Was ist keine Diskriminierung?

Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot

Keine Diskriminierung liegt unter folgenden Umständen vor:

  • Die unterschiedliche Behandlung erfolgt aufgrund der Staatsangehörigkeit. Diese Ungleichbehandlung darf aber nicht den Vorschriften der EU über die Gleichstellung von EU-Bürger*innen sowie von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen.
  • Wenn das entsprechende Merkmal aufgrund der Art einer beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung bildet und es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

    Die Ungleichbehandlung muss
    • objektiv und angemessen,
    • durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt sein und
    • die Mittel müssen angemessen und erforderlich sein.
  • Positive Maßnahmen zur Gewährung der vollen Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aufgrund eines der in der Definition genannten Merkmale verhindert oder ausgeglichen werden können, sind keine Diskriminierung.

Beispiele, bei denen keine Diskriminierung vorliegt

  • Eine Person mit einer körperlichen Behinderung wird für Tätigkeiten, die eine schwere körperliche Anstrengung erfordern, nicht aufgenommen.
  • Sozialhilfe wird nur österreichischen Staatsbürger*innen und bestimmten gleichgestellten Personengruppen gewährt.
  • Für Menschen mit Behinderungen wird eine Joboffensive gestartet, die arbeitslosen Menschen ohne Behinderungen nicht offen steht, weil die Arbeitslosigkeit von Menschen mit Behinderungen besonders hoch ist.
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Stadt Wien | Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
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