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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 214 von 251

 

Ich zitiere nochmals Abs. 1: „Soweit dies zur vorübergehenden Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen, insbesondere Naturereignissen, oder auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen der Gemeinde beziehungsweise des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen notwendig ist, ist die Nutzung von Bauwerken und die Durchführung von Baumaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.“

 

Besonders ärgerlich ist die allgemeine Formulierung, weil man so ziemlich alles hineininterpretieren kann. Die Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen - schreiben Sie doch einfach, was Sie meinen, nämlich Zuwanderercontainer, weil Rot-Grün die Wohnungssituation anders nicht mehr in den Griff bekommt. (Abg. Mag. Rüdiger Maresch: Es ist auch falsch, was Sie jetzt sagen!)

 

Zu Punkt 2: Diese Container und Holzhütten dürfen überall in Wien aufgestellt werden, egal, wo, egal, welche Widmung. Das steht in Abs. 2, lese ich Ihnen vor: „Die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke sowie die Errichtung von Neu- und Zubauten in Leichtbauweise - Container, Fertigteilbauten und dergleichen - bedarf für die in Abs. 1 genannten Zwecke für die Dauer von längstens sechs Monaten weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, wenn diese Nutzung staatlich organisiert ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten dafür nicht, sofern die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird. Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen. Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“

 

In diesem 2. Absatz steht ganz klar, die Vorschriften dieses Gesetzes gelten dafür nicht. Mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist die Bauordnung gemeint und mit dem einfachen Wort dafür sind die Zuwanderercontainer gemeint. Wenn hier also steht, die Vorschriften dieses Gesetzes gelten dafür nicht, dann heißt das nichts anderes, als die Bauordnung gilt nicht für Zuwanderercontainer.

 

Kommen wir zu Punkt 3: Diese Zuwanderercontainer dürfen 15 Jahre lang stehen bleiben. Wo steht das?

 

Das steht im Abs. 5: „Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den in Abs. 3 genannten Zeitraum“ - Anmerkung: dort steht 6 Monate - „bedürfen einer Baubewilligung, die die Behörde auf bestimmte Zeit, längstens auf 15 Jahre, erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert sind.“

 

Bis zu 15 Jahre soll also dieser Notstand bestehen bleiben! 6 Monate unkontrollierte Zuwanderung bringen die Stadt Wien 15 Jahre aus dem Gleichgewicht! Hier plant die rot-grüne Stadtregierung mit der vorliegenden Gesetzesnovelle einen historischen Schritt, die Abschaffung der Bürgerrechte auf Grund einer chaotischen Zuwanderungspolitik, der sie selbst nicht mehr Herr wird.

 

Und am schlimmsten ist der letzte Punkt in diesem Gesetz. Zu Punkt 4 meiner Aufzählung, niemand darf dagegen sein, weil die Nachbarschaftsrechte außer Kraft gesetzt werden. Es gibt grundsätzlich keine Nachbarschaftsrechte. Niemand kann sich gegen so ein Containerdorf vor seiner Haustür wehren. Das haben auch schon andere gesagt, nicht die Nachbarn, nicht die Bezirksparlamente, keine Bürgerinitiative, einfach niemand. So steht es hier im Gesetz, einerseits im 2. Satz im Abs. 2, den ich vorhin bereits zitiert habe. Dort steht, die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht. Also in anderen Worten, die Bauordnung gilt für Containerdörfer nicht, und das betrifft eben auch die Nachbarrechte, weil diese normalerweise in der Bauordnung stehen. Die Nachbarrechte gelten in den ersten sechs Monaten überhaupt nicht.

 

Andererseits steht diese Beschränkung der Nachbarrechte noch ein zweites Mal hier drinnen, nämlich im Abs. 4, wo es um die Container geht, die bis zu 5 Jahre stehen. Dort heißt es wörtlich im 2. Satz Abs. 4: „Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen; es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden.“ Was bedeutet das? Die Verletzung der Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen. Das heißt nichts anderes, als es ist egal, ob die Nachbarrechte verletzt werden, es hat keine Auswirkung, weil die Container für Zuwanderer trotzdem gebaut werden dürfen. Der 2. Teil dieses Absatzes, in dem es heißt „es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden“ hilft daher auch nicht mehr, denn diese Bebaubarkeit ist ja nur dann eingeschränkt, wenn ein Container genau an der Grundgrenze steht oder zum Beispiel bestimmte Belichtungsverhältnisse nicht mehr gegeben sind. Aber alle anderen Nachbarrechte, zum Beispiel der Schutz vor Lärm oder Geruchsbelästigung, sind weiterhin ausgeschlossen und zwar fünf Jahre lang. Und erst nach fünf Jahren gibt es wieder Nachbarrechte, aber anders als normalerweise, denn im letzten Absatz dieses Gesetzesentwurfes heißt der Abs. 7: „Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und Abs. 5 haben keine aufschiebende Wirkung.“ - Das heißt nichts anderes, als wenn der Container länger als 5 Jahre, also bis zu 15 Jahre dort steht, kann man sich als Nachbar zwar beschweren, aber der Container kommt trotzdem, und die Stadt wartet einmal ab, wie die Gerichte nach vielen Prozessjahren entscheiden. Falls der Nachbar dann nach vielen Jahren recht bekommt, dann baut man den Container wieder ab, stellt ihn einige Meter daneben auf, und das Spiel beginnt von vorne. Und dann kommt dieses Gesetz daher, wo es in Abs. 2 2. Satz heißt: „Die Vorschriften dieses Gesetzes“ - nämlich der Bauordnung - „gelten dafür nicht.“ (Zwischenruf von Abg. Mag. (FH) Tanja Wehsely.) Wofür gelten sie nicht? Ja, sie gelten eben nicht für jene Unterkunft, in denen Zuwanderer untergebracht werden sollen, weil Wien augenscheinlich

 

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