5.2.1 Urheberrechte und Verwertungsrecht bei Videos

Bei der Veröffentlichung von Filmen und Videoclips im Internet ist darauf zu achten, dass die Urheberrechte geklärt sind und die notwendigen Verwertungsrechte eingeräumt wurden. Der Auftraggeber als solcher gilt nicht als Filmhersteller und nur der Filmhersteller hat gewisse Verwertungsrechte. Darüber hinaus müssen auch die Rechte an der Filmmusik berücksichtigt werden. An der Musik haben Komponisten, Textautoren, ausübende Künstler (z. B. Musiker, Sänger, Orchester) und Tonträgerhersteller (Labels) Urheber- bzw. Leistungsschutzrechte. Für die Nutzung von Musik (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung, das Online-Anbieten im Internet) ist die Zustimmung aller dieser Berechtigten notwendig. Sind die Urheber hingegen Mitglied einer Verwertungsgesellschaft (z. B. AKM), dann ist diese Ansprechpartner für allfällige Vergütungsansprüche.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass bei der Veröffentlichung von Filmen und Videoclips im Internet darauf zu achten ist, dass von den Rechteinhabern die entsprechenden Verwertungsrechte eingeräumt wurden. Jedenfalls empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Filmhersteller, dem gewisse Verwertungsrechte zustehen und der meist auch die Kontaktdaten zu den übrigen Rechteinhabern vermitteln kann.

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