Förderrichtlinie für die Energieunterstützung Plus

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  1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
  2. Förderart
  3. Kreis der Fördernehmer*innen
  4. Allgemeine Fördervoraussetzungen und Förderbedingungen
  5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
  6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
  7. Auszahlung
  8. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
  9. Widerruf und Rückforderung
  10. Datenschutzrechtliche Hinweise
  11. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Präambel

Die Wiener Energieunterstützung, deren gesetzliche Grundlage das Gesetz über die Unterstützung von Personen bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten (Wiener Energieunterstützungsgesetz), LGBl. Nr. 18/2022 darstellt, hat zum Ziel, die Auswirkungen der finanziellen Mehrbelastungen aufgrund der starken und außergewöhnlichen Erhöhung von Energiekosten jener natürlichen Personen abzumildern, die bei der Bestreitung der erhöhten Energiekosten von sozialer Hilfsbedürftigkeit betroffen oder bedroht sind. Die Energiekosten im Sinne des Gesetzes und dieser Förderrichtlinie stellen einen Aufwand zum Wohnen dar und betreffen die Preise für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas.

Mit dem Wiener Energieunterstützungsgesetz wurden umfassende Maßnahmen verabschiedet, um die steigenden Energiepreise abzumildern. Die Energieunterstützung Plus ist Teil dieser Reihe von Förderungen des Landes Wien.

Bei der Energieunterstützung Plus handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung zur Abdeckung von Energiekosten-Rückständen und nicht leistbaren Jahresabrechnungen, wobei sich die Förderung an eine größere Zielgruppe richtet, wodurch auch Personen mit geringem Erwerbseinkommen ein Förderansuchen stellen können.

Die vorliegende Förderrichtlinie regelt die näheren Bedingungen für die Gewährung der Energieunterstützung Plus gemäß § 11 Abs. 1 Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz. Die Grundlage der Förderrichtlinie zur Energieunterstützung Plus bildet § 11 Abs. 3 Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz.

Die im Folgenden zitierten Gesetzesstellen ohne Hinweis auf ein Gesetz beziehen sich auf das Wiener Energieunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 18/2022, in der jeweils geltenden Fassung.

1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand

  1. Gegenstand der Förderrichtlinie ist die Gewährung einer Förderung gemäß § 11 Abs. 1 (Energieunterstützung Plus). Die maßgebliche Bestimmung im Wiener Energieunterstützungsgesetz lautet wie folgt:
    "§ 11. (1) An Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und sich in einer Notlage aufgrund der starken und außergewöhnlichen Erhöhung von Energiekosten (Kosten für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas) befinden oder voraussichtlich befinden werden, können sonstige Unterstützungsleistungen (Energieunterstützung Plus) als Förderungen zur Abdeckung von Rückständen aus Rechnungen für Energie und zur Schaffung sonstiger energiebezogener Maßnahmen, die zu einer besseren Bewältigung der starken Erhöhung von Energiekosten führen, vom Land Wien gewährt werden. Die Förderungen werden vom Land Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und auf diese besteht kein Rechtsanspruch."
  2. Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch diese Förderrichtlinie nicht begründet. Ebenso besteht bei einmaliger oder mehrmaliger Gewährung einer Förderung kein Rechtsanspruch auf Wiederholung oder Fortsetzung der Förderung.
  3. Ein Förderansuchen auf Energiekostenunterstützung Plus gemäß § 11 Abs. 1 kann im Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.

2. Förderart

Die Förderungen werden als Einzelförderung gewährt, wobei mehrere Förderansuchen und Förderzusagen bis zur maximalen Förderhöhe nicht ausgeschlossen sind.

3. Kreis der Fördernehmer*innen

Das Land Wien unterstützt volljährige Personen, die von Armut oder sozialer Ausschließung betroffen oder bedroht sind und sich in einer Notlage aufgrund der starken und außergewöhnlichen Erhöhung von Energiekosten (Kosten für Heizung, Warmwasser, Strom und Gas) befinden oder voraussichtlich befinden werden.

4. Allgemeine Fördervoraussetzungen und Förderbedingungen

  1. Die Voraussetzungen für ein Förderansuchen nach § 11 erfüllen volljährige Personen,
    1. deren Energieliefervertrag bzw. Energiekosten sich auf eine Wiener Adresse bezieht/beziehen, an welcher die Förderwerbenden ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben oder hatten, und
    2. die zum Zeitpunkt der Stellung des Förderansuchens
      1. entweder Vertragspartner*in oder Zahlungspflichtige*r eines Energielieferunternehmens sind oder im Rahmen der Miete bzw. des Nutzungsentgeltes verrechnete Energiekosten zu leisten haben und
      2. die ihren Lebensmittelpunkt in Wien haben, sich tatsächlich in Wien aufhalten und ihren Lebensunterhalt in Wien bestreiten und
      3. eine der in § 11 Abs. 2 aufgezählten Leistungen oder Befreiungen beziehen oder in Anspruch nehmen (insbesondere Leistungen der Mindestsicherung, der Wohnbeihilfe, der Ausgleichs- oder Ergänzungszulage, aus der Arbeitslosenversicherung wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Umschulungsgeld und Krankengeld (§ 41 AlVG), Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG), Wiedereingliederungsgeld (§ 143d ASVG), Übergangsgeld (§ 306, § 199 ASVG, § 164 GSVG, § 156, § 148z BSVG), Unterstützungsleistung für Selbstständige nach § 104a GSVG sowie die Befreiung von der Gebührenpflicht gemäß § 3 Abs. 5 RGG oder der Kostendeckelung gemäß § 72a EAG) und
    3. die einen der in Punkt 5.3. aufgezählten erforderlichen Nachweis der förderbaren Kosten erbringen.
  2. Ein Förderansuchen auf Energieunterstützung Plus gemäß § 11 Abs. 1 kann im Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.

5. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten

5.1. Art der förderbaren Kosten

  1. Energiekosten:
    Förderbar sind Energiekosten in Zusammenhang mit Heizung, Warmwasser, Strom und Gas.
  2. Nebenkosten im Zusammenhang mit Energiekosten-Rückständen:
    Ebenso förderbar sind Nebenkosten im Zusammenhang mit Energiekosten-Rückständen, insbesondere Mahnkosten und Exekutionskosten.

5.2. Höhe der förderbaren Kosten

  1. Die maximale Fördersumme beträgt insgesamt 500 Euro pro Haushalt. Es wird die konkret angesuchte Summe des Förderansuchens bis zu einer Höhe von 500 Euro gefördert. Bereits ausgezahlte bzw. zugesagte Förderungen (auch an andere Personen des Haushaltes) reduzieren die maximale Förderhöhe von 500 Euro um diesen Betrag. Ergibt sich aus dem Förderansuchen eine höhere Summe, wird diese nur bis zur maximalen Fördersumme übernommen. Der Restbetrag ist von den Fördernehmer*innen zu begleichen.
    In besonderen Härtefällen, insbesondere Förderwerber*innen, denen aufgrund von ausständigen Zahlungen der Energieliefervertrag gekündigt wurde, können unter der Voraussetzung der Inanspruchnahme sozialarbeiterischer Beratung und gegebenenfalls der Einhaltung von Bedingungen, die geeignet sind, die Notlage abzumildern oder zu überwinden, höhere Summen gefördert werden.
  2. Wurde die maximale Fördersumme von einem Mitglied des Haushalts bereits ausgeschöpft, können keine weiteren Förderungen für diesen Haushalt beantragt werden.
  3. Für Förderwerber*innen, die ab 1. Jänner 2024 erstmals ein Ansuchen auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie stellen, beträgt die maximale Fördersumme 500 Euro pro Haushalt.
  4. Förderwerber*innen, denen bereits vor dem 1. Jänner 2024 eine Förderung im Rahmen der Energieunterstützung Plus gewährt wurde, können ein neuerliches Ansuchen nach dieser Förderrichtlinie stellen. Auch für diese Personengruppe beträgt die maximale Fördersumme 500 Euro pro Haushalt.

5.3. Nachweis der förderbaren Kosten

Förderbar sind folgende Kosten:

  1. Kosten aus offenen Jahres- oder Endabrechnungen, die bei der Stellung des Förderansuchens nicht älter als 60 Tage sind. Offene Jahres- oder Endabrechnungen, die älter als 60 Tage sind, sind durch Vorlage eines Rückstandsnachweises gemäß Punkt b. förderbar.
  2. Kosten aus Bestätigungen über aktuelle Rückstände (Rückstandsnachweis), die bei Stellung des Förderansuchens nicht älter als 14 Tage sind.
  3. Kosten aus offenen Forderungen auf Bezahlung der im Rahmen der Miete bzw. des Nutzungsentgeltes verrechneten Energiekosten, wobei als Nachweis eine Aufschlüsselung der Mietkosten bzw. des Nutzungsentgeltes und die Abrechnungen, aus der die Energiekosten klar hervorgehen (wie etwa Betriebskostenabrechnungen, Heizkostenabrechnungen), vorzulegen sind, die bei Stellung des Förderansuchens nicht älter als 60 Tage sind. Abrechnungen, die älter als 60 Tage sind, sind durch Vorlage eines Rückstandsnachweises gemäß Punkt d. förderbar.
  4. Kosten aus Bestätigungen über aktuelle Rückstände (Rückstandsnachweis), die sich im Rahmen der Miete bzw.. des Nutzungsentgeltes auf die verrechneten Energiekosten beziehen, wobei als Nachweis eine Aufschlüsselung der Mietkosten bzw. des Nutzungsentgeltes und ein Nachweis über den Mietrückstand vorzulegen sind, die bei Stellung des Förderansuchens nicht älter als 14 Tage sind.
  5. Kosten aus offenen Rechnungen für das Heizen mit Brennstoffen (z. B. für Öl oder Kohle), die bei Stellung des Förderansuchens nicht älter als 14 Tage sind, wobei als Nachweis die vorgelegte Rechnung den Namen und die Adresse der Förderwerbenden als Abnehmer*in der Leistung sowie die Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in) des die Leistung erbringenden Energielieferunternehmens beinhalten muss.

5.4. Nachweis über Namen, Adressen und Bankverbindungen

  • Aus den Nachweisen gemäß Punkt 5.3. muss der Name der Förderwerbenden als Empfänger*in der Rechnung bzw. als zur Bezahlung des Rückstandes verpflichteten Person sowie die Adresse hervorgehen. Ebenso muss der Name und die Adresse des die Leistung erbringenden Energielieferunternehmens bzw. der Vermieter*innen sowie die Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in) des Energielieferunternehmens bzw. der Vermieter*innen aus den Nachweisen klar erkennbar und für die Auszahlung verwendbar sein. Ansonsten ist von Seiten der Förderwerbenden auf andere Weise die Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in) des die Leistung erbringenden Energielieferunternehmens bzw. der Vermieter*innen bekannt zu geben.

5.5. Nicht förderbare Kosten

  1. Nicht förderbar sind bereits bezahlte Rechnungen.
  2. Nicht förderbar sind offene Jahres- oder Endabrechnungen, die bei Stellung des Förderansuchens älter als 60 Tage sind oder Rückstände, die sich auf Rückstandsnachweise beziehen, die bei Stellung des Förderansuchens älter als 14 Tage sind oder offene Rechnungen für das Heizen mit Brennstoffen (z. B. für Öl oder Kohle), die bei Stellung des Förderansuchens älter als 14 Tage sind.
  3. Nicht förderbar sind offene Forderungen aus Jahresabrechnungen, aus der die Energiekosten klar hervorgehen (wie etwa Betriebskostenabrechnungen, Heizkostenabrechnungen), die bei Stellung des Förderansuchens älter als 60 Tage sind oder im Rahmen der Miete bzw. des Nutzungsentgeltes verrechnete Energiekosten-Rückstände, die sich auf Nachweise beziehen, die bei Stellung des Förderansuchens älter als 14 Tage sind.
  4. Nicht förderbar sind Energiekosten, die sich nicht auf den privaten Wohnbereich beziehen.

6. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)

6.1. Förderansuchen

  1. Förderansuchen müssen elektronisch (mittels des auf der Internetseite der Fördergeberin abrufbaren Online-Formulars: Energieunterstützung Plus - Antrag) gestellt werden.
  2. In Ausnahmefällen (z. B. keine EDV-Ausstattung im Haushalt vorhanden) kann beim Servicetelefon +43 1 4000-8040 der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht die Zusendung eines Formulars angefordert werden.
  3. Es ist ausschließlich das seitens der Fördergeberin zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden, vollständig auszufüllen (inklusive aller erforderlichen Informationen, Nachweise und Unterlagen) und elektronisch einzubringen bzw. in Ausnahmefällen an folgende Adresse postalisch zu übermitteln:
  4. Förderwerbende müssen zum Zeitpunkt der Stellung des Ansuchens die in Punkt 4. und 5. vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen.
  5. Von Förderwerbenden sind folgende Unterlagen vorzulegen:
    • Nachweis gemäß Punkt 5.3. (gilt als Bestätigung, dass die*der Förderwerbende die*der Zahlungspflichtige aus dem Energieliefervertrag bzw. Energiekosten verrechnenden Mietvertrag bzw. Rechnung für den Haushalt ist) und
    • Nachweis über Leistungsbezug bzw. Befreiung gemäß Punkt 4.1.b.3..
  6. Bei unvollständigen Förderansuchen wird eine schriftliche Aufforderung zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Förderwerbenden übermittelt. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, wird das Förderansuchen nicht weiterbearbeitet und gilt als zurückgezogen.
  7. Die Stellung eines Förderansuchens ist im Zeitraum von 1. Oktober 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 möglich. Nach Ablauf der Frist einlangende Förderansuchen werden nicht bearbeitet. Wird das Förderansuchen postalisch eingebracht, ist der Tag an dem das Förderansuchen zur Post gegeben wird, maßgebend (Poststempel entscheidend).

6.2. Begutachtung und Entscheidung der Förderansuchen

  1. Das Amt der Wiener Landesregierung überprüft die von den Förderwerbenden übermittelten Angaben und Beilagen.
  2. Die Fördergeberin führt zum Zwecke der Überprüfung des Hauptwohnsitzes eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister durch.
  3. Unabhängig davon, ob Förderansuchen von einem oder mehreren Mitgliedern des Haushalts gestellt werden, werden die Förderansuchen eines Haushalts in chronologischer Reihenfolge nach Eingangsdatum behandelt.
  4. Zur Verfahrensbeschleunigung im Fall einer unklaren Sachlage, besteht die Möglichkeit für die Förderwerbenden eine freiwillige Einverständniserklärung abzugeben, welche der Fördergeberin die Möglichkeit der direkten Abklärung mit dem Energielieferunternehmen einräumt.
  5. Das Amt der Wiener Landesregierung informiert zum Zwecke der Verhinderung von Abschaltungen von Energielieferungen während der Bearbeitungszeit das Energielieferunternehmen über das Einlangen des Förderansuchens.

6.3. Fördervertrag

  1. Förderwerbende werden schriftlich über eine Zusage oder Ablehnung der Förderung informiert. Im Rahmen der Zusage wird über die gewährte Förderhöhe Auskunft gegeben.
  2. Mit der Zustellung der Förderzusage kommt der Fördervertrag zustande.
  3. Bei Zusage der Förderung wird die Förderung direkt an das Energielieferunternehmen bzw. die Vermieter*innen gemäß Punkt 7.b. angewiesen. Es können mehrere Förderungen, bis die maximale Fördersumme von insgesamt 500 Euro pro Haushalt erreicht ist, zugesagt werden. In besonderen Härtefällen gemäß Punkt 5.2.a. können unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen und Bedingungen auch höhere Summen gefördert werden (siehe Punkt h.).
  4. Rechnungen und Rückstände, deren Beträge nicht von der gewährten Förderhöhe abgedeckt sind bzw. höher als die maximale Fördersumme von 500 Euro sind, sind von den Fördernehmer*innen zu bezahlen.
  5. Im Fall eines Förderansuchens bei bereits erfolgten Förderzusagen wird den Fördernehmer*innen mitgeteilt, welche Summe betreffend den angegebenen Haushalt bereits bewilligt wurde sowie die Höhe des Betrags einer allfälligen weiteren Förderzusage.
  6. Im Fall einer Ablehnung der Förderung sind die offenen Rechnungen und Rückstände sowie allfällige damit einhergehenden Nebenkosten (wie etwa Mahnkosten, Exekutionskosten) von den Fördernehmer*innen zu tragen.
  7. Im Falle einer Ablehnung oder einer Übernahme eines Teils des angesuchten Betrags, werden die Förderwerber*innen darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Begleichung des offenen Betrages die Möglichkeit der Anfrage einer Ratenvereinbarung bei dem Energielieferunternehmen sowie einer sozialarbeiterischen Beratung der Förderwerber*in besteht.
  8. Bei Inanspruchnahme sozialarbeiterischer Beratung durch die Förderwerbenden erfolgt eine Beurteilung der Notlage, infolgedessen ein Förderansuchen gestellt werden kann und weitere Fördersummen ergänzend zugesagt werden können, welche ebenso direkt an das Energielieferunternehmen bzw. die Vermieter*innen angewiesen werden. Die Förderwerbenden werden per Schreiben über die Zusage oder Ablehnung der Förderung sowie im Falle der Zusage über die Höhe der ergänzenden Förderung informiert.

7. Auszahlung

  1. Der gewährte Förderbetrag wird erst nach dem rechtsgültigen Zustandekommen des Fördervertrages ausbezahlt.
  2. Die Förderung wird ausschließlich unbar an die im Zuge des Förderansuchens gemäß Punkt 5.4. bekannt gegebene Bankverbindung (IBAN, Kontoinhaber*in) des die Leistung erbringenden Energielieferunternehmens bzw. der Vermieter*innen ausbezahlt.
  3. Änderungen der Bankverbindung des die Leistung erbringenden Energielieferunternehmens bzw. der Vermieter*innen sind der Fördergeberin bei Kenntnis unverzüglich und schriftlich mitzuteilen, andernfalls die Überweisung an das im Zuge des Förderansuchens bekannt gegebene Konto schuldbefreiende Wirkung nach sich zieht.
  4. Die Auszahlung erfolgt ab dem letzten Quartal 2022.

8. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung

Die widmungsgemäße Verwendung wird durch direkte Anweisung an das durch die Förderwerbenden bekannt gegebene Energielieferunternehmen bzw. die Vermieter*innen gewährleistet.

9. Widerruf und Rückforderung

Zu Unrecht bezogene Förderungen werden seitens der Fördergeberin widerrufen und sind von den Förderwerbenden zurückzuzahlen. Die Förderung ist insbesondere zurückzuzahlen, wenn die in Punkt 4. genannten Voraussetzungen bzw. förderbaren Kosten gemäß Punkt 5. im Zeitpunkt der Stellung des Förderansuchens nicht vorgelegen sind.

10. Datenschutzrechtliche Hinweise

  1. Die Förderwerbenden beziehungsweise Fördernehmenden nehmen zur Kenntnis, dass die Fördergeberin als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt ist,
    1. personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit c iVm Abs. 3 der Verordnung (EU 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 zu verarbeiten, wobei §§ 35 und 36 Wiener Wohn- und Energieunterstützungsgesetz die gesetzliche Grundlage für die Datenverarbeitung im Zuge des Förderansuchens gemäß § 11 Wohn- und Energieunterstützungsgesetz (Energieunterstützung Plus) darstellen;
    2. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten gemäß Art 6 Abs. 1 lit b Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO, zu verarbeiten, soweit dies für den Abschluss und die Abwicklung des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist.
  2. Die Informationen gemäß Art. 13/ Art. 14 DSGVO werden im Internet bereitgehalten: Datenschutzrechtliche Informationen - Energieunterstützung Plus

11. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt für Förderansuchen ab 1. Oktober 2022 bis 30. Juni 2024. Sie ist bis Ende des letzten Quartals 2024, gegebenenfalls bis Ende der Abwicklung der Förderung, anzuwenden.

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