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Landtag, 26. Sitzung vom 28.06.2018, Wörtliches Protokoll  -  Seite 8 von 84

 

gibt es eine Fülle von Akten, die jährlich dazukommen - das sind viele Hunderte Laufmeter pro Jahr -, und irgendwann einmal sind die Archive voll. Das wird aber eine Frage sein, die ich mit der zuständigen Beamtin und Magistratsabteilungsleiterin ehestmöglich beantworte.

 

Präsident Ernst Woller: Die 2. Zusatzfrage wird von Herrn Abg. Mag. Hobek gestellt. - Bitte schön.

 

9.32.17

Abg. Mag. Martin Hobek (FPÖ): Guten Morgen, Frau Landesrätin! Danke für die bisherigen Ausführungen.

 

Beim gestrigen Studium des neuen Archivgesetzes habe ich darin eine unerwartet informative Sache entdeckt: Wir alle kennen ja den Zeitpunkt unseres biologischen Todes nicht im Vorhinein, dieses Datum wissen wir Gott sei Dank nicht. Wir wissen aber durch das Archivgesetz, wann unser bürokratischer Tod in Wien eintritt. Es ist nämlich so - das ist ganz witzig -, dass, wenn man keine Einwilligung gegeben hat, dass die eigenen Daten zugänglich gemacht werden, diese Schutzfrist mit dem Tod endet, kann das Todesdatum nicht eruiert werden, dann mit dem 110. Geburtstag. Das ist auch insofern bemerkenswert, als die älteste Österreicherin letztes Jahr mit 112 Jahren verstorben ist. Aber das betrifft jetzt gar nicht meine Frage, das war nur eine Fußnote.

 

Sie haben bei Ihren Ausführungen ganz speziell die Unveräußerlichkeit des Archivgutes erwähnt. Da gibt es im neuen Gesetz, in der Novellierung sogar einen eigenen Passus - ich darf ihn kurz vorlesen, es sind nur vier Zeilen -, und zwar ist das § 8a: „Archivgut ist unveräußerlich. Im Ausnahmefall, insbesondere wenn die Verwahrung von Archivgut nicht oder nicht mehr im Interesse der Stadt Wien liegt, ist die Übereignung an andere Personen zulässig, soweit öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter dem nicht entgegenstehen.“

 

Gibt es dafür irgendwelche konkreten Anlassfälle? Oder was kann man sich da darunter vorstellen?

 

Präsident Ernst Woller: Frau Landesrätin, bitte um Beantwortung.

 

Amtsf. StRin Mag. Veronica Kaup-Hasler: Das ist eine Frage, die ich selbst im Detail einfach klären müsste, ob da jetzt ein aktueller Anlassfall vorliegt. Mir ist bis dato nichts zu Ohren gekommen. Das müsste man jetzt einmal prüfen. Ich werde das aber gerne beantworten, wenn ich mit meinen Mitarbeitern zusammengesessen bin. Ich glaube, das ist sozusagen nur ein Paragraph, der sich auf etwaige hypothetische Fälle bezieht.

 

Präsident Ernst Woller: Damit ist die 3. Anfrage beantwortet.

 

9.34.30†Amtsf. StR Peter Hacker - Frage|

Wir kommen zur 4. Anfrage (FSP-531420-2018-KNE/LM). Diese wurde von Herrn Abg. Dipl.-Ing. Dr. Gara gestellt und ist an den Amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe für Soziales, Gesundheit und Sport gerichtet. (Aktuellen Informationen zufolge stellt der Fonds Soziales Wien trotz der mit 1. Jänner 2018 in Kraft getretenen Abschaffung des Pflegeregresses weiterhin Zahlungsaufforderungen in Form von Forderungsanmeldungen in Verlassenschaftsverfahren, eingebrachten Klagen und Ratenvereinbarungen gegenüber Ersatzpflichtigen betreffend Forderungen, die vor 2018 entstanden sind. Dies widerspricht den beiden mit Abschaffung des Pflegeregresses am 1. Jänner 2018 eingeführten Rechtsvorschriften. So regelt § 330a ASVG, dass 'ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten (...) unzulässig' ist. Weiters widerspricht diese Handhabe dem mit 1. Jänner 2018 eingeführten § 707a Abs. 2 ASVG, der besagt: 'Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.' Der OGH hat in einem vergangenen Urteil (2 Ob 12/18f) mit Verweis auf die neue Rechtslage bereits erklärt, dass die Einforderung von stationären Pflegekosten im Rahmen der Sozialhilfe im Sinne der §§330a und 707a Abs. 2 ASVG unzulässig ist. Darüber hinaus ist aktuell ein weiteres Verfahren beim OGH zur Auslegung der Rechtslage anhängig (1 Ob 62/18a). Vor dem Hintergrund dieser teils geklärten, teils noch offenen Rechtsfragen, irritiert die Vorgehensweise des Fonds Soziales Wien umso mehr, da Adressaten ohne Rechtsbeistand etwaigen Zahlungsaufforderungen oftmals unwissentlich entsprochen haben. Mit welcher rechtlichen Begründung rechtfertigen Sie diese Handhabe?)

 

Ich ersuche den Herrn Landesrat um die Beantwortung der Frage.

 

Amtsf. StR Peter Hacker: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter!

 

Erstens einmal: Ich verstehe die Anfrage, weil Sie natürlich Unzufriedenheit äußern, die ich nur vollinhaltlich teilen kann. Die Idee, den Pflegeregress österreichweit abzuschaffen, ist eine Idee, die wir wohl alle begrüßen können. Es war ja auch nicht sehr logisch, dass Menschen, die in einem fortgeschrittenen Alter in eine Lebenssituation kommen, in der sie unsere gemeinsame Unterstützung brauchen, damit sie die richtige, ordentliche und qualitätsvolle Pflege und Betreuung bekommen, die ihre jeweilige Lebenssituation bedingt, dafür dann auch noch das Geld oder das Vermögen, das sie sich in ihrem Leben erarbeitet haben, einsetzen müssen, damit die Kosten gedeckt werden. Das hat ja niemals einen fairen Beigeschmack gehabt. Ich denke, es war daher richtig, den Pflegeregress abzuschaffen.

 

Passiert ist es durch einen Initiativantrag im Parlament, das wissen wir alle. Der Vorteil eines Initiativantrags im Parlament ist es, dass es natürlich ein klares Recht von Parlamentariern ist, solche Anträge einzubringen - das ist ganz klar, darüber brauchen wir gar nicht zu diskutieren, darüber brauchen wir uns auch nicht zu alterieren. Der Nachteil ist natürlich, dass es keinen Vorlauf im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens gibt und daher auch nicht möglich ist, in so einem Begutachtungsverfahren auch noch den einen oder anderen notwendigen fachlichen Input zu liefern. Und das sieht man bei diesem Gesetz, dass das gescheit gewesen wäre.

 

Der Gesetzgeber im Parlament hat aber natürlich nicht nur gewusst, dass es schon gescheit ist, dieses

 

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