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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 155 von 251

 

wir heute auch mehrmals gehört. Aber bei diesem Gesetz hat sich Rot-Grün das offenbar nicht getraut, und wir müssen heute bei dieser Sitzung alle diese Punkte im Detail beleuchten.

 

Zu Punkt 1: Dieses Gesetz erlaubt Wohncontainer und Holzbaracken für Zuwanderer. Im Abs. 1 steht wörtlich: „Soweit dies zur vorübergehenden Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen, insbesondere Naturereignissen, auf Grund völkerrechtlicher, unionsrechtlicher oder Verpflichtung der Gemeinde beziehungsweise des Landes gegenüber dem Bund oder aus humanitären Gründen notwendig ist, ist die Nutzung von Bauwerken und die Durchführung von Baumaßnahmen nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.“

 

Wenn Sie es verstanden haben, ist es gut. Wenn nicht, dann sage ich es Ihnen anders, wiederholen kann ich es auch, selbstverständlich, sozusagen direkt, so wie es ist: Wenn Sie ein Wiener sind, haben Sie Pech gehabt. Sie als Wiener dürfen nicht günstig, rasch und qualitativ bauen, wie Herr Kollege Christoph Chorherr von den GRÜNEN in einem „Kurier“-Artikel zitiert wird. Aber wie gesagt, nur wenn Sie Wiener sind.

 

Für Asylwerber, es geht um Asylunterkünfte. Zuerst einmal müssen wir klären, was sind Zuwanderer, was sind Flüchtlinge, was sind Asylwerber, was sind Asylberechtigte, und so weiter, und so weiter. Vielleicht haben wir heute nicht so viel Zeit, weil die Kollegen möchten so schnell wie möglich hier herkommen und auch etwas dazu sagen. Aber für Zuwanderer gelten diese Regeln nicht, denn so steht es in diesem neuen rot-grünen Gesetzesentwurf.

 

Besonders ärgerlich ist die allgemeine Formulierung, weil man da so ziemlich alles hineininterpretieren kann. Die Unterbringung einer größeren Anzahl von Personen auf Grund von bereits eingetretenen oder bevorstehenden Ereignissen. Das brauche ich nicht zu erklären. Herr Haslinger hat vorhin sehr viel über Größe und Anzahl von Personen und Ereignissen erklärt. Aber es wäre viel einfacher, wenn dort stehen würde: Zuwanderercontainer, weil Rot-Grün dank ihrer Willkommenspolitik die Wohnsituation anders nicht in den Griff bekommen kann.

 

Oder so wie zum Beispiel der Herr Blümel richtig sagt: SPÖ und GRÜNE glauben, dass sie in dieser Stadt einfach tun können, was sie wollen. Da bin ich dann beim Herrn Blümel. Die rot-grüne Stadtregierung ist sich nicht einmal einig, für wen sie die temporären Unterkünfte wirklich bauen wird. Dann lese ich: „SPÖ-Gemeinderat Stürzenbecher und Chorherr geben zu, dass die Änderung primär wegen der Errichtung von Flüchtlingsquartieren erfolgt, während der rote Landesparteisekretär, Herr Georg Niedermühlbichler, im Gespräch mit der ‚Krone‘ versichert, es geht dabei nicht primär um Flüchtlinge, sondern um temporäres Wohnen. Damit sollen beispielsweise mobile Studentenheime in Zukunft leichter errichtet werden können“, und so weiter, und so weiter.

 

Wohnbaustadtrat Michael Ludwig sagte dem „Standard“, dass die erleichterte Schaffung von Wohnraum auch, aber nicht nur für Flüchtlinge gelte. Containerbauten, die nicht länger als sechs Monate stehen, sollen laut Rot-Grün von der Bauordnung gänzlich ausgenommen werden. Wie Sie bemerkt haben, habe ich recht damit gehabt, als ich gesagt habe, Rot-Grün ist sich nicht einmal einig, für wen die temporären Unterkünfte wirklich gebaut werden.

 

Gehen wir zu Punkt 2. Solche Container und Holzhütten kann die Stadtregierung überall in Wien aufstellen. Wo und welche Widmung, spielen keine Rolle mehr, interessant. Dann fange ich gleich hier an. Das ist „Standard“ vom 28. Februar: „Die rot-grüne Wiener Stadtregierung will mittels einer Gesetzesänderung im Baurecht die temporäre Schaffung von Flüchtlingsquartieren erleichtern. Konkret soll laut dem Initiativantrag der bürokratische Aufwand für Übergangsquartiere verkürzt werden. Bürogebäude können derzeit nur nach teilweise langwieriger Adaptierung als Flüchtlingsquartiere verwendet werden. Mit der Änderung soll die Schaffung von Wohneinheiten auch dann ermöglicht werden, wenn nicht alle baurechtlichen oder technischen beziehungsweise raumordnungsgerechten Vorschriften zur Gänze eingehalten werden“, heißt es in einer gemeinsamen Aussendung. Die neuen Bestimmungen sollen aber nur dann angewendet werden können, wenn das Bauvorhaben staatlich organisiert ist, etwa wenn eine Hilfsorganisation im Auftrag des Bundes oder der Stadt tätig wird.“

 

Dann komme ich auf den Herrn Kollegen StR Mahdalik. Vielleicht stimmt das Ganze mit dem § 69, aber den habe ich nicht ganz verstanden. Das müssen Sie mir noch einmal erklären, Herr Kollege.

 

Dann habe ich noch etwas bezüglich Widmung, und so weiter, und so weiter. Aber das ist jetzt sehr interessant: „Flächenwidmung und Raumordnung sind wichtige Instrumente, um die Zusammensetzung der Gesellschaft zu gestalten.“ - Interessant. - „Darauf zu verzichten, könnte unangenehme Nebeneffekte haben. Wenn etwa größere Siedlungen in Industriegebieten gebaut werden, in denen Infrastruktur fehlt, ist die sonst von der Stadt vielzitierte soziale Durchmischung gefährdet.“ - Das haben wir heute auch ein paar Mal gehört. - „Bisher hat Wien die Strategie verfolgt, soziale Wohnbauten in der ganzen Stadt zu verteilen, um Ghettobildung zu vermeiden. Genau darum hat Salzburg auch in einer Richtlinie festgehalten, dass Wohnflächen nicht gewidmet werden sollen, wenn diese weiter als 500 m von öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt sind. Wir können auch mit solchen Entscheidungen noch größere Probleme bekommen.“

 

Ich komme noch einmal zum Abs. 2, ich lese vor: „Die Nutzung rechtmäßig bestehender Bauwerke sowie die Errichtung von Neu- und Zubauten in Leichtbauweise - Container, Fertigteilbauten und dergleichen - bedarf für die in Abs. 1 genannten Zwecke für die Dauer von sechs Monaten weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, wenn diese Nutzung staatlich organisiert ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gelten dafür nicht, sofern auf die allgemeinen Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, Hygiene und Gesundheit sowie die Nutzungssicherheit Bedacht genommen wird. Leistungen, die sonst

 

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