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Landtag, 30. Sitzung vom 22.11.2018, Wörtliches Protokoll  -  Seite 82 von 98

 

Wir sind da letztendlich nicht einmal dazugekommen, die wirklichen Probleme anzusprechen. Dann hat die Landtagssitzung begonnen. Gott sei Dank, muss man sagen, gibt es eine Regelung, dass das nicht gleichzeitig sein kann. Dann hat der Herr Vorsitzende Valentin für nach der Landtagssitzung … wo Sie das alles durchziehen wollten. Das heißt, wenn wir das damals nicht hinterfragt hätten, dann hätten wir die Einschläferungsautomatik unverändert bekommen, obwohl Sie uns gesagt haben, die gibt es gar nicht. Was war dann nach der Landtagssitzung? - Da sind wir von der Frau Stadträtin … Wir sind der Landtag, wir sind der Gesetzgeber. Die Frau Stadträtin kann uns einen Vorschlag machen, und den Klubzwang gibt es ja offiziell gar nicht, würde auch der Bundesverfassung widersprechen. Sie können also gerade einen Antrag stellen, und Sie sind uns oberlehrerhaft gekommen und haben gesagt: Wegen eurer Spompanadeln müssen wir uns noch einmal zusammensetzen. Frau Stadträtin, das sage ich Ihnen auch hier coram publico: Das steht Ihnen als von uns zu kontrollierende und von uns gewählte - wir haben Sie nicht gewählt, aber von der Mehrheit dieses Hauses gewählte - Stadträtin schlichtweg nicht zu. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Gewählte Abgeordnete, die ihre Aufgabe ernst nehmen, die sich nicht einfach auf einen Antrag, den Sie vielleicht nicht einmal gescheit gelesen haben … Wir haben es ja bei den Antragstellern hinterfragt. Ein paar haben gesagt: Ja, das mag so sein, und so weiter. Geredet haben immer nur Sie. Denen zu sagen, wenn sie ihre Arbeit machen, dass wir Spompanadeln machen! Wir machen keine Spompanadeln, wir nehmen unser Mandat ernst und nehmen es auch hier entsprechend wahr. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Dass wir gut daran getan haben, haben ja auch die Debatten in der Zwischenzeit gezeigt. Auch einem Gesetzgebungsorgan auszurichten: Ich ziehe das durch! - Was ist das für eine Haltung dem Parlament gegenüber? Ich habe Ihnen im Ausschuss gesagt, ich sage es hier noch einmal, denn das müssten eigentlich alle Abgeordneten auch sehen. Es sollten auch die ÖVP-Abgeordneten vielleicht nachdenken, ob man wirklich einem solchen Gesetzgebungsprozess zustimmen kann, wo einem vom Exekutivorgan ausgerichtet wird: Wir ziehen das durch! Frau Landesrätin, Sie haben gar nichts durchzuziehen, wenn es eines Gesetzes bedarf. Die Gesetze werden hier nach unseren parlamentarischen Regeln beschlossen. Durchziehen können Sie die Dinge, die in Ihrem Geschäftsbereich liegen. Da können Sie etwas durchziehen. Aber solange das Parlament gefragt wird, können Sie einen Antrag stellen, und nicht einmal dazu waren Sie in der Lage. Hätten Sie doch eine Regierungsvorlage vorgelegt. Da haben Sie wiederrum die Abgeordneten gebraucht.

 

Ich gehe jetzt nicht so weit wie Kollege Guggenbichler und sage, es sind Handlanger, aber gedacht habe ich mir schon auch etwas, dass man sich so vor den Karren der Exekutive spannen lässt.

 

Wenn man jetzt die ganze Problematik auch ein bisschen im Detail anschaut: Unser Tierhaltegesetz ist im § 1 Abs. 2 juristisch noch korrekt. Da steht nämlich drin, dass hier die Behörde Bescheide auszustellen hat, so wie es in einem Rechtsstaat üblich zu sein hat. Wir sind im Bereich der Verwaltung, es werden Verwaltungshandlungen gesetzt, und die klassische Erledigungsform einer Verwaltungshandlung ist der Bescheid. Prof. Winkler hat sich vor vielen Jahrzehnten über den Bescheid habilitiert, einer unserer führenden Verfassungsrechtler. Die Verwaltung hat in Bescheidform zu agieren und kann nicht irgendetwas anordnen, und so weiter. Dann hat es ein Verwaltungsverfahren zu geben, und es gibt einen Rechtsschutz.

 

Dass Sie mit dem Rechtsschutz im Bereich der Verwaltung auf Kriegsfuß stehen, sieht man ja am Bericht unseres Verwaltungsgerichtes von Wien, das jedes Jahr einen Bericht vorlegt, dass es ausgehungert wird, dass viel zu wenig Personal da ist, und so weiter. Wenn ich einen Bescheid der zuständigen Behörde bekomme, dann kann ich mich an das Verwaltungsgericht wenden und in Ausnahmefällen sogar an den Verwaltungsgerichtshof auf Bundesebene. Im § 1 Abs. 2 spricht man also noch von in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen.

 

Wenn das dann weitergeht, gibt es auf einmal keine Bescheide mehr. Bei der ganzen Prüfung zum Hundeführschein, § 8a, wo es auf einmal heißt, dass ein Hundetrainer Auflagen erteilen kann, zusätzliche Prüfungsantritte erteilen kann. Meine Damen und Herren, ein Hundetrainer ist eine Privatperson, der hat rechtlich überhaupt nichts aufzutragen. Das ist ein rechtliches Nullum. Es sei denn, man macht eine förmliche Beleihung, und da möchte ich schauen, ob sich die Hundetrainer dann beleihen lassen, denn dann müssen nämlich die Hundetrainer einen Bescheid und eine Auflage in Bescheidform erteilen. Da ist es dann auf einmal schlampig und inkorrekt.

 

Das widerspricht auch unserem Legalitätsprinzip, Art. 18 Bundesverfassung, und dem Grundrecht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Wir werden das ja sowieso vor den Verfassungsgerichtshof bringen, aber es ist auch juristisch einfach nicht in Ordnung. Ein Hundetrainer kann bestenfalls einen begründeten Antrag an die Behörde stellen, und dann hat die Behörde per Bescheid eine Auflage zu erteilen. Das muss individuell erfolgen und das kann nicht generell gehen. Es geht nicht, dass wir die Hundehalter der Willkür von Hundetrainern aussetzen, die ja auch ein finanzielles Eigeninteresse haben. Der weiß ja genau, wenn ich Auflagen auftrage, dann mache ich ein Geschäft. Das ist nicht nur von der Optik her ein Wahnsinn, es ist juristisch auch nicht haltbar. Auflagen, Wiederholungsprüfungen sind per Bescheid von der Behörde zu erteilen und nicht von einem Privaten. Das ist einfach hingeschludert. Sie haben im § 8 oder Abs. 8 das vorzuschreiben. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Das Gleiche ist mit der verpflichtenden Wiederholung der Hundeführscheinprüfung. Nicht böse sein, es muss ja die Rechtsordnung irgendwo ein stimmiges Gesamtbild geben. Wenn man mittlerweile, ich weiß nicht, mit 16 oder 17 schon zur Kfz-Führerscheinprüfung - da heißt es ja Führerschein, damit ich mich nicht verrede - antreten darf, und wenn ich mir nichts zu Schulden kommen lasse und wenn es auch keine Beeinträchtigungen gibt oder

 

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