Beförderungsbedingungen Copa Cruise

Die Schiffsbesatzung ist für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord des Schiffes und auf den Anlegestellen verantwortlich.

Im Interesse aller Fahrgäste ist den Anordnungen der Schiffsbesatzung unbedingt Folge zu leisten.

Personen, die durch ihr Verhalten den Schifffahrtsbetrieb gefährden oder andere Fahrgäste belästigen, werden von der Fahrt ausgeschlossen.

Die maximale Zahl der Fahrgäste auf dem Fahrgastschiff "Egretta" beträgt 20 Personen.

Kleinkindern (unter 6 Jahren) ist das Betreten des Schiffes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Das Rauchen an Bord ist untersagt.

Für Fahrgäste gilt

  • Ausgangstüren beziehungsweise Absperrungen nicht eigenmächtig öffnen.
  • Das Schiff nicht verunreinigen.
  • Keine Gegenstände in das Gewässer werfen.
  • Nur die zum Betreten oder Verlassen des Schiffes bestimmten Ein- und Ausgänge, Stege und Zugänge benutzen.
  • Erst ein- oder aussteigen, wenn das Schiff festgemacht hat und die Schiffsbesatzung die Erlaubnis dazu erteilt hat.

Mitnahme von Tieren und Fahrrädern

Die Mitnahme von Hunden und Fahrrädern ist nur gestattet, wenn dies vor Antritt der Fahrt ausdrücklich vereinbart wurde. Hunde müssen Leine und Beißkorb tragen.

Beförderungspflicht

Fahrten können wegen Hochwasser, Sturm, Nebel, Schlechtwetter, höherer Gewalt oder sonstigen Gründen ausfallen. Für Verspätungen, Fahrausfälle und deren Folgen oder Folgekosten wird nicht gehaftet.

Betriebsvorschrift für Anlegestellen

Gemäß § 54 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 6 der Schifffahrtsanlagenverordnung wird für die Anlegestellen der Copa Cruise zwischen ND-km 12,73 und ND-km 17,4 folgende Betriebsvorschrift festgelegt:

  • Um Personen mit eingeschränkter Mobilität die Benützung der Anlagen zum Ein- und Aussteigen auf das Fahrgastschiff zu ermöglichen, hat die Besatzung diesen Personen bei Bedarf geeignete Hilfestellung zu leisten.
  • Der Schiffsführer hat dazu gegebenenfalls andere Fahrgäste und Benützer*innen der Anlagen durch Anweisungen gemäß § 5 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung anzuweisen, die Anlagen, deren Zugänge sowie den Einstiegsbereich soweit freizuhalten, dass Personen mit eingeschränkter Mobilität die Benützung der Anlagen sowie des Fahrgastschiffes gefahrlos ermöglicht wird und die Besatzung bei der Unterstützung dieser Personen nicht behindert wird.
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