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
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