Allgemeine Übernahme- und Anlieferungsbedingungen der Abfallbehandlungsanlage der Stadt Wien
- Verbot der Beimischung von gefährlichen Abfällen
- Abfallerklärung
- Trennung der Altstoffe
- Annahme von Altstoffen
- ARA-lizenzierte Packstoffe
- Tarife
Verbot der Beimischung von gefährlichen Abfällen
Es kommt immer wieder vor, dass den Anlieferungen gefährliche Abfälle beziehungsweise Problemstoffe beigemischt sind. Diese Beimischung kann beim Auftraggeber (Abfallproduzenten), im Rahmen des Transportunternehmens oder auch durch den Lenker erfolgen. Die Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark (MA 48) überwacht daher die Abladevorgänge und zieht Stichproben aus dem angelieferten Material.
Sollte die MA 48 auf missbräuchlich beigemischte Stoffe stoßen, muss der betroffene Abfallbesitzer beziehungsweise Transporteur mit einem befristeten Einfahrtsverbot für die Abfallbehandlungsanlage rechnen. Im Wiederholungsfall ist ein unwiderrufliches Einfahrtsverbot zu erwarten.
Abfallerklärung
Alle Anliefernden sind verpflichtet, bei jeder Anlieferung eine Abfallerklärung (28 KB PDF) vollständig (mit Firmenstempel bei Unternehmen) und korrekt (Abfalldeklaration gemäß Abfallkatalog bzw. Tarifliste) ausgefüllt mitzubringen. Formulare können bei der ersten Anlieferung von der Einfahrtskontrolle der Abfallbehandlungsanlage bezogen werden.
Anliefernde, die wiederholt keine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung mitbringen, werden abgewiesen.
Anlieferungen mit windfluggefährdetem Material (zum Beispiel: Papier, leichtvolumige Stoffe, staubende Materialien et cetera) müssen bei der Anlieferung entsprechend geschützt sein (zum Beispiel: Abdeckung mit Netz), ansonsten kann keine Annahme erfolgen. Bei Sturm behält sich die MA 48 die Übernahme ausdrücklich vor.
Trennung der Altstoffe
Soweit die Abfälle verwertbar sind, ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu den anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind, werden die Anliefernden zur Abfallbehandlungsanlage angehalten, diese Stoffe zu trennen und die Möglichkeit der getrennten Abgabe zu nutzen. Dies trifft auf alle Altstoffe der Tarifliste zu.
Müllanlieferungen mit einem Altstoffanteil, der höher als fünf Prozent ist, werden von der Abfallbehandlungsanlage nicht übernommen.
Annahme von Altstoffen
Altstoffe können von der MA 48 nur in dem Maß zu ermäßigten Tarifen übernommen werden, als diese absetzbar sind.
Von der Abfallbehandlungsanlage werden ausschließlich sortenrein angelieferte Altstoffe übernommen. Gemischte Anlieferungen gelten als sortenrein, wenn die einzelnen Altstofffraktionen bei den jeweiligen Entleerstellen vom Anliefernden getrennt abgeladen werden. Aus Kontrollgründen sind bei den Entleerstellen verpresste Ballen selbst zu öffnen beziehungsweise befüllte Kartons zu entleeren. Überschreitet die angelieferte Menge das Ausmaß von 20 Kubikmetern, ist die Abfallbehandlungsanlage nur dann zur Übernahme verpflichtet, wenn der oder die Anliefernde die Modalitäten (Termin, Lieferform) mit der Abfallbehandlungsanlage vorher abgeklärt hat.
ARA-lizenzierte Packstoffe
Für ARA-lizenzierte Packstoffe muss die Anfallstellennummer des ARA Anfallstellen Service bekannt gegeben werden. Ohne Anfallstellennummer können diese Packstoffe nicht als ARA-lizenzierte übernommen werden. Damit entfällt das Recht auf Vergütung. Das angelieferte Material wird zum Tarif der jeweiligen nicht lizenzierten Abfälle verrechnet.
Die Klassifizierung (Sortenreinheit und damit verbundenes Entgelt) von Anlieferungen mit ARA-lizenziertem Verpackungsmaterial wird vorbehaltlich etwaiger nachgeschalteter Kontrollen bei der Ein- und Ausfahrtswaage beziehungsweise bei der Entleerstelle durchgeführt.
Die Vergütung von Anlieferungen von ARA-lizenziertem Verpackungsmaterial wird nicht bar ausbezahlt, sondern durch monatliche Abrechnung mit einem Zahlungsziel von 60 Tagen verrechnet. Voraussetzung für die Verrechnung ist die Bekanntgabe der Anfallstellennummer durch den Anliefernden oder die Anliefernde. Der oder die Anliefernde hat die Rechnung für den geforderten (rückzuvergütenden) Betrag unter Bekanntgabe der Bankverbindungen beziehungsweise Beilegung der von der Abfallbehandlungsanlage ausgestellten Übernahmescheine an die MA 6 - Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungssabteilung 6 - Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark, Pohlgasse 26, 1120 Wien, Telefon: +43 1 811 14 zu legen.
Alle tarifpflichtigen Anlieferungen sind sofort bar zu bezahlen. Bei Ausfall der Brückenwaage wird von der MA 48 nach Nutzlast des Fahrzeuges verrechnet. Die Tarife für ARA-lizenzierte Packstoffe in der Abfallbehandlungsanlage (ABA) können auf Grund marktwirtschaftlicher Gegebenheiten geändert werden.
Kontakt
Anfallstellen Service der ARA AG:
Telefon: +43 1 525 51 25
Aktuelle Übernahmetarife und Vergütungstarife:
Telefon: +43 1 258 35 21-48805 - für Altstoffe beziehungsweise ARA-lizenzierte Packstoffe
Telefon: +43 1 734 38 63 - für Bauschutt, Straßenaufbruch und Betonabbruch
Tarife
Verantwortlich für diese Seite:Bernhard Ratz (Magistratsabteilung 48)
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