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Landtag, 14. Sitzung vom 22.11.2007, Wörtliches Protokoll  -  Seite 32 von 55

 

Begriff „Anweisung“, der in der Richtlinie verwendet wird.

 

Im § 4 – und auch das ruft unsere deutliche Ablehnung hervor – wird die Einbeziehung von als rechtmäßig bezeichneten Organisationen behandelt. Der Begriff „rechtmäßig“ ist dehnbar, ich weiß nicht, was er hier konkret bedeuten soll. Offensichtlich genügt aber gemäß der Satzung dieser Vereine die Hineinnahme der Wahrung und Einhaltung von EU-Richtlinien, die man dann eben als Vereinszweck formuliert, und dann ist offensichtlich bereits die Möglichkeit der Einbindung in die Abwicklung der Verfahren, die diese Stelle betreibt, möglich.

 

Wir haben, wie Sie wissen, zu den meisten von Wien finanzierten Vereinen kein Vertrauen, zum Beispiel zum Verein ZARA. Wenn man sich nämlich den Bericht des Jahres 2006 durchliest, dann sieht man, dass es da eine bunte Mischung von ernst zu nehmenden Fällen und Bassena-Streitigkeiten gibt, die behandelt gehören, es andererseits aber zum Beispiel auch um die Ablehnung des Begriffes „Mohr im Hemd“ geht. – Wenn das eine ernsthafte Organisation betreibt, die von sich behauptet, ernsthaft tätig zu sein und Betroffene im Rechtswege zu vertreten, und solche unterscheidbaren Dinge ununterscheidbar durcheinanderwirft, dann kann ich nur sagen: Solche Vereine disqualifizieren sich von selbst! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Ein besonderer Punkt ist die unter dem Titel „Beweislastverteilung“ angeführte Umschreibung des Begriffes Beweislastumkehr. – Das ist eine rechtlich bedenkliche Vorgangsweise, weil letzten Endes die Beweislastumkehr, wie sie hier hineingenommen wird, in Österreich eigentlich für die Verletzung bestehender Verbindlichkeiten, also bestehender schuldrechtlicher Sonderbeziehungen, existiert, nicht aber für verschuldensabhängige Haftung. Dem Weg, der hier beschritten wird, fehlt also wahrscheinlich die rechtliche Konsistenz. Ich weiß nicht, ob sich jemand finden wird, der, sollte das einmal Gegenstand einer Entscheidung sein, hier entsprechende gerichtliche Schritte einleiten wird.

 

Im § 6 des bestehenden Gesetzes gibt es bereits entsprechende Strafbestimmungen. Diese werden in der Novelle aber massiv ausgedehnt.

 

Im § 6.2 heißt es zum Beispiel: „Wer entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 8.1 der Leiterin oder dem Leiter der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen keine Auskünfte erteilt oder keinen schriftlichen Bericht abgibt, die Einsicht in Unterlagen verwehrt, welche zur Überprüfung der Einhaltung des Verbotes der Diskriminierung und Benachteiligung erforderlich sind, oder die Besichtigung von Räumlichkeiten und Liegenschaften verwehrt beziehungsweise – gemäß § 8.3 – eine dienstliche Verschwiegenheit geltend macht oder dem Leiter oder der Leiterin der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen auf Verlangen bei begründetem Verdacht einer konkreten Verletzung des Verbotes von Diskriminierung oder von Benachteiligung personenbezogene Daten, die sich auf die unmittelbar behauptete Diskriminierung beziehen, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit 700 EUR oder bis zu 700 EUR oder einer Woche Ersatzfreiheitsstrafe bestraft wird.“

 

Es wird also bei den Strafbestimmungen eine unglaubliche Ausweitung von Möglichkeiten für diese Stelle vorgenommen. Und ich möchte feststellen, dass von diesem Gesetz sehr viele betroffen sein können. Da muss man kurz auch den Geltungsbereich gemäß § 1 anreißen, wo es heißt: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Angelegenheiten des Landes und der Gemeinde, sofern diese Angelegenheiten in die Regelungskompetenz des Landes fallen, betreffend Soziales, Gesundheit, Bildung, Zugang und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die in der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, Zugang zur selbstständigen Erwerbstätigkeit.“ Und im Abs 3 heißt es: „Im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind auch Tätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechtes erfasst, die der Regelungskompetenz des Landes in den Sachbereichen des Abs 1 unterliegen.“ – Das heißt auf gut Deutsch, dass das fast jeden in irgendeiner Form betreffen könnte.

 

Ich möchte jetzt noch etwas Interessantes feststellen: Gemäß § 2 umfasst der geschützte Personenkreis interessanterweise Behinderte nicht. Dazu, warum das so ist, besteht sicherlich Erklärungsbedarf, und ich nehme an, dass die Frau Stadtrat uns darüber noch aufklären wird.

 

Nämliches wie zu den Strafbestimmungen muss man ebenso klar und eindeutig auch in Bezug auf die Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht sagen. Die Auskunfts- und Verschwiegenheitspflicht ist ungefähr parallel zu den Strafbestimmungen geregelt.

 

Insgesamt stellt das Ganze eine unglaubliche Ausreizung der Möglichkeit von Eingriffen in die Rechte der Bürger dar, und zwar in allen Angelegenheiten verwaltungsrechtlicher Natur und nicht nur in strafrechtlich zu verfolgenden Angelegenheiten.

 

Ich glaube, dass hier der Überwachungsstaat bereits grüßen lässt und dass der missbräuchlichen Verwendung dieses Gesetzes Tür und Tor geöffnet sind. Eine unglaubliche Vorgangsweise ist zum Beispiel der geforderte Zugang zu Wohnungen und Liegenschaften in einer Verwaltungssache! Es geht nicht um die Betretung von Wohnungen auf Grund von gerichtlichen oder polizeilichen Maßnahmen, sondern der Zugang zu Privatwohnungen, die vielleicht untervermietet werden könnten, soll auch in einer Verwaltungssache bei Strafdrohung erzwungen werden können. Das ist eine Ungeheuerlichkeit und wirklich die Ausdehnung eines Gesetzes im Orwell´schen Format! (Beifall bei der FPÖ.)

 

Kein Widerstand zum Beispiel von Grün ergibt sich ganz offensichtlich gegen die weitestgehende Aufhebung des Datenschutzes, von der Vertraulichkeit der Dienststelle, die diese Daten in die Hand bekommt, einmal abgesehen. Wir wissen ja, wie solche Vertraulichkeiten unter Umständen beziehungsweise unter schlechten Umständen wirklich gehandhabt werden!

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Aus den Bestimmungen der EU-Richtlinie, des Bundesgesetzes und des Wiener Landesgesetzes spricht eine

 

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