«  1  »

 

Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 212 von 251

 

rechtlichen Vorschriften nicht vollständig eingehalten werden. Interessen der Sicherheit und der Gesundheit müssen dabei aber jedenfalls gewahrt werden. Zwecks Verfahrensbeschleunigung soll gegen solche Bescheide gerichteten Beschwerden an das Verwaltungsgericht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommen. Die gefertigten Abgeordneten stellen daher den gemäß § 125 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung und § 30b Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien folgenden Initiativantrag:

 

Der Wiener Landtag wolle beschließen. Der Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird, wird zum Schluss erhoben.“ Datum und dann der Gesetzesentwurf.

 

Ich lese Ihnen auch den Gesetzesentwurf vor, weil es um den ja eigentlich geht und damit Sie dann nachher nicht sagen können, Sie haben nicht gewusst, was Sie da abgestimmt haben und was Sie damit anstellen:

 

„Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird.

 

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

 

Art. I: Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 8/2015, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 71b wird folgender § 71c samt Überschrift eingefügt:

 

Vorübergehende Einrichtungen zur Unterbringung von Personen.

 

§ 71c Abs. 1: Soweit dies zur vorübergehenden Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen, insbesondere Naturereignissen, oder auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtungen der Gemeinde beziehungsweise des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen notwendig ist, ist die Nutzung von Bauwerken und die Durchführung von Baumaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.

 

Abs. 2: Die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke sowie die Errichtung von Neu- und Zubauten in Leichtbauweise - Container, Fertigteilbauten und dergleichen - bedarf für die in Abs. 1 genannten Zwecke für die Dauer von längstens sechs Monaten weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, wenn die Nutzung staatlich organisiert ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten dafür nicht, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird. Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder der Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen. Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb von einer Woche schriftlich zur Kenntnis zur Kenntnis zu bringen.

 

Abs. 3: Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als im Abs. 2 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung, die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf fünf Jahre, erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert ist. Dem Bauansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: Baupläne in dreifacher Ausfertigung; die Zustimmung des Eigentümers - aller Miteigentümer -, wenn der Bauwerber nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, sie kann auch durch Unterfertigung der Baupläne nachgewiesen werden; ein Gutachten, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion beziehungsweise Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist; diese Unterlage ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen; der Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung; Angaben über die maximal zu erwartende Personenanzahl sowie Flucht- und Rettungswege.

 

Abs. 4: Für Bauvorhaben nach Abs. 3 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird. Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen; es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Nachbar der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat. Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen.

 

Abs. 5: Die Durchführung von Baumaßnahmen für den in Abs. 1 genannten Zweck sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den in Abs. 3 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung, die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf 15 Jahre, erteilen kann, wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert sind. Dem Bauansuchen sind die in Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Darüber hinaus ist der dem § 63 Abs. 1 lit. e entsprechende Nachweis über den Wärmeschutz zu erbringen.

 

Abs. 6: Für Bauvorhaben nach dem Abs. 5 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene und Gesundheit, den Wärmeschutz sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird und das Erdgeschoß des Bauwerks barrierefrei zugänglich ist.

 

Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen, und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular