Allgemeine Übernahme- und Anlieferungsbedingungen - Standort Rinter

Der Auftraggeber (Abfallproduzent*in) übernimmt die Verantwortung für das angelieferte Material und hat bei der Spezifikation für die Richtigkeit Sorge zu tragen. Die Abteilung Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Fuhrpark überwacht die Abladevorgänge und behält sich vor, stichprobenartig die angelieferten Materialien zu überprüfen oder zu analysieren. Sollte festgestellt werden, dass das Material nicht den Spezifikationen entspricht beziehungsweise missbräuchlich andere Fraktionen beigemischt wurden, behält sich die Magistratsabteilung 48 vor, das angelieferte Material zu retournieren beziehungsweise auf Kosten des*der Abfallbesitzer*in zu entsorgen. Weiters kann auch ein befristetes beziehungsweise dauerhaftes Anlieferverbot ausgesprochen werden.

Abfallerklärung

Alle Anliefernden sind verpflichtet, bei jeder Anlieferung eine Abfallerklärung (300 KB PDF) vollständig (mit Firmenstempel bei Unternehmen) und korrekt (Abfalldeklaration gemäß Abfallkatalog beziehungsweise Tarifliste) ausgefüllt mitzubringen. Formulare können bei der ersten Anlieferung von der Einfahrtskontrolle des Standorts Rinter bezogen werden.

Anliefernde, die wiederholt keine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung mitbringen, werden abgewiesen.

Überschreitet die angelieferte Menge das Ausmaß von 20 Kubikmetern, ist die Magistratsabteilung 48 nur dann zur Übernahme verpflichtet, wenn der Anliefernde die Modalitäten (Termin, Lieferform, et cetera) vorher abgeklärt hat - telefonisch unter +43 1 4000-48805.

Anlieferungen mit windfluggefährdetem Material (zum Beispiel: Papier, leichtvoluminöse Stoffe, staubende Materialien et cetera) müssen bei der Anlieferung entsprechend geschützt sein (zum Beispiel: Abdeckung mit Netz), sonst kann keine Annahme erfolgen. Bei Sturm behält sich die MA 48 die Übernahme ausdrücklich vor.

Die Magistratsabteilung 48 behält sich das Recht vor, Anlieferungen abzuweisen. Soweit die Abfälle verwertbar sind, ein Markt für die gewonnenen Stoffe vorhanden ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind (dies trifft auf alle Altstoffe der Tarifliste zu), werden die Anliefernden angehalten, diese Stoffe zu trennen und die Möglichkeit der getrennten Abgabe zu nutzen. Müllanlieferungen mit einem Altstoffanteil über 5 Volumenprozent werden von der Magistratsabteilung 48 nicht übernommen.

Trennung der Altstoffe

Altstoffe können von der Magistratsabteilung 48 nur in dem Maß zu ermäßigten Tarifen übernommen werden, als diese absetzbar sind. Am Standort Rinter werden ausschließlich sortenrein angelieferte Altstoffe übernommen. Gemischte Anlieferungen gelten als sortenrein, wenn die einzelnen Altstofffraktionen bei den jeweiligen Entleerstellen vom Anliefernden getrennt abgeladen und zwischenverwogen werden. Aus Kontrollgründen sind vom Anliefernden bei den Entleerstellen verpresste Ballen selbst zu öffnen beziehungsweise befüllte Kartons zu entleeren.

Annahme von Altstoffen

Altstoffe können von der MA 48 nur in dem Maß zu ermäßigten Tarifen übernommen werden, als diese absetzbar sind.

Vom Standort Rinter werden ausschließlich sortenrein angelieferte Altstoffe übernommen. Gemischte Anlieferungen gelten als sortenrein, wenn die einzelnen Altstofffraktionen bei den jeweiligen Entleerstellen vom Anliefernden getrennt abgeladen und gewogen werden. Aus Kontrollgründen sind bei den Entleerstellen verpresste Ballen selbst zu öffnen beziehungsweise befüllte Kartons zu entleeren. Überschreitet die angelieferte Menge das Ausmaß von 20 Kubikmetern, ist der Standort Rinter nur dann zur Übernahme verpflichtet, wenn der oder die Anliefernde die Modalitäten (Termin, Lieferform) mit dem Standort Rinter vorher abgeklärt hat.

Lizenzierte Packstoffe

Bei der Anlieferung von lizenzierten Packstoffen muss der Anliefernde seine Anfallstellennummer bekannt geben. Ohne Anfallstellennummer können diese Packstoffe nicht als lizenzierte Packstoffe übernommen werden, was bedeutet, dass das Recht auf Vergütung entfällt und dass das angelieferte Material zum Tarif der jeweiligen nicht lizenzierten Abfälle verrechnet wird.

Die Klassifizierung (Sortenreinheit und damit verbundenes Entgelt) von Anlieferungen mit lizenziertem Verpackungsmaterial wird vorbehaltlich etwaiger nachgeschalteter Kontrollen bei der Ein- /Ausfahrtswaage beziehungsweise bei der Entleerstelle durchgeführt.

Die Vergütung für Anlieferung von lizenziertem Verpackungsmaterial wird nicht bar ausbezahlt, sondern kann vom Abfallproduzenten an die Magistratsabteilung 48 verrechnet werden. Voraussetzung für die Verrechnung ist die Bekanntgabe der Anfallstellennummer durch den Anliefernden. Der Anliefernde hat die Rechnung für den geforderten (rück zu vergütenden) Betrag unter Bekanntgabe der Bankverbindung beziehungsweise Beilegung der von der Magistratsabteilung 48 ausgestellten Übernahmescheine an die Magistratsabteilung 48 - Buchhaltungsabteilung 9, Postfach 588, 1000 Wien, Telefon: +43 1 4000 96269 zu legen.

Alle tarifpflichtigen Anlieferungen sind sofort zu bezahlen. Dies kann in bar, per Kredit- oder Bankomatkarte erfolgen. Bei Ausfall der Brückenwaage wird von der Magistratsabteilung 48 nach Nutzlast des Fahrzeuges verrechnet. Die Tarife können aufgrund marktwirtschaftlicher Gegebenheiten geändert werden.

Änderungen der angegebenen Vorgangsweise sind aufgrund von geänderten Rechtslagen jederzeit möglich.

Kontakte

  • Verpackungskoordinierungsstelle für Anfallstellennummer
    Telefon: +43 1 31304-2020
  • Aktuelle Übernahmetarife und Vergütungstarife für Altstoffe beziehungsweise lizenzierte Packstoffe
    Telefon: +43 1 4000-48805

Tarife

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