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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 174 von 251

 

gung nicht entgegen;“ - Was bedeutet das? Nehmen wir einmal an, ich bin ein Gartenbesitzer, und neben mir gibt es ein freies Grundstück. Kann die staatliche Organisation dort einen Baucontainer - wie ich jetzt schon sagen wollte, und das sind sie im Endeffekt ja wirklich - beziehungsweise einen Asylanten-Wohncontainer aufstellen, ohne dass ich irgendein Einspruchsrecht habe? Ich habe eventuell ein Einspruchsrecht, aber das Ganze ist vielleicht erst nach fünf oder zehn Jahren ausjudiziert, und dann ist mir eigentlich auch schon wurscht, ob der Container dort steht oder nicht, denn dann bin ich eh schon ausgezogen!

 

Dass die Verletzung der Nachbarschaftsrechte der Bewilligung nicht entgegensteht, heißt nichts anderes als: Es ist egal, ob die Nachbarrechte verletzt werden. Das hat keine Auswirkung, weil der Container für die Zuwanderer oder vielleicht auch für Ihre Studenten trotzdem gebaut werden darf.

 

Der 2. Teil dieses Absatzes, in dem es heißt: „es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken nicht vermindert werden“ - hilft aber dem Bewohner eines Gartens auch überhaupt nicht, denn die Bebaubarkeit ist ja nur dann eingeschränkt, wenn der Container - egal, ob Studentencontainer oder Asylantencontainer - genau an der Grundgrenze steht oder zum Beispiel bestimmte Belichtungsverhältnisse nicht mehr gegeben sind. Ansonsten ist das vollkommen irrelevant.

 

Alle anderen Nachbarrechte, zum Beispiel der Schutz vor Lärm oder Geruchsbelästigung, sind jedoch weiterhin ausgeschlossen. Und wenn man weiß, wer da jetzt nach Österreich strömt und dass diese Herrschaften gerne im Freien grillen, dann kann man sich vorstellen, dass es sicherlich Geruchsbelästigung bei jedem Wetter geben wird, und das, meine Damen und Herren, fünf Jahre lang, ohne dass man irgendeine Möglichkeit hat, dagegen vorzugehen!

 

Erst nach fünf Jahren gibt es wieder das Nachbarrecht, aber auch nicht das normale Nachbarrecht, sondern in diesem Fall ein ganz anderes; es wird dann auch ausgelegt, worum es dabei wirklich geht.

 

Weiter im Gesetzestext: „es darf die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat.“ - Welcher Nachbar wird da schon zustimmen, außer er hat eine Halle, die nicht fürs Wohnen gewidmet ist, und er möchte gerne eine Umwidmung haben. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass der Hallenbesitzer in einem solchen Fall dann den Deal mit der staatlichen Stelle macht und die Halle des Grundstücks zur Verfügung stellt, damit er dann in späterer Folge vielleicht eine Umwidmung bekommt. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass es dann einen Nachbarn gibt, der dem zustimmt.

 

Schließlich heißt es noch in Abs. 4: „Leistungen, die sonst im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen.

 

Abs. 5: Die Durchführung von Baumaßnahmen für die in Abs. 1 genannten Zwecke sowie die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke für einen längeren als den in Abs. 3 genannten Zeitraum bedürfen einer Baubewilligung, die die Behörde auf eine bestimmte Zeit, längstens auf 15 Jahre, erteilen kann,“ - Hier sind wir wieder bei den 15 Jahren, und 15 Jahre sind nicht kurzfristig, sondern das ist wirklich ein langer Zeitraum, der Veränderungen für Wien und für die Umgebung dort bringt, wo diese Container stehen. Es kann mir also keiner einreden, dass das wirklich sehr sinnvoll ist!

 

Weiter geht es dann wie folgt: Bedürfen einer Baubewilligung, „wenn die Durchführung dieser Baumaßnahmen beziehungsweise die Nutzung der Bauwerke staatlich organisiert sind.“ - Das ist wieder Ihr Passus „staatlich organisiert“, sprich, es wird zwangsverordnet, egal, von wem, aber es muss staatlich verordnet werden.

 

Jetzt geht es weiter: „Dem Bauansuchen sind die in Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen.“- Es muss korrekt zugehen, darum müssen diese Unterlagen angeschlossen werden.

 

„Darüber hinaus ist der dem § 63 Abs. 1 lit. e entsprechende Nachweis über den Wärmeschutz zu erbringen.“ - Gott sei Dank gibt es auch einen Nachweis über Wärmeschutz!

 

Bis zu 15 Jahre, meine Damen und Herren, soll dieser Notstand also bestehen bleiben. Ich weiß nicht, was Sie geplant haben oder welche Informationen Sie haben. Aber mittlerweile hat Ihr Vorsitzender ja auch schon die Notbremse gezogen, und es dürften eigentlich keine Asylbewerber, keine Flüchtlinge, keine Wirtschaftsflüchtlinge mehr zu uns kommen. Daher bräuchten wir eigentlich dieses Gesetz nicht mehr und daher bräuchten wir eigentlich diese Asylbewerbercontainer nicht! Im Hinblick darauf frage ich mich, warum Sie diesen Antrag einbringen.

 

Meine Damen und Herren! Sechs Monate an unkontrollierter Zuwanderung bringen die Stadt Wien 15 Jahre aus dem Gleichgewicht, verändern die Stadt für immer, das liegt auf der Hand, das können Sie nicht leugnen. Danach wird Wien nicht mehr das Wien von heute sein, meine Damen und Herren. Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle plant die rot-grüne Stadtregierung einen historischen Schritt, nämlich die Abschaffung der Bürgerrechte auf Grund einer chaotischen Zuwanderungspolitik, denn nichts anderes ist das!

 

Jetzt geht es weiter: „Abs. 6: Für Bauvorhaben nach Abs. 5 kann die Behörde im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verzichten, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz,“ - wieder Auslegungssache - „die Hygiene und Gesundheit, den Wärmeschutz sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird“ - Hier finden sich wieder diese Schlagwörter, die man auslegen kann, wie man es braucht.

 

Neu ist in diesem Passus, was aber, wie ich glaube, in der Natur der Sache bei Containerbauweise liegt, dass das „Erdgeschoß des Bauwerks barrierefrei zugänglich“ werden soll. Das liegt bei Containerbauweisen allerdings auf der Hand.

 

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