Förderrichtlinie der Stadt Wien - Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28) für die Errichtung von Fahrrad- und Scooter-Abstellplätzen auf nicht öffentlichem Grund

  1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
  2. Förderwerber*innen
  3. Förderart und Förderhöhe
  4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
    1. Förderwürdigkeit
    2. Ausschlussgründe
    3. Nicht gefördert wird
  5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
  6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
    1. Förderantrag
    2. Erforderliche Unterlagen
    3. Prüfung des Förderantrags
    4. Fördervertrag
  7. Förderbedingungen
  8. Auszahlung
  9. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
  10. Widerruf und Rückforderung
  11. Datenschutz
  12. Zuständige Stelle

1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand

Die Gewährung von Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie soll Anreize zur Umsetzung von Fahrrad- und Scooter-Abstellplätzen auf Privatgrund bieten.

Das sichere und komfortable Abstellen von Fahrrädern und Scootern trägt wesentlich zur Nutzung dieser Fortbewegungsmittel als innerstädtisches Verkehrsmittel bei. Daher sollen an den Zielen und Quellen der Fahrt sichere Abstellplätze für Fahrräder und Scooter geschaffen werden. Unter sicheren Abstellplätzen versteht man die Möglichkeit, den Fahrradrahmen oder den Scooterrahmen direkt an der Abstellanlage diebstahlgeschützt absperren zu können.

  1. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im Wirkungsbereich der Stadt Wien – Straßenverwaltung und Straßenbau (MA 28).
  2. Fördergegenstand im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Fahrrad- und Scooter-Abstellplätze auf Privatgrund mit dem Ziel, die aktive Mobilität im innerstädtischen Bereich attraktiver zu gestalten.
  3. Die Gewährung von Förderungen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie hat zum Ziel, Fahrräder und Scooter diebstahlgeschützt abstellen zu können.
  4. Diese Förderrichtlinie gilt für Fahrrad- und Scooter-Abstellplätze ab sofort bis auf Widerruf.
  5. Ein dem Grunde oder der Höhe nach bestimmter subjektiver Anspruch beziehungsweise Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung oder ein Kontrahierungszwang der Stadt Wien wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet.
  6. Bei einmaliger oder mehrmaliger Gewährung einer Förderung entsteht kein Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung einer Förderung.
  7. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB strafbar ist. Die Gewährung einer Förderung ist ausgeschlossen, sofern die*der Förderwerber*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wegen Förderungsmissbrauch rechtskräftig verurteilt wurde. Sofern eine solche rechtskräftige Verurteilung während des aufrechten Förderverhältnisses erfolgt, wird die Förderung widerrufen.
  8. Eine Förderfähigkeit ist nicht gegeben, wenn die Fahrrad-Abstellanlage errichtet wurde, um eine gesetzliche Vorgabe (zum Beispiel §119a und 120 Bauordnung für Wien) zu erfüllen.
  9. Die Entscheidung auf Gewährung der Förderung erfolgt nach den genannten Kriterien sowie nach Maßgabe der verfügbaren Budgetmittel.

2. Förderwerber*innen

Ein Förderantrag kann von folgenden Personen gestellt werden:

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen
  • Wohnungseigentümer*innen-Gemeinschaften

3. Förderart und Förderhöhe

  1. Förderungen nach dieser Förderrichtlinie stellen Einzelförderungen dar.
  2. Eine Einzelförderung ist eine Förderung für ein zeitlich abgegrenztes und sachlich bestimmtes Vorhaben (zum Beispiel die Förderung eines bestimmten Projekts, der Durchführung einer Veranstaltung oder dem Abhalten einer Ausstellung).

Ausmaß der Förderung

Gefördert wird pro errichtetem Fahrrad- oder Scooter-Abstellplatz, der den in Punkt 4 genannten Voraussetzungen entspricht. Die Fahrrad-Abstellplätze müssen den Ausführungskategorien A, B oder C entsprechen. Die Auszahlung erfolgt als einmaliger Pauschalbetrag.

Definition Barrierefreiheit: Als barrierefrei gilt ein Abstellplatz dann, wenn das Fahrrad zum Erreichen der Fahrrad-Abstellanlage nicht gehoben werden muss, sondern geschoben werden kann (z.B. kraftschlüssige Rampe bzw. Schieberille).

  • Kategorie A (Fahrradbox)
    • Barrierefrei: 290 Euro pro Abstellplatz
    • Nicht barrierefrei: 232 Euro pro Abstellplatz
    • Der Förderbetrag darf die Nettoerrichtungskosten nicht übersteigen.
  • Kategorie B (Radbügel mit Anlehnmöglichkeit)
    • Ohne Dach, barrierefrei: 104 Euro pro Abstellplatz
    • Ohne Dach, nicht barrierefrei: 89 Euro pro Abstellplatz
    • Mit Dach, barrierefrei: 207 Euro pro Abstellplatz
    • Mit Dach, nicht barrierefrei: 172 Euro pro Abstellplatz
    • Der Förderbetrag darf die Nettoerrichtungskosten nicht übersteigen.
  • Kategorie C (Doppelstockanlage)
    • Ohne Dach, barrierefrei: 125 Euro pro Abstellplatz
    • Ohne Dach, nicht barrierefrei: 101 Euro pro Abstellplatz
    • Mit Dach, barrierefrei: 250 Euro pro Abstellplatz
    • Mit Dach, nicht barrierefrei: 200 Euro pro Abstellplatz
    • Der Förderbetrag darf die Nettoerrichtungskosten nicht übersteigen.
  • Scooter
    • Barrierefrei: 40 Euro pro Abstellplatz
    • Nicht barrierefrei: 34 Euro pro Abstellplatz
    • Der Förderbetrag darf die Nettoerrichtungskosten nicht übersteigen.

Die Höhe der Förderung für Fahrrad- und Scooter-Abstellplätze auf nicht öffentlichem Grund wird jährlich valorisiert.

Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (Basisjahr 2010) oder ein an seine Stelle tretender Index.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen

  1. Das Vorhaben ist förderungswürdig (siehe 4.1 Förderwürdigkeit und nicht geförderte Maßnahmen)
  2. Es liegt kein Ausschlussgrund vor (siehe 4.2 Ausschlussgründe)

4.1 Förderwürdigkeit

Der Abstellplatz für Fahrräder oder Scooter muss sich auf einer privaten Fläche in Wien befinden, den Bewohner*innen zugänglich sein und mindestens 5 Jahre erhalten bleiben. Das Abstellen sowie das Entnehmen von Fahrrädern und Scootern muss einfach und schnell möglich sein. Befinden sich die Abstellplätze in Betriebsstätten mit Besucher*innen-Verkehr muss die Anlage zu den Betriebszeiten öffentlich zugänglich sein und ebenfalls 5 Jahre erhalten werden.

Förderungsfähige Fahrrad-Abstellplätze

Um eine Förderung zu erhalten zu erhalten, müssen die fertig gebauten Anlagen den Kategorien A, B oder C oder gleichartigen Modellen entsprechen und sind fix mit dem Untergrund zu verbinden (eingraben, einbohren, gedübelt oder geschraubt).

Überdachte Anlagen müssen auf mindestens 3 Seiten (Dach, Rückseite und zumindest eine Seitenfläche) einen Regenschutz aufweisen. Die Dachkonstruktion muss gleichzeitig mit dem Abstellplatz errichtet und auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Hinweis betreffend die Überdachung von Fahrrad-Abstellanlagen
Für die Neuherstellung eines Flugdaches bzw. zur Überdachung einer Fahrrad-Abstellanlage ist möglicherweise eine baubehördliche Bewilligungspflicht gegeben. Es wird daher auf die bezugnehmenden Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) aufmerksam gemacht. Bei Fragen wird empfohlen, mit der Stadt Wien - Baupolizei Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen

  • Kategorie A (Fahrradbox):
    Stabiles rechteckiges Gehäuse mit Dach und Seitenwänden aus Stahlblech oder ähnlichem Material, korrosionsgeschützt mit sperrbarer Tür zur diebstahlsicheren Aufbewahrung eines Fahrrades sowie einer Führungsschiene; Mindestabmessungen circa 80 Zentimeter Breite, 1,25 Meter Höhe, 2,05 Meter Länge.
  • Kategorie B (Radbügel mit Anlehnmöglichkeit):
    • Typ 1.1 (Modell Stadt Wien): Stabiler korrosionsgeschützter Stahlrohrbügel (oder ähnliches Material); Mindestabmessung circa 85 Zentimeter Höhe, 1 Meter Länge; Rohrdurchmesser circa 6 Zentimeter, gemäß Typ: Modell Stadt Wien. Muster: 70 KB JPG
    • Typ 1.2 (EBIS U-Bügel): Stabiler korrosionsgeschützter Stahlrohrbügel (oder ähnliches Material); Mindestabmessung circa 85 Zentimeter Höhe, 1 Meter Länge, Rohrdurchmesser circa 6 Zentimeter.
    • Typ 2 (Sonstige Abstellplätze): Stabile korrosionsgeschützte Stahlkonstruktion (oder ähnliches Material), die ein diebstahlgesichertes und beschädigungsfreies Abstellen eines Fahrrades ermöglicht. Die Möglichkeit zum Absperren des Fahrradrahmens direkt an der Radabstellanlage muss gegeben sein.
  • Kategorie C (Doppelstockanlage):
    Ausreichender Radabstand; stabile feuerverzinkte Stahlkonstruktion; leichte stabile Führungsschiene für den oberen Einstellbereich; kippsichere Aufbewahrung in beiden Ebenen; leichte Bedienbarkeit mit geringem Kraftaufwand. Muster: 60 KB JPG

Scooter-Abstellplätze

Um eine Förderung zu erhalten, müssen die fertig gebauten Anlagen fix mit dem Untergrund oder der Wand verbunden sein (eingegraben, eingebohrt, gedübelt und geschraubt). Der Scooter muss sicher gegen Umfallen und Beschädigung abgestellt werden können. Jeder Abstellplatz muss versperrbar sein.

4.2 Ausschlussgründe

Förderwerber*innen sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern

  1. über sie bzw. ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder ein solches mangels kostendeckendem Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde, und der Zeitraum, in dem die Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
  2. zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Verurteilung wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB vorliegt und die Auskunft im Strafregister darüber nicht beschränkt ist (§ 6 Tilgungsgesetz 1972).
  3. sie an der Abwicklung der Förderung maßgebend beteiligt sind bzw. sein können.
  4. sie Einsicht in bzw. die Vorlage von Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der Förderwürdigkeit notwendig sind, verweigern oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilen.
  5. der Förderzweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

Auch andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Förderung ausgeschlossen, wenn ein vertretungsbefugtes Organ die unter lit. a, b, c und d angeführten Ausschlussgründe verwirklicht (z.B. Geschäftsführer*in einer GmbH oder Vorstandsmitglied eines Vereins).

4.3 Nicht gefördert wird

  • Die Herstellung eines tragfähigen Untergrundes (Fundament) oder die Adaptierung eines Raumes für die Schaffung einer überdachten Anlage. Abstellplätze, die in Räumen (Kellerabteil, Garage) errichtet werden, gelten für die Gewährung der Förderung nicht als überdacht.
  • Die Ausstattung von verpflichtenden Abstellräumen gemäß § 119a und 120 der Bauordnung für Wien idgF.
  • Alle Arten von Hängevorrichtungen und Wandhalterungen für Fahrräder. Bei Scooter-Abstellanlagen ist eine Wandmontage möglich.
  • Alle Arten von Anlagen, die kein standsicheres Abstellen des Fahrrades oder des Scooters ermöglichen (Beschädigung durch Umfallen, Verbiegen der Felgen). Halterungen dürfen nicht die Ursache für Beschädigungen von Fahrrad und Scooter sein.
  • Erhaltungsarbeiten an bestehenden Fahrrad- und Scooter-Abstellplätzen.
  • Scooter- oder Fahrrad-Abstellplätze, bei denen der Vorderreifen nur in einen Schlitz geschoben wird oder ein ähnliches Haltesystem.

5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

  1. Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen.
  2. Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich ist.
  3. Es werden ausschließlich Nettobeträge als förderbare Kosten anerkannt.

6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)

6.1 Förderantrag

Förderanträge können ausschließlich elektronisch mittels des auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbaren Online-Formulars eingebracht werden.

6.2 Erforderliche Unterlagen

6.2.1 Der Förderantrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Die Kosten der Errichtung der Anlage müssen mittels Rechnung (mit Ortsbezug) belegt sein und diese oder eine Kopie davon muss dem Antrag beigelegt werden.
  2. Ein Fotonachweis der errichteten Anlage muss dem Antrag unbedingt beigelegt werden.
  3. Skizze bzw. Fotodokumentation des Standortes der Fahrrad-Abstellanlage, aus der auch die Zugänglichkeit ersichtlich ist (ob barrierefrei oder nicht).
  4. Zustimmung der Liegenschafts-Eigentümer*innen
  5. Eventuell vorliegender Baubewilligungsbescheid

Bei Antragstellung durch natürliche Personen:

  1. Das vollständig ausgefüllte und von dem*der Förderwerber*in unterschriebene Antragsformular.
  2. Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des*der Förderwerber*in.

Bei Antragstellung durch nicht-natürliche Personen:

  1. Bei nicht-natürlichen Personen ist der Förderantrag von den vertretungsbefugten Organen der jeweiligen Institution zu unterschreiben.
  2. Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises des vertretungsbefugten Organes
  3. Aktueller Vereinsregisterauszug/Firmenbuchauszug/Auszug aus dem Stiftungs- und Fondsregister

6.2.2 Der*Die Förderwerber*in oder das vertretungsbefugte Organ erklärt sich gleichzeitig mit der Einbringung des Förderantrags rechtsverbindlich zu erklären, dass

  1. kein Ausschlussgrund vorliegt,
  2. sie*er die Haftung gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl. für Wien, Nr. 35/2004 idgF, übernimmt,
  3. sie*er die Förderrichtlinie zur Kenntnis nimmt und als Bestandteil des Fördervertrages akzeptiert
  4. sämtliche im Förderantrag gemachte Angaben richtig und vollständig sind.

6.2.3 Die*der Förderwerber*in bzw. das vertretungsbefugte Organ hat gleichzeitig mit der Einbringung des Förderansuchens offenzulegen,

  1. ob sie*er Mitglied eines genehmigenden Organs nach Wiener Stadtverfassung (z.B. Mitglied des zuständigen Gemeinderatsausschusses, des Gemeinderates) ist,
  2. ob sie*er Mitglied eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers (Nationalrat, Bundesrat, Landtag, Gemeinderat, Bezirksvertretung) ist und
  3. ob sie*er ein sonstiges politisches Amt innehat (z.B. Bürgermeister*in, Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Stadträtin bzw. Stadtrat, Bezirksvorsteher*in).

6.3 Prüfung des Förderantrags

  1. Die Fördergeberin überprüft die Angaben, Unterlagen und Nachweise auf Vollständigkeit, Förderwürdigkeit und Plausibilität.
  2. Sollten mehrere Förderdienststellen der Stadt Wien für dasselbe Vorhaben eine Förderung in Betracht ziehen, erfolgt eine Abstimmung zwischen den Förderdienststellen.
  3. Bei Verdacht des Vorliegens einer unerwünschten Doppel- oder Mehrfachförderung hat die Fördergeberin andere in Betracht kommende Fördergeber*innen zu verständigen.

6.4 Fördervertrag

  1. Für Höhe und Umfang der Förderung sind insbesondere die vorhandenen Budgetmittel maßgebend.
  2. Der Fördervertrag kommt mit der schriftlichen Zusage durch die Fördergeberin zustande (nach Antragstellung und Überprüfung der Förderwürdigkeit).
  3. Die Förderrichtlinie bildet einen integrierenden Bestandteil des Fördervertrages.

7. Förderbedingungen

Die Förderung kann erst nach der Errichtung der Anlage beantragt werden. Die Unterlagen müssen innerhalb eines Jahres nach Vorliegen aller Rechnungen eingereicht werden.

Die Fördergeberin behält sich vor, im Zuge einer Ortsbesichtigung auf Basis der in der vorliegenden Richtlinie genannten Kriterien von der Stadt Wien - Straßenverwaltung und Straßenbau zu entscheiden, ob die Anlage im Rahmen der zur Verfügung stehenden Budgetmittel gefördert werden kann. Die Fahrrad- und Scooter-Abstellanlage ist für die Dauer von zumindest 5 Jahren zu erhalten.

  1. Die*der Förderwerber*in hat die Fördermittel unter Betrachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzusetzen.
  2. Rabatte, Skonti und dergleichen sind bestmöglich in Anspruch zu nehmen.
  3. Die Förderung kann erst nach Vorliegen aller Rechnungen beantragt werden. Die Unterlagen müssen innerhalb eines Jahres nach der letzten Rechnungsstellung eingereicht werden.
  4. Insichgeschäfte von vertretungsbefugten Organen des*der Förderwerber*in sind nicht zulässig.
  5. Die*der Förderwerber*in hat der Fördergeberin folgende Umstände unverzüglich schriftlich bekannt zu geben:
    1. Änderungen des geförderten Vorhabens
    2. Allfällige Exekutionsführungen
    3. Rechtskräftige Verurteilung der*des Förderwerber*in oder eines vertretungsbefugen Organs wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB
    4. Rechtskräftige Verurteilung der*des Förderwerber*in oder eines vertretungsbefugen Organs wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB Bei diesen Umständen kann die Fördergeberin neue Bedingungen und Auflagen vorschreiben. Bei schwerwiegenden Umständen kann die Fördergeberin die Förderung widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel verlangen. Nachteilige Auswirkungen gehen zu Lasten der*des Förderwerber*in. Dies gilt auch, wenn die oben angeführten Umstände nicht schriftlich bekannt gegeben werden.
  6. Die Fördernehmerin ist verpflichtet, alle Unterlagen (Aufzeichnungen, Buchungsjournale, Belege etc.), die für die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel notwendig sind, für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung der Förderung erfolgt ist, aufzubewahren. Auf Verlangen der Fördergeberin, des Stadtrechnungshofs Wien, des Rechnungshofs, der Organe der EU oder sonstigen von der Stadt Wien beauftragten Stellen ist Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren, die Besichtigung vor Ort zu gestatten und sind erforderliche Auskünfte zu erteilen. Zur Aufbewahrung können grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendet werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. In diesem Fall ist die*der Förderwerber*in verpflichtet, auf ihre bzw. seine Kosten alle notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um Buchungsjournale, Belege und sonstige Unterlagen dauerhaft lesbar zu machen oder diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
  7. Die*der Förderwerber*in muss das Verbot der Diskriminierung (§ 2) und Benachteiligung (§ 4 Abs. 3) beachten und im Zeitpunkt des Förderantrags die Haftungsübernahme gemäß § 9 Abs. 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBI für Wien Nr. 35/ 2004 idgF., erklären.
  8. Gewährte Fördermittel dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden.
  9. Die*der Förderwerber*in ist verpflichtet, im Falle eines Wiederrufes und einer Rückforderung den gesamten Förderbetrag bzw. einen Teilbetrag innerhalb einer seitens der Fördergeberin festgelegten Frist auf das Konto der Fördergeberin zurückzuzahlen.
  10. Für alle aus Gründen der Nichtzuerkennung, des Wiederrufes oder der Verpflichtung zur Rückzahlung einer Förderung entstehenden Nachteile wird die Stadt Wien seitens des*der Förderwerber*in schad- und klaglos gehalten.
  11. Für die von der*dem Förderwerber*in verursachten Schäden, welcher Art auch immer, haftet sie*er gegenüber der*dem Geschädigten. Auch diesbezüglich ist die Stadt Wien gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
  12. Sämtliche Vereinbarungen sowie das Abgehen von (einzelnen) Förderbedingungen bedürfen der Schriftlichkeit.
  13. Es gilt österreichisches Recht. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Förderverhältnis sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz der Fördergeberin zuständig.
  14. Die Fördergeberin behält sich vor, im Zuge einer Ortsbesichtigung auf Basis der in der vorliegenden Richtlinie genannten Kriterien von der Stadt Wien – Straßenverwaltung und Straßenbau zu entscheiden, ob die Anlage im Rahmen der zur Verfügung stehenden Budgetmittel gefördert werden kann.
  15. Die Fahrrad-Abstellanlage bzw. die Scooter-Abstellanlage ist für die Dauer von zumindest 5 Jahren zu erhalten.

8. Auszahlung

  1. Der gewährte Förderbetrag wird erst nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
  2. Die Förderung wird nur unbar an die im Förderantrag bekannt gegebene Bankverbindung ausbezahlt. Änderungen der Bankverbindung sind der Fördergeberin unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls die Überweisung an das im Förderantrag angeführte Konto für die Stadt Wien schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.
  3. Die Fördergeberin kann die Auszahlung einer Förderung aufschieben und/oder einstellen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des geförderten Vorhabens nicht gewährleistet erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Förderziel offensichtlich nicht erreicht werden kann.
  4. Wurde für dieselbe Maßnahme in den letzten 3 Jahren Förderungen aus öffentlichen Mitteln, einschließlich EU-Mitteln gewährt, werden maximal die Baukosten abzüglich der bereits gewährten Förderung gefördert.

9. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

  1. Es muss das Einverständnis vorliegen, die Anlage (überdacht oder nicht überdacht) in ordentlichem und gebrauchsfähigem Zustand für die Dauer von mindestens 5 Jahren zu erhalten und während dieser Zeit nach Aufforderung durch die zuständige Magistratsabteilung die Zugänglichkeit für etwaige Kontrollen zu gewährleisten.
  2. Die Fördergeberin behält sich vor, stichprobenartige Belegskontrollen durchzuführen. Diese können entweder nach vorheriger Terminvereinbarung durch eine Kontrolle vor Ort oder durch Prüfung von ausgewählten und angeforderten Belegen erfolgen.
  3. Die*der Förderwerber*in muss auf Verlangen weitere Nachweise vorlegen, wenn dies aus Sicht der Fördergeberin zur Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist.
  4. Wenn die widmungsgemäße Verwendung der Förderung von der Fördergeberin für richtig befunden wurde, erhält die*der Förderwerber*in eine entsprechende Mitteilung.
  5. Wenn die*der Förderwerber*in vereinbarte Fristen nicht einhalten kann, muss schriftlich ein Grund dafür angegeben und eine Fristverlängerung beantragt werden. Eine Fristerstreckung durch die Fördergeberin ist in begründeten Fällen zulässig. Bei einer nicht fristgerechten Vorlage von Nachweisen kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen.
  6. Im Falle von Unklarheiten kann die Fördergeberin jederzeit die Durchführung eines Gespräches verlangen. Leistet die*der Förderwerber*in einer solchen Einladung keine Folge, gilt der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel als nicht erbracht.

10. Widerruf und Rückforderung

Weiters wird die Förderung widerrufen, wenn der Fahrrad- bzw. Scooter-Abstellplatz

  • innerhalb der 5-Jahresfrist entfernt wird,
  • eine zweckfremde Nutzung erfolgt oder
  • nicht in ordentlichem und gebrauchsfähigem Zustand ist.

Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  1. Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  2. Die*der Förderwerber*in kommt ihren bzw. seinen Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nach.
  3. Die*der Förderwerber*in be- oder verhindert Kontrollmaßnahmen wie Kontrollen der Fördergeberin oder sonstigen von der Fördergeberin beauftragten Stellen, Kontrollen durch den Stadtrechnungshof, den Rechnungshof und/oder Organe der Europäischen Union.
  4. Die*der Förderwerber*in hat Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt.
  5. Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderziels sichern sollen, wurden nicht eingehalten oder liegen nicht (mehr) vor.
  6. Die*der Förderwerber*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch gemäß § 153b StGB verurteilt.
  7. Die*der Förderwerber*in oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen eines Korruptionsdeliktes gemäß §§ 302 bis 309 StGB verurteilt.

Die*der Förderwerber*in ist verpflichtet, mögliche Gründe für einen Widerruf der Stadt Wien – Straßenverwaltung und Straßenbau unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch (mehr) auf noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, ist die*der Förderwerber*in verpflichtet, im Fall eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs die gesamte Fördersumme bzw. einen Teilbetrag über Aufforderung innerhalb von 14 Tagen an die Fördergeberin zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent zu bezahlen.

Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, ist die Fördernehmer*in verpflichtet, im Fall eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufs die gesamte Fördersumme bzw. einen Teilbetrag über Aufforderung innerhalb von 14 Tagen an die Fördergeberin zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in Höhe von 4 % zu bezahlen.

11. Datenschutz

Informationen zum Datenschutz und zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie unter: Datenschutzrechtliche Information

  1. Die*der Förderwerber*in nimmt zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)), ABl Nr. L 119 vom 4. Mai 2016 S 1 zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist;
    2. die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr*ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Förderdienststellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen (§ 3 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF.);
    3. Transparenzportalabfragen durchzuführen sowie die Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (vgl. § 25 TDBG 2012) an den Bundesminister für Finanzen zum Zwecke der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank zu übermitteln (§ 7 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF.);
    4. die erhaltene Förderung und damit im Zusammenhang stehende personenbezogene Daten (Name/Bezeichnung, Postleitzahl, Fördergegenstand sowie ausbezahlter Förderbetrag) in einem Förderbericht zu veröffentlichen (§ 5 Wiener Fördertransparenzgesetz, LGBl für Wien Nr. 35/2021 idgF.).
  2. Die*der Fördernehmer*in nimmt weiters zur Kenntnis, dass personenbezogene Daten an die nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen beratenden und/oder beschlussfassenden Organe (Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat, Gemeinderat) sowie im Anlassfall an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes, des Stadtrechnungshofes und der Europäischen Union übermittelt werden.
  3. Die*der Fördernehmer*in bestätigt, dass die Offenlegung von Daten anderer beteiligter natürlicher Personen gegenüber der Fördergeberin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dieser*diesem über die Datenverarbeitung informiert werden oder wurden.
  4. Die Informationen gemäß Art 13/Art 14 DSGVO werden im Internet bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Information

12. Zuständige Stelle

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